Statutory basis for inpatient treatment after failed outpatient measure

21 97 119Autre juridiction12 août 1997Other

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The court addressed whether a drug-dependent offender whose outpatient treatment failed could still be sent to inpatient treatment and have execution of the sentence postponed. It held that the revised Art. 44 no. 6 para. 2 StGB supplies a sufficient legal basis for such a measure when the person requests it. The court emphasized that it would be inefficient to order execution of the sentence first and then, in a separate proceeding, suspend it again for inpatient treatment.

Regeste Omnilex

Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB; Einweisung eines verurteilten Drogenabhängigen in stationäre Heilbehandlung nach Scheitern ambulanter Massnahme. Die nachträglich eingefügte Bestimmung bildet eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer stationären Behandlung auf Gesuch des Betroffenen. Eine vorherige Anordnung des Strafvollzugs mit anschliessendem erneuten Aufschub zwecks Unterbringung in einer Behandlungsinstitution wäre eine unnötige Doppelspurigkeit. Die Frage einer analogen Anwendung von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB braucht unter diesen Voraussetzungen nicht abschliessend entschieden zu werden (vgl. Erw. 1).

Texte intégral

Aus den Erwägungen:

Vorab stellt sich die Frage, ob ein Rauschgiftsüchtiger bei Scheitern der ambulanten Massnahme ohne weiteres in eine stationäre Heilbehandlung eingewiesen und der Vollzug der Strafe zu Gunsten dieser Massnahme aufgeschoben werden kann. Obwohl es nach dem Wortlaut von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB scheint, dass der Richter beim Scheitern der ambulanten Massnahme gegenüber einem Trunk- oder Rauschgiftsüchtigen lediglich darüber befinden kann, ob und wieweit die aufgeschobenen Strafen zu vollziehen seien, hat das Obergericht des Kantons Luzern bereits in LGVE 1983 I Nr. 52 die Auffassung vertreten, dass Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB betreffend die Massnahmen an geistig Abnormen in diesem Falle analog Anwendung finden solle. Danach hat der Richter beim Scheitern der ambulanten Massnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt oder eine andere sichernde Massnahme gegeben sind. In BGE 117 IV 398 ff. hat das Bundesgericht die Frage hingegen offengelassen, ob durch die sinngemässe Anwendung von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB auf Trunk- und Rauschgiftsüchtige eine genügende gesetzliche Grundlage dafür gegeben sei, beim Scheitern einer ambulanten Behandlung die nachträgliche Einweisung in eine Anstalt oder eine andere sichernde Massnahme anzuordnen. In Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB, in Kraft seit 1. Januar 1992, wurde nun aber die gesetzliche Grundlage für die Einweisung eines zu einer Strafe verurteilten Drogenabhängigen in eine stationäre Heilbehandlung geschaffen, wenn dieser ein entsprechendes Gesuch stellt. Somit bildet Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB zumindest eine genügende Rechtsgrundlage für den vorliegend zu fällenden Entscheid. Es würde auf eine unnötige Doppelspurigkeit hinauslaufen, wenn das Gericht vorliegend wegen der Unzweckmässigkeit der ambulanten Massnahme den Vollzug der aufgeschobenen Strafe anordnen würde und diese dann aufgrund des (heute schon vorliegenden) Gesuchs des weiterhin behandlungsbedürftigen und behandlungsfähigen Betroffenen in einem zweiten Verfahren wiederum zwecks Einweisung in eine stationäre Behandlungsinstitution erneut aufschieben müsste.

Mots-clés

outpatient treatmentinpatient treatmentdrug dependencesuspension of sentencelegal basisanalogical application

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether, after failure of an outpatient measure for a drug-dependent offender, the court may order inpatient treatment and suspend execution of the sentence in favor of that measure.

Solution extraite

Article 44 no. 6 para. 2 StGB provides at least a sufficient legal basis for ordering inpatient treatment at the offender's request, so that a further postponement of sentence execution for that purpose is not excluded.

Motifs extraits

Although the wording of Art. 44 nos. 1 and 3 StGB seems to limit the judge to deciding the extent of sentence execution after failure of outpatient treatment, the later insertion of Art. 44 no. 6 para. 2 StGB expressly created a statutory basis for admitting a drug-dependent convicted person to inpatient treatment on request. Requiring first a sentence execution order and then a second postponement would create unnecessary duplication.

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