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RRE Nr. 1204 ΓÇó No holiday exception for exhibitions on Eidgenössischer Bettag
RRE Nr. 1204Autre juridiction13 mai 1991Dismissed
The appeal concerned whether an exhibition organized by a municipal environmental commission could be open on Eidgenössischer Bettag, together with several side events and a coffee stand. The court held that § 13 RLG contains an exhaustive list of exceptions for high holidays and does not permit exhibitions under § 8(1)(c) RLG. The decisive point was the expected public traffic, which conflicts with the dignity and quiet protected on high holidays. Only the students' matinée scheduled for 10:00 could be held; the prize-giving and the coffee stand were not allowed. The appeal was therefore dismissed.
§ 13 RLG i.V.m. § 8 Abs. 1 c RLG; high holidays; exhibitions and public traffic: the exceptions for high holidays are exhaustively regulated and do not include exhibitions. The permissibility of an event on a high holiday depends not on its subject matter but on the anticipated public traffic and its compatibility with the dignity and quiet intended for such days. Where the statute enumerates permitted exceptions restrictively, no analogous authorization is admissible. Musical performances before 10:00 are prohibited except in the context of church-related occasions; a performance starting at 10:00 is not barred by that rule (consid. 2–4).
Es stellt sich nun die Frage, ob die Ausstellung, organisiert durch die Umweltkommission von Gemeinden, am eidgenössischen Bettag hätte offengehalten werden dürfen oder nicht. Ferner ist abzuklären, ob die Nebenveranstaltungen hätten durchgeführt werden dürfen oder nicht. Dazu zählen die Matinée der Musikschüler, die Preisverleihung für die drei Wettbewerbe (Degustationswettbewerb/-Wettbewerb über die Ausstellung/Fotowettbewerb). Ob das Kaffeestübli hätte offengehalten werden dürfen oder nicht, muss im Hinblick auf die Zukunft abgeklärt werden; die Beschwerdeführerin hatte nach ihren Angaben freiwillig auf dessen Offenhaltung verzichtet.
a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Anliegen sei die Besinnung darauf, dass das Wasser ein kostspieliges und unersetzliches Gut sei, dass wir ohne Wasser nicht leben könnten und dass wir dazu mehr Sorge tragen müssten. Die Thematik passe deshalb gut zum eidgenössischen Bettag, weshalb die Offenhaltung der Ausstellung auch am Sonntag zu bewilligen sei. Der Regierungsrat hat bereits im Entscheid vom 23. Januar 1990 i. S. X festgehalten, dass die besonderen Bestimmungen des dritten Teils des RLG über die hohen Feiertage zum Ziel hätten, die für diese Tage speziell gewünschte Würde und Ruhe zu gewährleisten. Ausstellungen und Veranstaltungen mit grossem Publikumsverkehr liefen diesem Ziel zuwider. Deshalb sei im RLG auch keine entsprechende Ausnahme vorgesehen.
b. Eine Bewilligung der Ausstellung ist von Gesetzes wegen nicht möglich, sie hätte zudem unabsehbare Folgen, indem jeder zukünftige Gesuchsteller sich das Recht herausnähme, seine Ausstellung an einem hohen Feiertag durchzuführen. Dies ergäbe - nicht nur unter dem Aspekt von Würde und Ruhe an hohen Feiertagen, sondern auch unter dem Aspekt des Umweltschutzes - eine unerwünschte Häufung von Ausstellungen an hohen Feiertagen mit grossem Publikum und entsprechendem Verkehrsaufkommen. Eine solche Nebenwirkung eines für die Beschwerdeführerin positiven Entscheides wäre wohl auch nicht in ihrem Sinne. Anzuführen bleibt noch, dass eine Bewilligung zum Offenhalten der Ausstellung für jeden öffentlichen Ruhetag, welcher nicht ein hoher Feiertag ist, hätte erteilt werden können.
Um 16.00 Uhr war gemäss Programm die Preisverleihung angesagt. Gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen vom 12. Mai 1986 sind Wettbewerbe in der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Art bewilligungsfrei. Da sie in der Regel an einem Unterhaltungsanlass (oder an einer Ausstellung) veranstaltet werden, welche an hohen Feiertagen nicht zulässig sind, kommen sie praktisch nicht in Betracht an einem hohen Feiertag. Dieser hätte wiederum einen Publikumsaufmarsch zur Folge, welcher an hohen Feiertagen nicht erwünscht ist.
Für das Kaffeestübli hätte nach § 18 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 14. Mai 1974 eine Bewilligung für Gelegenheitswirtschaften eingeholt werden müssen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Offenhalten des Kaffeestüblis am Bettag. Das Kaffeestübli, welches an die Ausstellung angegliedert war, hätte ohnehin nicht offengehalten werden können. Da das RLG die hohen Feiertage von jedem Kommerz, Kauf und Verkauf oder ähnlichem freihalten will (§ 8 Abs. 1 c RLG), hätte die Vorinstanz den Betrieb des Kaffeestüblis auch nicht zulassen dürfen.