No right to rezoning of undeveloped land

RRE Nr. 1851Autre juridiction27 août 1996Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The landowner challenged the refusal to include an undeveloped 2,500 m² parcel at the edge of the village in a two-storey residential zone. The court held that the former zoning, the parcel's location, possible suitability for residential use, accessibility, and the owner's willingness to build did not create a right to rezoning. The revised zoning plan had to satisfy the newer federal and cantonal planning rules, and limiting the residential zone to already developed areas fell within the municipality's planning discretion.

Regeste Omnilex

Art. 2 Abs. 3, Art. 15 and Art. 35 Abs. 1b RPG; rezoning entitlement and planning discretion: the revision of a zoning plan must be assessed under the current planning and environmental framework, not by reference to the reasons underlying an older zoning designation. Landowners have no subjective right to the inclusion of a parcel in a building zone merely because it is near the village center, potentially suitable for construction, accessible, or intended for development. Accessibility and buildability are relevant only as elements of the overall planning assessment; even fully serviced land does not automatically require zoning. A municipality may confine the residential zone to already built-up areas where this falls within its planning discretion and is not manifestly unlawful or clearly inappropriate (consid. 1-2).

Texte intégral

  1. Der bisher geltende und massgebende Zonenplan sah für die umstrittene Fläche keine Bauzone vor; sie lag im übrigen Gemeindegebiet, also im Nichtbaugebiet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Gründe, welche damals zu dieser Zuweisung führten, heute anders zu beurteilen sind, vermag dies die Unzweckmässigkeit oder gar Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Stimmberechtigten nicht zu belegen. Seit dem Erlass des bisherigen, vom Regierungsrat im Jahre 1975 genehmigten Zonenplanes sind eine Vielzahl neuer Rechtssätze in Kraft getreten, die unmittelbar Einfluss auf die Boden- und Nutzungsordnung haben. Es sind dies, um die wichtigsten zu nennen: Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; in Kraft seit dem 1. Januar 1980), das Bundesgesetz über den Umweltschutz (in Kraft seit dem 1. Januar 1985) mit den entsprechenden Ausführungsverordnungen, das Bundesgesetz über den Wald (in Kraft seit dem 1. Januar 1993); auf kantonaler Ebene das Planungs- und Baugesetz (in Kraft seit dem 1. Januar 1990), das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (in Kraft seit dem 1. Januar 1991) sowie das Strassengesetz (in Kraft seit dem 1. Januar 1996).

Die Nutzungsordnung für das Dorfgebiet wird mit dem von den Stimmberechtigten beschlossenen Teilplan Dorf erstmals seit der Geltung der genannten Erlasse überarbeitet. Dazu waren die Kantone und die Gemeinden schon aufgrund von Art. 35 Abs. 1b RPG verpflichtet, wonach sie spätestens innert acht Jahren seit Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes einen den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundsätzen des Raumplanungsrechtes entsprechenden, das ganze Gemeindegebiet umfassenden Zonenplan festzusetzen haben (BGE 118 Ib 38ff. mit Verweisen). Die nun beschlossene Nutzungsordnung ist also auf ihre Übereinstimmung mit der oben genannten Gesetzgebung zu überprüfen und hat den dadurch im Hinblick auf eine geordnete Besiedlung des Bodens geschaffenen, strengeren Anforderungen an die Nutzungsplanung zu genügen. Selbst wenn die umstrittene Fläche im bisherigen Zonenplan allein wegen der damals geplanten Transitstrasse nicht Teil des Baugebietes gewesen sein sollte, vermag der Grundeigentümer daraus aufgrund des Gesagten keinen Anspruch auf die Zuweisung dieses Gebietes zu einer Wohnzone abzuleiten.

  1. Die strittige Fläche liegt vergleichsweise nahe beim Dorfzentrum, befindet sich aber doch am Siedlungsrand. Zudem würde die Wohnzone, die gemäss den Beschlüssen der Stimmberechtigten die schon bestehenden Bauten umfasst, durch den Einbezug dieser Fläche in bisher noch unüberbautes Gebiet ausgedehnt. Selbst wenn sich also das fragliche, etwa 2500 m2 grosse und noch unüberbaute Areal etwa aufgrund seiner Lage für den Einbezug in eine Wohnzone eignen sollte, so vermöchte dieser Umstand weder für sich allein betrachtet noch bei einem Vergleich mit anderen Gebieten, für welche die Stimmberechtigten eine Bauzone beschlossen haben, einen Anspruch auf die Zuweisung der genannten Fläche zu einer zweigeschossigen Wohnzone zu begründen. Der Beschluss der Stimmberechtigten, die Wohnzone auf das bereits überbaute Gebiet zu beschränken, ist weder rechtswidrig noch derart unzweckmässig, dass aus übergeordneter Sicht dagegen einzuschreiten wäre (vgl. dazu Art. 2 Abs. 3 RPG).

