Jurisdiction for complaints against external bankruptcy administration

OG 1995 52Autre juridiction28 févr. 1995Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

The commission held that complaints against an external bankruptcy administration fall under the supervisory authority of the canton where the bankruptcy was opened, not the canton where the external administrator has its seat. It relied on the equal treatment of bankruptcy offices and elected bankruptcy administrations under Art. 241 SchKG and on Art. 98 KOV, which preserves the role of the competent bankruptcy office for key filings. The appeal was therefore dismissed.

Regest

Art. 241 SchKG; Art. 98 KOV; supervisory complaints against elected bankruptcy administration; territorial competence. The elected bankruptcy administration is equated with the bankruptcy office and exercises a public office. The rules governing bankruptcy offices apply correspondingly to the bankruptcy administration. Even where an external bankruptcy administration is appointed, the filing and challenge of the principal bankruptcy documents remain tied to the competent bankruptcy office under Art. 98 KOV. For reasons of procedural unity and consistent supervision, complaints directed against such administration are subject to the supervisory authority of the canton where bankruptcy was opened, irrespective of the administrator’s seat. Fragmentation of supervision across cantons is excluded (consid. 2).

Texte intégral

Konkursamt und ausseramtliche Konkursverwaltung sind einander gleichgestellt. Beide versehen ein öffentliches Amt. Darum gelten sowohl für die amtliche als auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung die Bestimmungen des SchKG und der KOV (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, N 16f. zu § 45). Art. 241 SchKG schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass die in Art. 17 und 19 SchKG für die Konkursämter aufgestellten Bestimmungen auch für eine von den Gläubigern gewählte Konkursverwaltung gelten. Art. 98 KOV (Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911, SR 281.32) bestimmt, dass die Auflegung des Kollokationsplanes, der Steigerungsbedingungen, der Kostenrechnung und der Verteilungsliste, auch wenn eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt ist, beim zuständigen Konkursamt zu erfolgen hat. Es trifft zwar zu, dass die örtliche Zuständigkeit für Beschwerden gegen eine ausseramtliche Konkursverwaltung im SchKG und in der KOV nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Regelung in Art. 98 KOV lässt aber nur den Schluss zu, dass zur Ausübung der Aufsicht die Aufsichtsbehörde jenes Kantons zuständig sein muss, in dem der Konkurs eröffnet wurde, und zwar unabhängig vom Sitz der ausseramtlichen Konkursverwaltung. Alle andern Lösungen würden dazu führen, dass das Verfahren auseinandergerissen würde und die Einheitlichkeit des Konkurses nicht gewahrt wäre. Es ist nicht einzusehen, weshalb gemäss Art. 98 KOV die wichtigsten Auflagen wie Kollokationsplan, Steigerungsbedingungen etc. beim zuständigen Konkursamt erfolgen und dort angefochten werden müssen, weniger wichtige Verfügungen aber am Sitz der ausseramtlichen Konkursverwaltung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hindert es die Aufsichtsbehörden auch keineswegs an der Ausübung ihrer Aufsicht, wenn sich die ausseramtliche Konkursverwaltung in einem andern Kanton befindet. Den Aufsichtsbehörden stehen die gleichen Mittel zur Durchsetzung ihrer Anordnungen zu, ob sich eine ausseramtliche Konkursverwaltung im konkurseröffnenden Kanton oder in einem andern Kanton befindet. Die Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten ist deshalb zutreffend. Sie wird auch in der Lehre vertreten, soweit diese sich überhaupt mit dieser Frage befasst (Jaeger/Daeniker/Walder, SchKG-Textausgabe, N 1 zu Art. 241 SchKG; Hänzi Brigit, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979, S. 100; ZR 19 Nr. 222). Der Beschwerdeweiterzug ist deshalb abzuweisen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 1. März 1995

Mots-clés

insolvencybankruptcy administrationsupervisory jurisdictionterritorial competenceprocedural unity