Legal aid granted in eviction proceedings

ZB 2006 22Autre juridiction3 oct. 2006Granted

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Résumé

A. appealed the Kreispräsident of Thusis’s refusal of legal aid in eviction proceedings. Although the first instance accepted that he lacked the financial means, it denied assistance because the defense allegedly had no prospects. The Cantonal Court held that A. was publicly supported and therefore satisfied the financial requirement, and that his position was not hopeless. It allowed the complaint, annulled the refusal, and remitted the matter for granting legal aid with counsel. Costs of the complaint proceedings were charged to the Canton of Graubünden, which also had to pay A. CHF 400 out of court.

Regest

Art. 42 Abs. 1 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bei Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit. Die öffentliche Unterstützung indiziert die finanzielle Bedürftigkeit. Aussichtslosigkeit liegt nur vor, wenn die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung von vornherein keine ernsthaften Erfolgschancen bietet; ist die Rechtslage nicht klar aussichtslos, darf die Rechtspflege nicht verweigert werden. Wird eine Verfügung über die Verweigerung aufgehoben, ist die Sache zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuweisen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Behörde bzw. dem Kanton aufzuerlegen.

Texte intégral

Ref.:Chur, 03. Oktober 2006 adSchriftlich mitgeteilt am:

ZB 06 22

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Sutter-Ambühl und Tomaschett-Murer

Aktuarin ad hoc

Vanoni

——————

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur,

gegen

den Entscheid des Kreispräsidenten Thusis vom 12. September 2006, mitgeteilt am 19. September 2006, in Sachen des Beschwerdeführers,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. September 2006 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass B. und C. am 02. August 2006 beim Kreisamt Thusis ein Gesuch um Ausweisung ihres Mieters A. stellten,

  • dass sich A. am 14. August 2006 dazu vernehmen liess und gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter stellte,

  • dass der Kreispräsident am 05. September 2006 den Amtsbefehl erliess, ohne über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden zu haben,

  • dass der Kreispräsident Thusis am 12. September 2006 in einer separaten Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und anwaltliche Verbeiständung abwies,

  • dass der Kreispräsident dabei feststellte, dass die finanziellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO offensichtlich gegeben seien, indessen die Prozessführung des Gesuchsgegners von vornherein aussichtslos erscheine,

  • dass A. dagegen am 22. September 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm für das Ausweisungsverfahren vor dem Kreispräsidenten Thusis die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen,

  • dass das Kreisamt Thusis und der Kanton Graubünden als möglicher Kostenträger auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet haben,

  • dass gemäss Art. 42 ZPO eine Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sofern die Prozessführung nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist,

  • dass aus den Akten hervorgeht, das A. von der Gemeinde D. gemäss Verfügung vom 14. Juli 2006 zumindest bis am 30. September 2006 öffentlich unterstützt wurde,

  • dass der Kreispräsident somit zurecht festgestellt hat, dass die finanziellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO gegeben sind,

  • dass indessen die Rechtsposition von A. keineswegs aussichtslos war, da das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden mit Verfügung vom 22. September 2006 eine gegen den Amtsbefehl gerichtete Beschwerde guthiess und den angefochtenen Amtsbefehl aufhob,

  • dass somit kein Grund besteht, A. für das Verfahren vor Kreisamt Thusis die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung zu verweigern,

  • dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist und die Sache an den Kreispräsidenten Thusis zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung zurückzuweisen ist,

  • dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat,

erkannt :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Kreisamt Thusis an den Kreispräsidenten Thusis zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat.

3. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Präsident

Die Aktuarin ad hoc

Mots-clés

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