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OG 1997 27 ΓÇó Partial legal aid may be offset against monthly surplus
OG 1997 27Autre juridiction19 janv. 1998Other
The text sets out the Lucerne practice on partial legal aid for civil litigants whose monthly income exceeds the procedural subsistence minimum but does not cover the full advances. Such litigants must contribute their monthly surplus toward court and lawyer costs during the proceedings, usually until full cost coverage or at most until the end of the case. Very small monthly surpluses below CHF 50 are generally ignored. The practice is said to be constitutionally permissible, and default in installment payment must be tied to a warning and can lead to non-entry on the claim.
§§ 123 Abs. 3, 124, 130 Abs. 2, 138 ZPO; partial legal aid and self-retained monthly surplus: a party whose income exceeds the civil procedural subsistence minimum may be required to contribute the monthly surplus toward advances for court and counsel fees during the pending proceedings. Legal aid serves solely to secure access to court and does not protect general living standards. The relevant yardstick is the likely duration of the proceedings, not a fixed six-month rule; a rigid cap would produce unequal treatment in longer or more complex cases. Minor monthly surpluses below CHF 50 may generally be disregarded for reasons of collection economy. Installment payment must be combined ex officio with a default warning; upon default, legal aid falls away to the corresponding extent and procedural consequences follow.
Da der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers aufgrund der Priorität des Gerichtskostenvorschusses erst nach einigen Monaten und nur ratenweise Vorschüsse in festgesetzter Höhe einverlangen kann, ist ihm vom Staat das Inkasso und das damit verbundene Risiko für den ungedeckten Teil seiner Kosten abzunehmen. Gleiches gilt für den UR-Anwalt des Beklagten, der nur Vorschussraten im Umfang des errechneten Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf seines Klienten einziehen kann, die in der Regel eben nicht kostendeckend sind. Einem UR-Ansprecher ist mithin die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für die seinen monatlichen Überschuss übersteigenden Prozesskosten zu erteilen, wobei für die Anwaltskostenvorschüsse im Umfang des erhobenen Selbstbehaltes seinem Anwalt Kostengutstand zu sprechen ist.
Daher ist es einer in teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Partei und ihrer Familie zuzumuten, dass sie durch die Abschöpfung des monatlich anfallenden Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf während maximal der ganzen Prozessdauer auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf gesetzt wird. Sie wird damit nicht anders gestellt als eine vorschusspflichtige Partei mit gerade ausreichendem Barvermögen (oder einer gerade noch im nötigen Umfang zusätzlich belastbaren Liegenschaft) und knapp genügendem Einkommen, die entsprechende Einschränkungen in ihrer übrigen Lebenshaltung auf sich nehmen und auch in ihre Überlegungen über den wirtschaftlichen Sinn einer Prozessführung einbeziehen muss. Der Zugang zum Gericht ist bei der dargestellten Praxis des Selbstbehaltes jedenfalls ohne wesentliche zeitliche Verzögerung gewährleistet. Im Falle des Obsiegens im Prozess hätte der UR-Ansprecher ohnehin keine Kosten zu tragen, und für die geleisteten Vorschüsse erhielte er eine Ersatzforderung gegenüber der unterliegenden Partei zugesprochen (vgl. § 18 Abs. 2 KoG).
Eine gegen den Selbstbehalt erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde von der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 22. Dezember 1997 abgewiesen (5P.467/1997/has). Die dargestellte Praxis hält also vor der Verfassung stand.
Mit dem Selbstbehalt an den auflaufenden Prozesskosten im Umfang des monatlichen Überschusses über den zivilprozessualen Notbedarf bis zur erreichten Kostendeckung, längstens aber bis zum Abschluss des Prozesses trägt der UR-Gesuchsteller den ihm zumutbaren Anteil am Prozessrisiko. Solange er sich fortlaufend an den Prozesskosten zumindest vorschussweise beteiligen muss, wird er sich wie jede vollumfänglich auf eigenes Risiko prozessierende Partei in jedem Verfahrensstadium die Frage nach den weiteren Erfolgsaussichten und den finanziellen Konsequenzen einer Weiterführung des Prozesses stellen.
Im übrigen kann nur bei einer Kostenbeteiligung während der ganzen Prozessdauer dem ungewissen Prozessverlauf genügend Rechnung getragen werden. Kommt beispielsweise nach einem Gutachten ein Vergleich zustande, kann der Prozess nach relativ kurzer Dauer beendet werden. Ein etwa auf 20 Monate angeordneter Selbstbehalt würde damit über das Prozessende hinaus wirken und bedürfte gegebenenfalls einer nachträglichen Berichtigung (evtl. Nachzahlungsentscheid nach § 138 ZPO). Wird hingegen der Rechtsmittelweg beschritten, kann sich beispielsweise ein Haftpflichtprozess leicht über mehrere Jahre erstrecken. Diesfalls würde eine feste Selbstbehaltsdauer die in teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Partei faktisch vom Rechtsmittelrisiko entbinden, was zu einer Ungleichbehandlung mit vermöglichen Parteien führen würde (Entscheid JK 97 75 vom 26.3.1997 i.S. L. H.-G. Erwägung 2 S. 3 f.).
Die Anzahl der Vorschussraten ist aufgrund der mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten gemäss KoV (SRL Nr. 265) festzulegen. Anhand der geschätzten Verfahrensdauer vor jeder Instanz ist zu ermitteln, ob im Verlaufe des Prozesses mit den zu erhebenden monatlichen Überschüssen volle Kostendeckung erreicht werden kann.
1./ Dem Kläger wird die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für den Ehescheidungs-/Forderungsprozess (u.a.) für die während der Prozessdauer den monatlichen Betrag von Fr. .... [Betrag des Überschusses] übersteigenden Verfahrenskosten erteilt. Für den Selbstbehalt von Fr. .... im Monat wird dem Anwalt des Klägers Kostengutstand gesprochen.
2./ Der Kläger hat der Kasse des Amtsgerichts X. gemäss separater Verfügung
des Amtsgerichtspräsidenten einen Gerichtskostenvorschuss von insgesamt
Fr. ..... in [Anzahl] monatlichen Raten von Fr. .... [Betrag des Überschusses] zu bezahlen.
3./ Ab [Datum] hat der Kläger monatliche Raten von Fr. .... [Betrag des Überschusses] an seine Anwaltskosten zu leisten.
Die kantonale Gerichtskasse wird mit dem Vollzug des Inkassos der Anwaltskostenvorschüsse beauftragt. Der Kläger hat der kantonalen Gerichtskasse während [Anzahl] Monaten jeweils bis spätestens 28. jeden Monats Fr. .... [Betrag des Überschusses] zu bezahlen, erstmals bis spätestens [Datum]. Die Ratenzahlungspflicht ist bei Prozessende in jedem Fall beendet.
4./ Rechtsanwalt X. wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers ernannt.
5./ Gerät der Kläger mit einer Ratenzahlung an das Gericht in Verzug, wird auf die Klage nicht eingetreten und definitiver Verzicht auf die teilweise unentgeltliche Rechtspflege (für ungedeckte Gerichtskosten) angenommen. Kommt er mit einer Vorschussrate an seine Anwaltskosten in Verzug, wird mit sofortiger Wirkung definitiver Verzicht auf die teilweise unentgeltliche Rechtspflege (Gutstand für ungedeckte Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes) angenommen. Der klägerische Anwalt hat diesfalls per Verzugszeitpunkt abzurechnen.
6./ Der Entscheid ergeht kostenfrei.
7./ [Zustellvermerk]