Suspension of parallel civil proceedings upheld

OG 1991 27Autre juridiction10 oct. 1991Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiff challenged an order suspending her Lucerne action for payment of a mortgage interest installment until a parallel Zurich action over the existence of the loan relationship was decided. The court held that Lucerne procedure expressly permits such a suspension and that, under general procedural principles, the decisive preliminary question in Zurich could have binding effect in Lucerne. The risk of conflicting judgments and considerations of procedural economy justified the early suspension. The additional request for immediate resumption after the end of the suspension was declared inadmissible.

Regeste Omnilex

§ 254 Abs. 2 ZPO; § 53 Abs. 2 ZPO ZH; Art. 4 BV; suspension of civil proceedings pending another action. A suspension is permissible where the other proceeding will decide, at least as a preliminary issue, a fact or legal relationship decisive for the suspended case and where conflicting judgments or unnecessary procedural expense would otherwise ensue. The existence of a statutory suspension rule excludes the argument that suspension is only available in the absence of regulation; rather, both statutory and discretionary suspension decisions must conform to general procedural principles and withstand review under Art. 4 BV. A judgment on the preliminary issue binds the suspended proceedings even if the issue appears only in the grounds, provided it is res iudicata.

Texte intégral

Am 4. Mai 1990 leitete die Klägerin vor dem Bezirksgericht Zürich gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung einer Hypothekarzinsrate für das zweite Halbjahr 1989 ein. Der Beklagte bestritt den Bestand der Darlehens- und damit auch der Zinsforderung. Nach Einleitung dieses ersten Verfahrens verfiel am 30. Juni 1990 eine weitere Rate für das erste Halbjahr 1990, die mit Klage vom 16. November 1990 beim Amtsgericht Luzern-Land geltend gemacht wurde. Mit Gesuch vom 25. Januar 1991 verlangte der Beklagte die Sistierung dieses zweiten Prozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zürcherischen Verfahrens. Das Amtsgericht entsprach dem Sistierungsgesuch gegen den Willen der Klägerin. Mit Rekurs verlangte diese die Aufhebung der Sistierung und die sofortige Fortsetzung des Verfahrens.

Aus den Erwägungen:

    • Die Klägerin beruft sich wiederholt auf den in ZBl 82 (1981) S. 553 wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheid, wonach bei Fehlen konkreter kantonaler Bestimmungen über die Voraussetzungen einer Sistierung die allgemein anerkannten prozessualen Grundsätze massgebend seien; danach komme eine Sistierung, so die Klägerin, nur in Frage, wenn das Urteil in einem andern Verfahren für den sistierten Prozess präjudizielle Wirkung habe. Nach der Praxis zur alten zürcherischen ZPO, die ebenfalls keine Bestimmungen über die Sistierung enthalten habe, bedeute das, dass dem Urteil in einem andern Verfahren für das sistierte erst und nur präjudizielle Wirkung zuerkannt werde, wenn es für die Entscheidung im sistierten Prozess Rechtskraft besitze.

Diese Berufung geht vorliegend in doppelter Hinsicht fehl. Zum einen sieht die luzernische ZPO in § 254 Abs. 2 ZPO den Rekurs gegen die Sistierung eines appellablen Zivilprozesses bis zur Erledigung eines andern Zivil- oder Strafprozesses vor. Damit wird vom Gesetz (im Gegensatz zur alten zürcherischen ZPO) ausdrücklich anerkannt, dass appellable Zivilprozesse bis zur Erledigung eines andern Verfahrens sistiert werden können. Das luzernische Gesetz überlässt es allerdings, wie auch die neue zürcherische ZPO, dem Richter, welche prozessrechtlich zulässigen Gründe er im einzelnen für eine Sistierung als gewichtig genug erachtet. Man kann also nicht sagen, die luzernisehe ZPO enthalte keine Sistierungsordnung; sie enthält vielmehr eine, und zwar eine solche, die in Fällen wie dem vorliegenden (Sistierung mit Hinblick auf ein anderes Verfahren) im Ergebnis von der neuen zürcherischen Lösung nicht abweicht (vgl. § 53 Abs. 2 ZPO ZH: "Aus zureichenden Gründen kann das Verfahren einstweilen eingestellt werden"). Im weiteren entspricht die zitierte, alte zürcherische Praxis jedenfalls dann nicht der im Kanton Luzern üblichen, wenn der Begriff "Rechtskraft für den sistierten Fall" im engen formellen Sinne verstanden worden wäre; sie lässt sich in ihrer Strenge aber auch nicht auf den von der Klägerin herangezogenen Bundesgerichtsentscheid stützen, der u. a. den Kommentar Sträuli/Messmer zur neuen, in diesem Punkt scheinbar offeneren zürcherischen ZPO zitiert. Die doch eher formalistische Argumentation der Klägerin fällt damit in sich zusammen.

