Suspensive effect denied for appeal against negative permit decision

RRE Nr. 1445Autre juridiction30 sept. 1999Dismissed

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Résumé

The appellant challenged the refusal of an exception permit for a football championship match and asked for suspensive effect. The court held that suspensive effect already followed from law and that the request was therefore unnecessary. It further explained that a refusal of a permit is a negative decision, which cannot be stayed because it contains no enforceable order. Since the match had already taken place before the appeal reached the authority, no interim measures were still available. The request was denied.

Regest

§ 131 VRG; suspensive effect of an administrative appeal against a negative decision. Suspensive effect arises ex lege, unless excluded by the authority in a non-monetary decision; a request for its grant is therefore moot where no exclusion was ordered. Independently, an appeal against a negative permit refusal cannot be accorded suspensive effect, because such a decision does not alter the existing legal situation by an enforceable command and thus leaves nothing capable of being stayed. Interim protective measures are theoretically possible, but become moot once the underlying event has already occurred (consid. 2-4).

Texte intégral

  1. Am 2. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Absatz 1 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes vom 23. November 1987 (RLG; SRL Nr. 855) für die Durchführung eines Fussball-Meisterschaftsspiels am Sonntag, dem 19. September 1999, dem Eidgenössischen Bettag. Mit Entscheid vom 3. September 1999 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Mit Eingabe vom 18. September 1999, eingegangen am 20. September 1999, reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eine Verwaltungsbeschwerde ein, wobei er beantragte, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

  2. Gemäss § 131 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) hat die Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung (Abs. 1). In einem Entscheid, der keine Geldleistung betrifft, kann die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde ausschliessen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder sie aufheben (Abs. 3).

Da im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde, kommt der Beschwerde somit an sich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher obsolet.

  1. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist noch aus einem andern Grund nicht möglich. Im angefochtenen Entscheid wurde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verweigert. Es handelt sich somit um eine so genannte negative Verfügung. Bei negativen Verfügungen kann einer dagegen erhobenen Beschwerde von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommen. Denn die negative Verfügung ändert die bestehende Rechtslage nicht, und die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde vermöchte am Zustand der Bewilligungsverweigerung nichts zu ändern. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte. Damit liegt auch nichts vor, was einem Aufschub zugänglich wäre (vgl. dazu: Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 1395; BGE 123 V 39, 117 V 188).

Möglich wäre allenfalls die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Häfelin/

Müller, a.a.O, Rz 1395). Im vorliegenden Fall erübrigt sich diese Prüfung allerdings schon deshalb, weil das Meisterschaftsspiel, für welches die Ausnahmebewilligung beantragt wurde, am Sonntag, dem 19. September 1999, und damit vor Eingang der Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz, stattfand. Somit bleibt kein Raum mehr für vorsorgliche Massnahmen. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde im Übrigen auch nicht beantragt.

  1. Dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher nicht stattzugeben.

Mots-clés

suspensive effectnegative decisioninterim measuresadministrative appealpermit refusal