Settlement and legal aid fee in UVG appeal

S 90 218Autre juridiction14 juin 1993Settled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant and SUVA settled a UVG pension dispute. The court held that the settlement, including a waiver of all additional claims, was valid and that the proceedings could be struck off as settled. Although the court confirmed that, in principle, party costs under Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG should not be reduced merely because the appeal succeeded only in part, the settlement fixed the relevant compensation. As the lawyer had waived any further claims, no extra amount could be charged to the state treasury as unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Regeste Omnilex

Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG; Bemessung der Parteientschädigung und Wirkung eines Vergleichs im Beschwerdeverfahren: Die Parteikosten sind ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Sachverhalt und Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen; eine Reduktion wegen bloss teilweisen Obsiegens ist nur zulässig, soweit das übermässige Rechtsbegehren einen zusätzlichen Prozessaufwand bewirkt hat (vgl. BGE 117 V 405, consid. 8a). Erledigen die Parteien den Streit durch Vergleich und verzichten sie ausdrücklich auf Mehrforderungen, umfasst dieser Verzicht auch weitere Ansprüche auf Parteientschädigung und Auslagenersatz, sofern keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegenstehen. Ein rechtsgültiger teilweiser Verzicht ist zu beachten; der verzichtete Betrag darf nicht der Staatskasse belastet werden (consid. 8c).

Texte intégral

Der Rechtsvertreter von A orientierte das Gericht darüber, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustandegekommen sei. Er beantragt, den Prozess als durch Vergleich erledigt abzuschreiben und ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Fr. 2769.10 zu entschädigen.

Der Vergleich vom 14./21. Mai 1993 lautet wie folgt:

«1.	Die SUVA-Rente des Beschwerdeführers wird ab 1. 8. 1989 von bisher 25 % auf nunmehr 20 % herabgesetzt.

2.	Die SUVA richtet dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Kosten des Gutachtens von Dr. med. B und die Parteikosten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3000.- aus.

3.	Der Beschwerdeführer verzichtet auf sämtliche Mehrforderungen.

4.	Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien im Streitgegenstand als vollständig auseinandergesetzt und ermächtigen das Gericht, nach Festsetzung der Entschädigung des als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Rechtsanwaltes das Verfahren am Gerichtsprotokoll als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.»

Aus den Erwägungen:

    • a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Im Unterschied zu andern Sozialversicherungszweigen mit bundesrechtlich garantiertem Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 69 IVG, Art. 7 Abs. 2 ELG, Art. 24 Satz 2 EOG, Art. 22 Abs. 3 FLG und Art. 56 Abs. 1 lit. e MVG) enthält somit das UVG weitergehende bundesrechtliche Vorschriften betreffend die Bemessung der Parteientschädigung.

Im Zusammenhang mit Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 405 Erw. 2 die Frage zu prüfen, ob der kantonale Richter befugt war, die Parteientschädigung deswegen um einen Drittel zu kürzen, weil anstelle der vom Unfallversicherer gewährten 15 %igen Rente beschwerdeweise eine solche wegen 30%iger Invalidität verlangt worden war, der kantonale Richter aber bloss eine 25 %ige Rente zusprach. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte, dass sich unter dem Gesichtswinkel der Willkür eine Kürzung der Parteientschädigung nach Massgabe eines bloss teilweisen Obsiegens nicht beanstanden lässt, somit eine in diesem Sinne herabgesetzte Parteientschädigung dem in Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG verankerten Grundsatz, dass die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert festzulegen sind, nicht widerspricht. Hingegen erblickte das Gericht einen Widerspruch zu diesem bundesrechtlichen Bemessungsgrundsatz darin, dass der kantonale Richter im konkreten Fall die Parteientschädigung nach dem anteilsmässigen Prozessausgang reduzierte. Eine Herabsetzung der Parteientschädigung rechtfertige sich nur, wenn das ziffernmässig umschriebene Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst habe. Das bedeutet m. a. W., dass die Herabsetzung der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens dann gegen den Grundsatz von Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG verstösst, wenn der gesamte Prozessaufwand ohne Rücksicht auf Art und Umfang des Rechtsbegehrens ohnehin notwendig war. Hingegen ist die Reduktion der Parteientschädigung bei bloss teilweisem Obsiegen dann bundesrechtskonform, wenn die «Überklagung» einen prozessualen Mehraufwand erfordert, aus dem schliesslich die teilweise Abweisung der Beschwerde resultiert.

b) Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Teilerfolg erzielt, indem ihm statt der Invalidenrente von 10 % gemäss Einspracheentscheid vom 15. März 1990 nunmehr gerichtlich eine solche von 20 % zugesprochen wird. Der Prozesserfolg entspricht - gemessen an der beantragten Rente von 40 %, eventualiter von 25 % - einem Drittel.

