Legal aid lawyer compensated for simple traffic offense appeal

KA 99 59Autre juridiction20 mai 1999Partially Granted

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Résumé

After a traffic-offense penalty order was challenged and the criminal investigation discontinued, the first-instance authority refused to award the accused a party indemnity for his lawyer. The accused appealed. The commission held that, because of his pronounced speech impairment and ongoing speech therapy, he could not safely be expected to vindicate his rights without counsel. It therefore found the lawyer's intervention justified and recognized the accused's entitlement to compensation.

Regest

Party compensation for retained counsel in criminal proceedings; where the accused, owing to a significant communication impairment, cannot from the outset be expected to safeguard his rights effectively without legal assistance, the retention of counsel is justified and the resulting fees are to be compensated. The decisive question is not whether the case appears legally or factually complex in abstracto, but whether, in the concrete circumstances, self-representation can reasonably be demanded (consid. 1).

Texte intégral

Am 12. November 1998 erliess das Amtsstatthalteramt eine Strafverfügung, in der der Angeschuldigte des ungenügenden Abstandhaltens auf der Autobahn, des Rechtsüberholens auf der Autobahn und des Missachtens eines allgemeinen Fahrverbots auf der Autobahn für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft wurde. Zugleich wurden ihm die amtlichen Kosten von Fr. 560.- auferlegt. Nach Einsprache des Angeschuldigten vom 8. Dezember 1998 stellte der Amtsstatthalter mit Entscheid vom 29. Januar 1999 die Strafuntersuchung ein und überband die amtlichen Kosten dem Staat. Die Auszahlung einer Parteientschädigung an den Angeschuldigten hielt er für nicht gerechtfertigt, weil sich weder besondere sachliche noch rechtliche Probleme gestellt hätten, welche eine anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht hätten. Nach Auffassung des Untersuchungsrichters hätte die Einsprache gegen die Strafverfügung "dem Angeschuldigten selber ohne Kostenfolge zugemutet werden können". Dieser Entscheid wurde am 9. Februar 1999 von der Staatsanwältin visiert. Dagegen erhob der Angeschuldigte Rekurs, der von der Kriminal- und Anklagekommission im Wesentlichen gutgeheissen wurde.

Aus den Erwägungen:

Der Angeschuldigte, ein seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender türkischer Staatsangehöriger, leidet an einer Redefluss-Störung, die das Sprechen im täglichen Leben erheblich erschwert. Die vorhandenen Kompetenzen Blickkontakt und Gestik können die sprachlichen Beeinträchtigungen nicht aufheben. Er ist deswegen seit Oktober 1998 in sprachtherapeutischer Behandlung und wird nach wie vor logopädisch betreut. Unter diesen Umständen ist ihm nicht zu verargen, dass er nach der Einvernahme durch einen Beamten der Kantonspolizei St. Gallen als Folge der Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 12. November 1998, in der er mit Fr. 400.- gebüsst wurde, einen Rechtsanwalt beizog, der für ihn (erfolgreich) Einsprache erhob. Der Anspruch des Angeschuldigten auf Entschädigung des von ihm beigezogenen Rechtsanwaltes erscheint bei der genannten Situation ausgewiesen. Es war nicht von vornherein klar, dass er seine Rechte ohne Beistand eines Rechtsanwaltes würde ausreichend wahrnehmen können.

Mots-clés

party compensationlegal representationcriminal procedurecommunication impairmentobjectioncosts