Zur Erschliessungssituation, welchem Aspekt in den Ausführungen der am Verfahren Beteiligten ein grosser Stellenwert beigemessen wird, ist anzumerken, dass zwar die der beabsichtigten Nutzung entsprechende Erschliessbarkeit einer Bauzone gegeben sein muss, um ein bestimmtes Areal dieser Bauzone zuweisen zu können. Allerdings zieht selbst eine gegebene Erschliessung nicht ohne weiteres die Ausscheidung einer Bauzone nach sich. Vielmehr ist nämlich die Erschliessung nur ein Element im Rahmen der Gesamtbeurteilung, ob ein bestimmtes Gebiet dem Baugebiet zugewiesen werden soll oder nicht. Für sich allein betrachtet, begründet gar ein voll erschlossenes Grundstück noch keinen Anspruch auf eine Einzonung. Demzufolge kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Fläche, für welche die Festsetzung einer Wohnzone beantragt wird, heute - insbesondere durch eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausreichende Zufahrt - überhaupt schon erschlossen ist.

Schliesslich kommt dem Aspekt der Verfügbarkeit eines Gebietes als Bauland allein insoweit Bedeutung zu, als sich Land, das nicht verfügbar ist, für eine Überbauung nicht eignet und demzufolge gar nicht als Baugebiet vorzusehen ist. Denn gemäss Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet. Dagegen kann die Bauwilligkeit eines Grundstückeigentümers weder dazu führen, dass die entsprechende Parzelle oder ein Teil davon ohne Beachtung der Planungsgrundsätze einer Bauzone zugewiesen wird, noch einen solchen Anspruch begründen.

Diesen Darlegungen kommt nicht minderes Gewicht zu, nachdem die von der Gemeindeversammlung festgesetzten Bauzonen - die für das Wohnen geeigneten Zonen eingeschlossen - bereits sehr gross sind. Damit hat die Gemeinde - gerade mit Blick auf die Bevölkerungsentwicklung, welche der revidierte Teilplan Dorf für die kommende Planungsperiode ermöglicht - das ihr zustehende Planungsermessen voll ausgeschöpft. Die Festsetzung zusätzlicher Bauzonen hätte sich deshalb mit dem übergeordneten Recht gar nicht mehr vereinbaren lassen. Selbst wenn aber solche zusätzliche Einzonungen übergeordnetem Recht noch nicht widersprochen hätten, liesse sich daraus nichts zugunsten des bauwilligen Grundeigentümers ableiten. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass eine Gemeinde im Sinne einer Verpflichtung gehalten wäre, mit Blick auf die Bauzonengrösse den ihr zugestandenen Ermessenspielraum stets vollständig in Anspruch zu nehmen. Solches ergibt sich jedoch weder aus den bundes- noch aus den kantonalrechtlichen Bestimmungen.

Mots-clés

zoning planrezoningbuilding zoneplanning discretionservicingland availabilityvillage edgesettlement development

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the landowner had a right to have the disputed parcel zoned as building land/residential zone.

Solution extraite

No. The prior non-building designation and the landowner's desire to build do not create a right to rezoning.

Motifs extraits

The new zoning plan had to comply with later planning and environmental legislation and with the stricter planning requirements. The parcel's earlier exclusion from the building zone, even if due to a former transit road project, did not bind the authorities under the revised legal framework.

Question juridique clé

Whether the voters' assembly acted unlawfully or manifestly imprudently by limiting the residential zone to already developed areas.

Solution extraite

No. The restriction to already built-up land was neither unlawful nor so unsuitable that higher authorities had to intervene.

Motifs extraits

The parcel was near the village center but at the settlement edge and would extend the residential zone into previously undeveloped land. Even a location suitability for residential use and comparison with other zoned areas did not establish a zoning entitlement.

Question juridique clé

Whether accessibility or availability of the parcel as buildable land required rezoning.

Solution extraite

No. Accessibility is only one factor in the overall assessment, and even fully serviced land does not automatically have to be zoned for construction. Buildability and the owner's willingness to build are not sufficient on their own.

Motifs extraits

The court stressed that servicing and availability matter only insofar as land unsuitable or unavailable cannot be zoned; conversely, these factors alone do not compel inclusion in a building zone.

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