Approval of zoning plans and protection of agricultural reserve land

RRE Nr. 71Autre juridiction14 janv. 1991

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The decision states that municipal zoning plans must be reviewed by the Regierungsrat for legality, expediency, and conformity with higher-level planning law, while municipal autonomy requires restraint in reviewing planning discretion. It further holds that land merely suitable for development gives owners no zoning entitlement. In allocating building zones, all relevant interests must be balanced, with strong protection for agricultural reserve land. Because the Canton of Lucerne had not yet secured the federally required minimum reserve area, reserve land located in building zones or reserve areas had to be reassigned to the agricultural zone if necessary.

Regeste Omnilex

§ 20 Abs. 2 and 3 PBG; Art. 2 Abs. 3 RPG; Art. 15 RPG; Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG; Art. 20 Abs. 2 RPV: In the approval of municipal zoning plans, the supervisory authority must examine legality, expediency, and conformity with higher-ranking planning law, but must respect municipal autonomy and may interfere with planning discretion only where it is exceeded. Where no lawful and expedient alternative remains, the approval authority may itself make a clearly determined modification instead of remitting the matter. Land suitable for development gives no subjective right to zoning. In the designation of building zones, all relevant public and private interests must be comprehensively balanced; the safeguarding of agricultural reserve land is a weighty planning objective, and areas qualifying as reserve land may not be assigned to building zones where the canton has not yet secured the federally required minimum area.

Texte intégral

  1. Zonenpläne der Gemeinden sind im Genehmigungsverfahren durch den Regierungsrat auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Richtplänen zu überprüfen (§ 20 Abs. 2 PBG). Pläne, die gegen übergeordnete Erlasse des Bundes, des Kantons oder der Regionalplanungsverbände verstossen, sind rechtswidrig und dürfen deshalb vom Regierungsrat nicht genehmigt werden. Innerhalb dieser gesetzlichen Schranken, die für den Regierungsrat und die Gemeinden verbindlich sind und nicht überschritten werden können, sind aber bei der Ausarbeitung und Genehmigung von Ortsplanungen zahlreiche Ermessensentscheide zu fällen. In diesem Bereich sind die Gemeinden grundsätzlich autonom. Die Genehmigungsbehörden haben ihnen jenen Ermessensspielraum zu belassen, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Art. 2 Abs. 3 Raumplanungsgesetz, RPG). Änderungen im Hinblick auf die Zweckmässigkeit dürfen im Genehmigungsentscheid nur aus wichtigen Gründen vorgenommen werden (§ 20 Abs. 3 PBG). Der Regierungsrat legt sich daher bei der Prüfung des Ermessens Zurückhaltung auf. Er hat aber einzuschreiten, wenn das Planungsermessen überschritten ist. Denn in einem solchen Fall ist eine Ortsplanung in einem bestimmten Punkt nicht nur unzweckmässig, sondern auch rechtswidrig (BGE 111 I a 130ff. und 137f., 109 I b 123; LGVE 1981 III Nr. 6; EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N 9 zu Art. 26).

Wird ein Zonenteil nicht genehmigt, ist die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Vermeidung weiterer Verfahren kann aber dann auf eine Rückweisung verzichtet werden, wenn die zu treffende Anordnung klar bestimmbar ist, wenn also beispielsweise nur eine einzige Zoneneinteilung in Frage kommt. Der Gemeinde würde in einem solchen Fall gar keine andere zweckmässige Lösung offen stehen. In diesen Fällen kann die Änderung direkt im Genehmigungsverfahren vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichtes vom 8. Oktober 1986 i. S. M.; LGVE 1982 III Nr. 32).

  1. In die Bauzonen sind die Grundstücke einzuteilen, die sich zur Überbauung eignen und weitgehend schon überbaut sind oder innert 15 Jahren benötigt und erschlossen werden (Art. 15 RPG). Land, das sich zur Überbauung eignet, verschafft den Eigentümern aber noch keinen Anspruch auf Einzonung, Beibehaltung in der Bauzone oder Zuweisung zu einer bestimmten Nutzungszone (BGE 109 I a 114; EJPD/BRP, N 8 ff. zu Art. 15).

