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OG 1996 48 ΓÇó Diminished responsibility cannot be expressed in percentages
OG 1996 48Autre juridiction21 nov. 1995Dismissed
The defense attempted to derive a 75% reduction in the accused's criminal responsibility, but the Federal Supreme Court rejected the approach as mathematically unsound. It held that insight and volitional freedom cannot be measured in percentages or fractions. The psychiatric expert had found only a medium-degree reduction in responsibility, and the defense offered no compelling grounds to depart from that opinion. The Court reiterated that the evaluation of psychiatric expertise lies within a broad expert margin of judgment and that the judge's conviction is not reached by a mathematical syllogism.
Diminished responsibility cannot be expressed in percentages or fractions; the assessment of insight and volitional capacity is not amenable to mathematical or technical measurement. Psychiatric expertise in this field is based on professional judgment within a broad margin of discretion, and the court's appraisal of such expert evidence is not a logical syllogism but a psychical process of conviction (cf. consid. in fine). Absent persuasive reasons, the judge need not depart from a well-founded psychiatric opinion that the accused's capacity was reduced only to a medium degree.
Der Versuch des Verteidigers, mathematisch eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von 75% zu konstruieren, geht fehl. Da es ausgeschlossen ist, Einsichtsfähigkeit und Willensfreiheit des Menschen mit Hilfsmitteln der Technik und Mathematik zu messen, ist es offensichtlich verfehlt, den Grad der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Prozenten oder Brüchen auszudrücken (vgl. BGE 76 IV 38). In der Lehre wird denn auch ein solches Vorgehen als "Groteske", "Unsinn" und "abwegig" bezeichnet (vgl. Hafter Ernst, Normale Menschen? Zurechnungsfähigkeit, Zurechnungsunfähigkeit, in: ZStR 66 [1951] S. 16; Dukor Benno, Die Zurechnungsfähigkeit des Psychopathen, in: ZStR 66 [1951] S. 430). Der psychiatrische Experte ist nach eingehender Untersuchung des Angeklagten zum Schluss gelangt, dessen Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser allfällig noch vorhandenen Einsicht zu handeln, sei insgesamt in mittlerem Grade herabgesetzt gewesen. Der Verteidiger nennt keine triftigen Gründe, die ein Abweichen von dieser gutachtlichen Feststellung rechtfertigen würden. Bei der Würdigung psychiatrischer Gutachten und namentlich bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten ist zu beachten, dass der Nachweis einer verminderten oder fehlenden Zurechnungsfähigkeit nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektiviert werden kann, sondern dass dem subjektiven Ermessen des Gutachters ein grosser Spielraum gegeben ist (Vossen R., Möglichkeiten und Grenzen des forensisch psychiatrischen Gutachtens, in: Probleme des gerichts-psychiatrischen und psychologischen Gutachtens, 2. Aufl., Diessenhofen 1980, S. 20). Auch bei der Überzeugungsbildung des Richters in bezug auf die Bewertung eines Fachgutachtens handelt es sich nicht um einen mathematisch logischen Denkvorgang im Sinne eines Syllogismus mit abschliessender Konklusion, sondern um einen Vorgang auf der psychischen Ebene (ZR 91/92 [1992/93] Nr. 58 S. 220 mit Verweis auf Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 5).
(Das Bundesgericht hat am 30. April 1996 die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.)