No additional bankruptcy advance may be demanded ex post

OG 1991 53Autre juridiction4 nov. 1991Granted

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Résumé

The creditor B. B., who had advanced CHF 4,000 to continue the bankruptcy of her brother L. B., successfully challenged a later demand by the bankruptcy office for an additional CHF 7,000. The court held that a cost advance in bankruptcy is intended only to secure future expenses, not to impose retroactive liability for costs already incurred. Even if the office reserves a right to claim further advances, this only allows it to make continuation dependent on payment; it does not authorize enforcement of additional sums. The complaint was therefore upheld and the further advance demand annulled.

Regest

SchKG; Kostenvorschuss im Konkurs; Reichweite der Kostenhaftung des antragstellenden Gläubigers. Der Kostenvorschuss dient begrifflich und funktionell der Sicherstellung noch zu erbringender Aufwendungen; aus seiner Leistung entsteht grundsätzlich keine Haftung für darüber hinausgehende oder bereits entstandene Konkurskosten. Selbst ein vorbehaltener Nachforderungsanspruch erlaubt lediglich, die Fortsetzung des Verfahrens von einer weiteren Leistung abhängig zu machen; eine nachträgliche Erzwingung solcher Nachschüsse ist ausgeschlossen. Der Gläubiger, der die Fortführung des Konkurses verlangt, übernimmt nicht allein deswegen die gesamten ungedeckten Konkurskosten, namentlich nicht für Auslagen, welche die Konkursverwaltung von sich aus verursacht hat (vgl. Erw. 2).

Texte intégral

Die Gläubigerin B. B. verlangte die Durchführung des Konkurses, der über ihren Bruder L. B. eröffnet worden war und der mangels Aktiven wieder eingestellt werden sollte. Sie leistete hiefür einen Kostenvorschuss von Fr. 4000.-. Das Konkursamt behielt sich ein Nachforderungsrecht vor. Im Rahmen eines erbrechtlichen Prozesses wurde L. B. als Beklagter belangt. Das Konkursamt betraute einen Anwalt mit der Vertretung der Konkursmasse. Nach Abschluss des Prozesses erstellte das Konkursamt eine Abrechnung, die ungedeckte Konkurskosten von über Fr. 5600.- auswies. In der Folge verlangte das Konkursamt von der Gläubigerin B. B. einen weiteren Vorschuss von Fr. 7000.-. Die Gläubigerin beschwerte sich erfolgreich bei den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs.

Aus den Erwägungen:

Die Vorinstanz hat zur Problematik des Kostenvorschusses im Konkurs unter Hinweis auf Literatur und Praxis sorgfältige Ausführungen gemacht. Nach der einen, in der älteren Lehre vertretenen Auffassung beschränkt sich die Kostenhaftung eines antragstellenden Gläubigers auf den Betrag des einmal geleisteten Vorschusses (Blumenstein, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, § 52, S. 746). Nach einer anderen Meinung haftet der Gläubiger, welcher die Durchführung des Konkurses verlangt, für die gesamten, durch die Aktiven nicht gedeckten Konkurskosten, wobei eine Reduktion der Haftung bis zur Höhe des geleisteten Vorschusses abzulehnen sei (Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, Bd. II, N 7 zu Art. 231 SchKG). Derselbe Autor räumt aber ein, dass der Gläubiger für Kosten in Prozessen, die das Konkursamt von sich aus anstrengte, wohl nicht hafte, wenn nicht auch dafür von ihm ausdrücklich ein Kostenvorschuss verlangt worden sei. Das Bundesgericht hat in BGE 64 III 166 ff., worauf sich die Beschwerdeführerin erstinstanzlich berief, grundsätzlich festgehalten, dass ein Gläubiger, der sich die Durchführung des Konkurses erkauft hat, für ein ungünstiges Verwertungsergebnis sowenig hafte wie ein anderer Gläubiger. Selbst wenn sich das Konkursamt die Forderung von Nachschüssen vorbehalte, könne es sich nur darum handeln, die Fortsetzung des Verfahrens von der Leistung abhängig zu machen. Die Nichtleistung hätte lediglich Verwirkungsfolgen, nicht aber könnte die Leistung erzwungen werden, und aus der blossen Erbringung des ersten Vorschusses lasse sich keine Übernahme irgendwelcher Haftung über den erlegten Betrag hinaus ableiten.

Die neuere Lehre scheint dieser bundesgerichtlichen Auffassung weitgehend zu folgen (Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, 1968, Bd. II, S. 112 f.; Hänzi Brigit, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1979, S. 157 ff.). Dass das Konkursamt für bereits erbrachte Leistungen und entstandene Auslagen noch nachträglich einen Kostenvorschuss verlangen könne, dafür findet sich in der genannten Literatur kein Hinweis. Bereits die wörtliche bzw. begriffliche Auslegung zeigt, dass mit dem Kostenvorschuss eine erst noch zu erbringende Leistung abgedeckt werden soll. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 64 III 171 deutlich festgehalten, dass es sich in bezug auf Kostenvorschüsse nur darum handeln könne, die Fortsetzung des Verfahrens von deren Leistung abhängig zu machen. Dies gilt selbst dann, wenn ein entsprechendes Nachforderungsrecht vorbehalten wurde. Im gleichen Zusammenhang ist BGE 113 III 148 ff. zu nennen, der sich zwar mit dem Honorar des Sachwalters beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung befasst, jedoch konkursrechtliche Grundsätze analog anwendet. Nach der Erwägung des Bundesgerichtes (S. 152) setzt das SchKG voraus, dass die Konkursverwaltung (bzw. der Sachwalter) im Sinne einer ordentlichen Geschäftsführung keine Schulden begründe, für die keine Deckung vorhanden sei (BGE 56 III 186; 58 III 43 f.). Schliesslich gilt es zu beachten, dass die Konkursverwaltung ein Organ der staatlichen Rechtspflege ist. Die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben kann nicht in jedem Falle selbsttragend geschehen. Daran ändern die gesetzliche Möglichkeit, für gewisse Handlungen und notwendige Auslagen von der interessierten Partei Vorschüsse zu verlangen, ebensowenig wie der Umstand, dass die Tätigkeiten (teilweise) über das Sportelsystem honoriert werden.

Mots-clés

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