Entscheidend kommt hinzu: Der vom Bundesgericht im zitierten und von der Klägerin angerufenen Entscheid formulierte Grundsatz, bei fehlender gesetzlicher Regelung seien für die Sistierung die allgemein anerkannten prozessualen Grundsätze massgebend, ist selbstverständlich. Bleibt als weitere Selbstverständlichkeit hinzuzufügen, dass letztlich auch kantonale Sistierungsordnungen, vor allem aber der einzelne richterliche Sistierungsentscheid diesem gleichen Grundsatz entsprechen müssen, wenn sie vor Art. 4 BV Bestand haben wollen. Der vom Kläger vorgetragene Gegensatz zwischen Sistierungsregelungen nach allgemein anerkannten prozessualen Grundsätzen und sistierungsfreundlichen gesetzlichen Regelungen, die von diesen Grundsätzen abweichen, kann mit anderen Worten in dieser Form gar nicht bestehen.

    • Zu überprüfen ist also letztlich einzig, ob der vorinstanzliche Sistierungsentscheid allgemein anerkannten zivilprozessualen Grundsätzen entspricht. Das kann ohne weiteres bejaht werden. Im Rahmen des zürcherischen Verfahrens wird zumindest vorfrageweise zu entscheiden sein, ob zwischen den Parteien ein den Beklagten zur Zinszahlung verpflichtendes Darlehensverhältnis besteht oder nicht; letztinstanzlich ist das Bundesgericht zur Beurteilung dieser Frage zuständig. Es liegt auf der Hand, dass ein diesbezügliches Urteil gegen die Klägerin die luzernischen Gerichte auch dann binden würde, wenn die Verneinung eines Darlehensverhältnisses nicht ausdrücklich im Dispositiv, sondern "nur" in den Motiven enthalten wäre; jedenfalls wäre diese Frage res iudicata und das Urteil damit auch im engern Sinn für das sistierte Verfahren "rechtskräftig". Man kann sich, auch mit Hinblick auf die von der Vorinstanz zu Recht angesprochene Gefahr widersprüchlicher Urteile füglich fragen, wann überhaupt eine Sistierung noch verfügt werden soll oder kann, wenn nicht in einem Falle wie dem vorliegenden.

Ebenfalls zu Recht erwähnt die Vorinstanz auch das allgemein anerkannte Prinzip der Prozessökonomie, das nicht nur die Sistierung an sich gebietet, sondern auch den Zeitpunkt der Sistierung rechtfertigt; es ist unter Berücksichtigung des vom Beklagten bereits im zürcherischen Verfahren eingenommenen Standpunktes durchaus vernünftig, das luzernische Verfahren so früh wie möglich, d.h. vor Abgabe der Rechtsantwort einzustellen, um so jeden allenfalls unnötigen Prozessaufwand zu vermeiden; dies rechtfertigt sich um so eher, als es die Klägerin selber war, die durch ihre Klageanhebung im Kanton Luzern einer Verfahrensvereinigung am Bezirksgericht Zürich willentlich aus dem Wege ging.

    • Soweit die Klägerin auch im Rekurs beantragt, das Verfahren sei nach Wegfall der Sistierung ohne weiteres (ohne neue Aufforderung und ohne Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Rechtsantwort) fortzusetzen, ist darauf nicht einzutreten; durch den angefochtenen Entscheid wurde das eine wie das andere bereits ausgeschlossen. Dem Beklagten bleibt dann zur Abgabe der Rechtsantwort von Gesetzes wegen noch ein Tag.

Mots-clés

suspension of proceedingsparallel proceedingsres judicataprocedural economypreliminary issueinconsistent judgments

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the suspension of the Lucerne proceedings pending the Zurich case was lawful.

Solution extraite

Yes. A suspension is permissible when the outcome of another proceeding will at least prejudicially determine a decisive preliminary question and when procedural economy supports waiting.

Motifs extraits

The Lucerne CCP expressly allows suspension of an appealable civil case until another civil or criminal case is concluded. The Zurich judgment would determine, at least incidentally, whether a loan relationship existed; that issue would bind the Lucerne courts through res judicata. Suspending early also avoided unnecessary procedural expense and inconsistent judgments.

Question juridique clé

Whether the proceedings had to be resumed immediately without a new summons or additional time limit after the suspension ended.

Solution extraite

No entry was made on this request because the challenged decision had already excluded it.

Motifs extraits

The suspension order itself did not decide the post-suspension procedural timetable in the manner requested, and the defendant would still have the statutory time to file an answer.

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