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VVGE 1966/70 Nr. 27 ΓÇó Land register must refuse unlawful building-right agreement
VVGE 1966/70 Nr. 27Autre juridiction23 avr. 1969Dismissed
Gebr. K. challenged the Sarnen land registry office’s refusal to enter a servitude agreement for reduced building distance and boundary building rights. The Regierungsrat held that the cantonal building-law restrictions at issue were mandatory public-law property limitations and could not be waived or modified by contract under Art. 680 para. 3 ZGB. The land register administrator was therefore required to refuse the filing. The complaint was dismissed in full.
Art. 680 Abs. 3 ZGB; Eintragung gesetzwidriger Vereinbarungen im Grundbuch: Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, namentlich baupolizeiliche Abstands- und Grenzbaubeschränkungen, können durch privatautonome Vereinbarung weder aufgehoben noch abgeändert werden. Der Grundbuchverwalter hat nicht nur formell, sondern bei offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit auch materiell zu prüfen und eine Anmeldung abzuweisen, sofern deren Inhalt zwingendem öffentlichen Recht widerspricht. Eine dennoch erfolgte Eintragung wäre rechtsunwirksam und vermöchte die öffentlich-rechtliche Beschränkung nicht zu beseitigen.
Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 27, S. 93:
Der Grundbuchverwalter hat die Anmeldung einer gesetzwidrigen Vereinbarung abzuweisen.
Entscheid vom 24.6.69 i.S. Beschwerde der Gebr. K. gegen Grundbuchamt Sarnen.
A. Gemäss Mitteilung des Grundbuchamtes Sarnen vom 16. April 1969 hat diese Amtsstelle die Eintragung eines Näherbau- und Grenzbaurechtsvertrages zwischen den Gebr. K. einerseits und Frau S. anderseits abgelehnt. Die Abweisung der Eintragung wurde damit begründet, dass die gegenseitige Aufhebung bzw. Reduktion des Gebäudeabstandes gemäss den gültigen gesetzlichen Vorschriften nach Art. 6 des kantonalen Baugesetzes und Art. 12 des Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen nicht möglich sei.
B. Gegen diese aus materiell-rechtlichen Gründen erfolgte Abweisung richteten die Gebr. K am 23. April 1969 eine Beschwerde an den Regierungsrat mit dem Antrag:
"Es sei die Abweisungsverfügung aufzuheben und das Grundbuchamt Sarnen zu veranlassen, den fraglichen Dienstbarkeitsvertrag über die Begründung eines Näherbau- und Grenzbaurechtes vom 14. April 1969 im Grundbuch einzutragen."
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass der Grundbuchverwalter materiell-rechtlich einen ihm zur Eintragung vorgelegten Vertrag nicht zu prüfen habe. Seine Prüfungsbefugnis sei rein formell-rechtlicher Natur. Formalrechtlich sei aber der unterbreitete Vertrag in Ordnung, weshalb dieser ohne weiteres ins Grundbuch aufgenommen werden müsse.
C. In einer Vernehmlassung vom 28. April 1969 beantragt das Grundbuchamt Sarnen Abweisung der Beschwerde.
In Erwägung:
Diese Feststellung lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Sie gilt auch heute noch.
Beschlossen: Die Beschwerde vom 23. April 1969 wird vollumfänglich abgewiesen.