Prozessgegenstand und damit verbundener Aufwand betrafen im vorliegenden Fall lediglich die Höhe des Invaliditätsgrades. Die Schwierigkeit des Prozesses hing nicht davon ab, ob der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren konkret oder allgemein gefasst hat. Unter diesen Umständen darf nach der dargelegten Rechtsprechung die Parteient-schädigung nicht reduziert werden, obschon der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt hat; eine Reduktion der Parteientschädigung würde auf eine Mitberücksichtigung des Streitwertes hinauslaufen. Das hat zur Folge, dass der Gerichtskasse unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung keine Entschädigung zu belasten ist.

c) Mit Kostennote vom 21. Mai 1993 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 3400.-, entsprechend einem Zeitaufwand von 21 Stunden und 15 Minuten (nebst Auslagen von Fr. 2369.10), geltend. Nach dem Gesagten hätte grundsätzlich die SUVA als unterlegene Partei für diese Parteientschädigung aufzukommen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Parteien im Vergleich vom 14./21. Mai 1993 bezüglich der Parteikosten eine Regelung getroffen haben. Demgemäss richtet die SUVA dem Rechtsvertreter an die Kosten des bei Dr. B eingeholten Privatgutachtens und die Parteikosten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3000.- aus, wobei sich die Gutachterkosten auf Fr. 2250.- beliefen. Somit bemisst sich die Parteientschädigung der SUVA an den Rechtsvertreter noch auf Fr. 750.-. Im Vergleich verzichtet der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sämtliche Mehrforderungen, worunter auch eine Mehrforderung unter dem Titel Parteientschädigung sowie Auslagenersatz zu subsumieren sind. Das Gericht hat keine Veranlassung, diesen Verzicht nicht zu beachten. Es darf insbesondere davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die grundsätzliche Rechtslage bezüglich der Bemessung der Parteientschädigung im Rahmen der Unfallversicherung (Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG; BGE 117 V 405) kannte oder hätte kennen müssen. Da mit Bezug auf Parteientschädigung und Auslagenersatz eine gültige Verzichtserklärung auf eine Mehrforderung vorliegt, hat es mit dem erklärten Verzicht auf den Restbetrag sein Bewenden. Einem teilweisen Verzicht auf die Parteientschädigung und den Auslagenersatz stehen keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegen. Der Anteil von Parteientschädigung und Auslagenersatz, auf den der Beschwerdeführer rechtsgültig verzichtet hat, kann nicht der Staatskasse überbunden werden.

Mots-clés

settlementparty costslegal aiddisability pensionpartial successwaiverexpert reportappeal proceedings

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal proceedings should be struck off as settled by agreement of 14/21 May 1993.

Solution extraite

The court accepted the settlement and ordered the case to be closed as settled.

Motifs extraits

The parties declared that the dispute was fully resolved and authorized the court to strike the case off after fixing the appointed counsel's compensation.

Question juridique clé

Whether the appointed counsel was entitled to additional compensation from the court treasury beyond the settlement amount.

Solution extraite

No further amount could be charged to the state treasury because the claimant validly waived any additional claims for party costs and expenses.

Motifs extraits

The settlement expressly limited the payment for expert-report costs and party costs to CHF 3,000 and included a waiver of all further claims; such a partial waiver is not contrary to mandatory law.

Question juridique clé

How party costs are to be assessed in a UVG case with only partial success.

Solution extraite

In the circumstances of this case, the party compensation could not be reduced merely because the appeal succeeded only in part.

Motifs extraits

Under Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG, costs are to be fixed without regard to the amount in dispute; a reduction for partial success is impermissible where the procedural effort depended only on the degree of invalidity and not on the form of the request.

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