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22 99 78 ΓÇó Unreasoned dispositive binding; separation measures not moot by divorce filing
22 99 78Autre juridiction29 nov. 1999Dismissed
The respondent appealed a first-instance separation-measures decision under Art. 175 ZGB, arguing that the dispositive only became effective when the reasoned judgment was served and that the proceedings had become moot because he had filed, then withdrawn, a divorce request. The appellate court rejected both arguments. It held that an unreasoned dispositive is fully valid and binding, while the written reasons matter only for the appeal deadline. It also held that the separation proceeding did not automatically lose its object upon the later divorce request. The appeal was dismissed.
Art. 175 ZGB; §§ 109-110 ZPO: Wirksamkeit des Dispositivs und Gegenstandslosigkeit bei späterem Scheidungsbegehren. Ein ohne Begründung eröffnetes Urteil ist ebenso gültig und für das Gericht verbindlich wie ein begründetes; die spätere Zustellung der Begründung wirkt sich lediglich auf den Beginn der Rechtsmittelfrist aus. Ein hängiges Eheschutzverfahren wird durch die Einleitung eines Scheidungsverfahrens nicht in jedem Fall gegenstandslos. Gegenstandslosigkeit setzt voraus, dass das weitere Verfahren seinen Zweck verloren hat; dies ist namentlich zu verneinen, wenn andernfalls der Verfahrensausgang durch taktische Erklärung und Rückzug des Scheidungsbegehrens vereitelt würde.
Mit Eingabe vom 27. April 1999 beantragte die Gesuchstellerin beim Amtsgericht die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach Art. 175 ZGB und die Regelung der Nebenfolgen. Die delegierte Amtsrichterin eröffnete ihren Entscheid in dieser Sache am 21. Juni 1999 im Dispositiv. Auf Verlangen des Gesuchsgegners vom 1. Juli 1999 wurde der Entscheid begründet. Der begründete Entscheid wurde dem Gesuchsgegner am 6. August 1999 zugestellt. Mit Aussöhnungsbegehren vom 14. Juli 1999 hatte der Gesuchsgegner die Scheidung verlangt, dieses Begehren an der Aussöhnungsverhandlung vom 24. September 1999 aber wieder zurückgezogen.
Gegen den begründeten Entscheid der delegierten Amtsrichterin im Verfahren nach Art. 175 ZGB erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. August 1999 Rekurs und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, das Verfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Der Gesuchsgegner machte geltend, der Entscheid vom 21. Juni 1999 sei bei ihm erst am 6. August 1999 in vollständiger Ausfertigung, d.h. mit den Erwägungen zugegangen. Er habe aber bereits mit Aussöhnungsbegehren vom 14. Juli 1999 die Ehescheidung beantragt. Die Eheschutzmassnahmen seien erst mit dem begründeten Entscheid gültig entschieden worden. Damit seien aber Eheschutzmassnahmen angeordnet worden, als die Ehescheidungsklage bereits rechtshängig gewesen sei; dies sei nicht zulässig.
Dieser Auffassung des Gesuchsgegners kann nicht beigepflichtet werden. Einem Rechtsspruch ohne Begründung kommt die gleiche Gültigkeit zu wie einem begründeten. Für das Gericht ist auch der noch nicht begründete Rechtsspruch verbindlich (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 108 ZPO). Aus § 110 ZPO i.V.m. § 109 ZPO ergibt sich, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen beginnt. Diese Regelung hat indes keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Rechtsspruchs, sondern hat ihren Grund darin, dass der Rechtsmittelkläger den Entscheid erst anhand der Begründung sachgerecht anfechten kann. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass ein bei Einreichung des Scheidungsbegehrens pendentes Eheschutzverfahren in jedem Fall gegenstandslos wird (BGE 101 II 1; Hausheer/Reusser/Geiser, Komm. zum Eherecht, Bern 1988, N 17 zu Vorbemerkungen zu Art. 171 ff. ZGB). Gerade vorliegend wäre es stossend, wenn der Gesuchsgegner durch sein Aussöhnungsbegehren vom 14. Juli 1999 und den Rückzug des Scheidungsantrags an der Aussöhnungsverhandlung einen Entscheid über das am 27. April 1999 hängig gemachte Gesuch nach Art. 175 ZGB verhindern könnte.