Mother may enforce child maintenance in her own name

OG 1991 42Autre juridiction5 nov. 1991Dismissed

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Résumé

In enforcement proceedings, the defendant objected that child maintenance and child allowances could only be pursued by the mother as statutory representative, not in her own name. The court rejected the objection. It held that the divorce judgment required direct payment of the children's maintenance to the plaintiff and that, under Art. 289(1) ZGB, the claim belongs to the child but is performed by payment to the legal representative. As holder of parental authority, the plaintiff could therefore seek enforcement in her own name.

Regest

Art. 289 Abs. 1 ZGB; Aktivlegitimation der Inhaberin der elterlichen Gewalt zur Betreibung von Kinderunterhaltsbeiträgen und Zulagen im eigenen Namen. Der Unterhaltsanspruch steht zwar dem Kind zu, wird aber durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter erfüllt. Ist im Scheidungsurteil die direkte Zahlung an den obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteil angeordnet, so ist dieser zur Geltendmachung und Betreibung der Kinderunterhaltsbeiträge im eigenen Namen legitimiert; entgegenstehende Berufung auf altes Recht und ältere Praxis greift nicht durch.

Texte intégral

In einem Rechtsöffnungsverfahren rügte der Beklagte vorab die Aktivlegitimation der Klägerin. Zur Begründung stellte er sich auf den Standpunkt, Kinderunterhaltsbeiträge oder Kinderzulagen könnten von der Mutter nur als gesetzliche Vertreterin in Betreibung gesetzt werden; im eigenen Namen könne die Klägerin nicht betreiben.

Aus den Erwägungen:

Die Rüge des Beklagten kann nicht verfangen. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht in seinem Scheidungsurteil den Beklagten verhalten hatte, nebst den Frauen- auch die Kinderunterhaltsbeiträge der Klägerin direkt zu leisten. Dass der Beklagte mit seinem formellen Einwand fehlgeht, zeigt sich auch aus seiner Rechtsberufung auf Art. 156 Abs. 2 ZGB, auf die sich auch der von ihm zitierte Entscheid in Max. X Nr. 213 unter dem alten Kindesrecht bezieht. Unter Geltung des neuen Rechts ist indessen von Art. 289 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht, aber durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt wird. Die Klägerin als Inhaberin der elterlichen Gewalt ist demzufolge berechtigt, gemäss Scheidungsurteil und Art. 289 Abs. 1 ZGB die Kinderunterhaltsbeiträge im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist denn auch feste Praxis im Kanton Luzern, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil als Inhaber der elterlichen Gewalt oder der Obhut im eigenen Namen im Betreibungsverfahren Kinderunterhaltsbeiträge samt Zulagen einfordern kann.

Mots-clés

debt enforcementstandingchild maintenancelegal representationparental authoritydivorce judgment