Bei der Ausscheidung von Bauzonen haben die Planungsbehörden die im positiven Recht normierten Ziele und Grundsätze optimal zu berücksichtigen. Solche ergeben sich aus dem Bundesrecht (insbesondere Art. 1 und 3, Art. 15 ff. RPG) und aus dem kantonalen Recht. Dabei muss eine umfassende Berücksichtigung und Abwägung der verschiedenen Interessen vorgenommen werden. Die Interessenabwägung beschränkt sich aber nicht nur auf die im Raumplanungsgesetz erwähnten Ziele und Planungsgrundsätze. Bei der Planung sind alle Interessen, seien es öffentliche oder private, zu beachten und zu gewichten, die aufgrund des geltenden Rechts und der konkreten Umstände als massgebend erscheinen (BGE 114 I a 374, mit Hinweisen).

Die Raumplanung bezweckt nicht nur die haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedelung des Landes. Sie steht auch im Dienste anderer öffentlichen Interessen. So verlangt das Raumplanungsgesetz unter anderem den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Die Sicherung genügender Flächen geeigneten Kulturlandes stellt eine der Hauptaufgaben der Raumplanung dar (Art. 3 Abs. 2 a RPG; Art. 11 der Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989, RPV). Fruchtfolgeflächen sind mit Massnahmen der Raumplanung zu sichern (Art. 11 RPV). Der Bund setzt den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone in einem Sachplan fest (Art. 13 RPG; Art. 19 RPV).

Nach dem Entwurf des Sachplanes vom September 1990 beträgt der vom Bund für den Kanton Luzern festgelegte Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen 28 000 ha; in einem ersten Entwurf waren es 26 500 ha. Die anrechenbaren Werte für die Qualitätskategorien 1 (gut geeignet) und 2 (geeignet) betragen 25 755 ha. In vielen Gemeinden bestehen noch Probleme, weil sich Flächen, die von den Gutachtern als Fruchtfolge bezeichnet werden, in Bauzonen oder im "Übrigen Gebiet" (Reservebauzonen) befinden. Gesamtkantonal sind es in den Reservebaugebieten 571 ha und in den Bauzonen 616 ha. Der Entwurf des Bundes verlangt nun, dass der Kanton Luzern weitere 2000 ha Fruchtfolgeflächen der Kategorie 3 (bedingt geeignet) und aus den Reservebaugebieten weitere 250 ha beizubringen hat (Entwurf S. 59).

Der Anteil an Fruchtfolgeflächen der Kategorien 1 und 2 von 26 000 ha ist also vom Kanton Luzern noch nicht sichergestellt. Die Verpflichtung kann nur erfüllt werden, wenn die in den Reservebaugebieten und teilweise auch die in den unerschlossenen Bauzonen gelegenen Fruchtfolgeflächen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Die Zonenpläne der Gemeinden sind in diesem Sinne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Bei der umfassenden Interessenabwägung ist den Fruchtfolgeflächen ein hohes Gewicht beizumessen, sollen doch Gebiete, die zu den Fruchtfolgeflächen gehören, von Bundesrechts wegen grundsätzlich keiner Bauzone zugewiesen werden. Deren landwirtschaftliche Nutzung ist notfalls durch Planungszonen sicherzustellen, bis der Nachweis erbracht ist, dass der Kanton Luzern über den Mindestumfang verfügt (Art. 20 Abs. 2 RPV).

Mots-clés

spatial planningmunicipal autonomyplanning discretionbuilding zonesagricultural reserve landinterest balancingzoning approval

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Extent of the Regierungsrat's review of municipal zoning plans in the approval procedure

Solution extraite

The Regierungsrat must review zoning plans for legality, expediency, and conformity with superior planning instruments, but must respect municipal planning discretion within statutory limits and intervene only when that discretion is exceeded.

Motifs extraits

Municipalities are autonomous in spatial planning within binding legal constraints; approval authorities must leave them the room necessary to perform their tasks. Changes for reasons of expediency may be made only for important reasons, and an overreach of planning discretion renders the plan not merely unsuitable but unlawful.

Question juridique clé

Criteria for allocating land to building zones and weight of agricultural reserve land

Solution extraite

Land suitable for development does not create an entitlement to zoning; in allocating building zones, all legally relevant public and private interests must be comprehensively weighed, with significant weight given to preserving agricultural reserve land.

Motifs extraits

Art. 15 RPG sets the substantive zoning criteria, but planning authorities must also consider broader planning objectives and environmental protection. Because the Canton of Lucerne still had not secured the federally required minimum area of reserve land, reserve land in building zones and reserve areas had to be reassigned to the agricultural zone where necessary.

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