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RRE Nr. 1803 ΓÇó Marriage emancipation granted for underage bride
RRE Nr. 1803Autre juridiction1 juil. 1991Granted
The cantonal authority considered an application to declare a 17-year-old bride marriageable for a specific marriage. It held that there is no right to emancipation, but that maturity, economic viability, and serious reasons may justify it. Here, the applicant had just begun an apprenticeship, the fiancé had stable employment and suitable housing, and refusal would probably force the couple to leave, disrupt the apprenticeship, and create uncertainty for the family. The application was therefore granted.
Art. 96 Abs. 2 ZGB; marriage emancipation of a bride who has completed her 17th year may be granted only for a specific intended marriage and only where serious reasons justify early marriage. There is no entitlement to emancipation. The decisive criteria are the parties’ personal maturity, their material prospects, and the likelihood that the marriage can be sustained. Besides pregnancy, serious reasons may also lie in the personal welfare of the prospective spouses and, where relevant, the family as a whole (consid. doctrine/practice).
Um eine Ehe eingehen zu können, muss der Bräutigam das 20., die Braut das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann jedoch in a. o. Fällen, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, eine Braut, die das 17. Altersjahr zurückgelegt hat, unter Zustimmung der Eltern oder des Vormundes, für ehemündig erklären (Art. 96 Absatz 2 ZGB). Gemäss § 11 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) ist der Regierungsrat für die Behandlung von Ehemündigkeitsgesuchen zuständig.
Ein Anspruch auf Ehemündigerklärung besteht nicht. Entscheidend für die Ehemündigerklärung ist, ob die Verlobten die charakterliche Reife für die Ehe mitbringen, und ob aufgrund der materiellen Möglichkeiten und des Vorlebens die Chancen auf einen Bestand der Ehe gegeben sind. Aus der sehr eingeschränkten Fassung von Art. 96 Absatz 2 ergibt sich zudem, dass die Ehemündigkeit immer nur im Hinblick auf die Eheschliessung mit einem bestimmten Partner erfolgen darf.
Es fragt sich sodann, ob schwerwiegende Rücksichten eine frühzeitige Heirat rechtfertigen. In den Beratungen des eidgenössischen Parlaments wurde als Anwendungsfall von Art. 96 Absatz 2 nur die Schwängerung der Braut erwähnt. Die Gesetzesanwendung ist jedoch nicht an die Materialien gebunden. Die Praxis hat deshalb auch Gründe der beidseitigen persönlichen Wohlfahrt als Rechtfertigung für die Ehemündigerklärung anerkannt (vgl. Egger, Zürcher Komm., N 8 zu Art. 96 ZGB).
Die Gesuchstellerin hat vor kurzem eine Lehre begonnen. Ihr Verlobter arbeitet in ungekündigtem Anstellungsverhältnis und hat eine kleine Wohnung gemietet, die für ein junges Ehepaar geeignet ist. Er kann mit seinen heutigen Verdienstmöglichkeiten für sich und seine zukünftige Frau aufkommen. Die Abweisung des Gesuchs hätte zur Folge, dass die Gesuchstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach zusammen mit ihrem Verlobten ausreisen würde. Sie würde damit die kaum begonnene Lehre abbrechen und ihre finanziell und gesellschaftlich gesicherte Stellung in der Schweiz aufgeben. Die elterliche Familie würde durch das Verhalten der Tochter getrennt und damit belastet. Das Brautpaar könnte zwar in einem halben Jahr wieder zurückkehren und hier die Ehe ohne Zustimmung des Regierungsrates schliessen. Ob eine Rückkehr überhaupt möglich ist, muss als unsicher angesehen werden. In jedem Fall aber wäre die Zukunft des Brautpaares bei einer Rückkehr in einem halben Jahr sehr ungewiss. Ob der Verlobte wieder eine Stelle finden könnte, ist nicht sicher. Der angespannte Wohnungsmarkt würde eine Wohnungssuche erheblich erschweren und die von der Gesuchstellerin abgebrochene Lehre könnte wohl nicht ohne weiteres wieder aufgenommen werden.
Die aufgezeigten Verhältnisse zeigen, dass sich die Ehemündigerklärung mit Rücksicht auf die persönliche Wohlfahrt der Gesuchstellerin, aber auch der gesamten Familie, rechtfertigen lässt.