Gross traffic violation under Art. 90(2) SVG

OG 1991 63Autre juridiction18 févr. 1991

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The excerpt addresses only the classification of the accused's conduct under Art. 90(2) SVG. The court explains that a qualified traffic offence requires both an objectively serious breach of traffic rules and a serious danger to others. It considers the accused's overtaking manoeuvre on a clear road despite oncoming traffic, combined with excessive speed and loss of control, to be objectively gross. The subjective requirement of gross negligence is then discussed, but the excerpt ends before the final dispositive conclusion is shown.

Regeste Omnilex

Art. 90 SVG; qualified traffic-rule violation under para. 2 requires both an objectively grave breach of a fundamental traffic rule and the creation or acceptance of a serious danger to the safety of others. Overtaking is a particularly dangerous manoeuvre; it is objectively gross where it is undertaken on a clear road despite oncoming traffic and is accompanied by additional rule breaches such as excessive speed and loss of control. Subjectively, gross negligence is present where the offender acts recklessly or with seriously blameworthy conduct, in particular where he is aware of the general dangerousness of his driving or, in cases of unconscious negligence, disregards the risk in violation of his duty of care; the assessment requires careful scrutiny (consid. a/b).

Texte intégral

Streitig ist einzig die Subsumtion der Straftaten des Angeklagten unter Art. 9 Ziff. 2 SVG.

Art. 90 SVG erfasst in Ziff. 1 als Übertretung jeden Verstoss gegen Verkehrsregeln des Gesetzes oder Vollziehungsvorschriften. Ziff. 2 von Art. 90 SVG umschreibt den qualifizierten Fall der Verkehrsregelverletzung, für den auch eine Gefängnisstrafe in Betracht fällt. Voraussetzung der höhern Strafdrohung ist einerseits, dass es sich um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln handeln muss, und anderseits, dass eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (BGE 111 IV 168, 106 IV 49ff.). Zu Recht bestreitet der Angeklagte nicht, durch sein Verhalten eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen zu haben. Schon die Tatsache, dass es zu einer Kollision zwischen seinem PW und dem Wagen von I.W. mit Totalschaden beider Fahrzeuge gekommen ist, zeigt, dass dieses Tatbestandsmerkmal offensichtlich erfüllt ist. Der Angeklagte hält jedoch an seinem Einwand fest, er habe keine grobe Verkehrsregelverletzung begangen.

a) Ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln ist dann objektiv grob, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (BGE 106 IV 385, 106 IV 49, 95 IV 1, 95 IV 91). Dabei werden das äussere Erscheinungsbild der Verkehrsregelverletzung, ihr Ausmass und ihre Tragweite für die Verkehrssicherheit berücksichtigt (BGE 106 IV 390).

Der Angeklagte hat schon allein durch sein Überholmanöver den objektiven Tatbestand des Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. Überholen gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern und führt nach allgemeiner Lebenserfahrung besonders häufig zu schweren Unfällen (Schaffhauser René, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 1984, N 550; ZR 68 [1969] Nr. 52). Der Angeklagte hat bei guter Sicht und auf gerader, übersichtlicher Strecke den vor ihm fahrenden PW M. zu überholen begonnen, obwohl ihm auf der Gegenfahrbahn ein Personenwagen entgegenkam. Damit hat er Art. 35 Abs. 2 SVG, gemäss welchem Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird, in gravierender Weise missachtet und gegen eine der grundlegenden Regeln der Verkehrssicherheit verstossen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte auch noch zu schnell gefahren ist (Art. 32 Abs. 2 SVG i. V. m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat (Art. 31 Abs. 1 SVG). Die äussere Schwere und hohe Unfallträchtigkeit dieser von ihm gesetzten Rechtswidrigkeiten lassen sein Verhalten in objektiver Hinsicht klar als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG erscheinen (vgl. PKG 1989 Nr. 39).

b) Entsprechend der Entstehungsgeschichte von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann subjektiv grob, wenn der Täter ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten an den Tag legt, was schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 106 IV 48, 99 IV 280, 95 IV 1, 95 IV 145). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann der Täter grobfahrlässig handeln, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (PKG 1989 Nr. 39).

Mots-clés

traffic violationgross negligenceovertakingdanger to othersvehicle collision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the accused's driving conduct qualifies as a gross traffic-rule violation under Art. 90(2) SVG.

Solution extraite

The collision, unsafe overtaking despite oncoming traffic, excessive speed, and loss of vehicle control satisfy the objective elements of a gross traffic-rule violation; the subjective gross-fault requirement is discussed under the standard of reckless or otherwise seriously blameworthy conduct.

Motifs extraits

Art. 90(2) SVG requires both a serious breach of a key traffic rule and a serious danger to others. Overtaking is among the most dangerous manoeuvres. Here, the accused overtook on a clear stretch while an oncoming vehicle was approaching, in grave breach of the overtaking rules, and additionally drove too fast and lost control. These circumstances make the conduct objectively grave and highly accident-prone.

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