Legal aid denied due to sufficient income and assets

ZB 2005 37Autre juridiction5 sept. 2005Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. appealed against the Maloja district court president's refusal of free legal aid for her civil claim arising from a concubinage relationship. The appellate court held that, on the basis of the record before the first instance, she had sufficient income to cover living expenses and retained liquid assets above the amount tolerated as a reserve for litigation costs. New documents submitted on appeal were not considered. The complaint was dismissed and the appellate costs of CHF 500 were imposed on X. under the social tariff.

Regeste Omnilex

Art. 42 and 43 ZPO; Art. 233 Abs. 2 ZPO; legal aid requires proven inability to meet litigation costs after covering basic needs and may be denied where income suffices and liquid assets exceed the protected reserve. In complaint proceedings, new evidence is inadmissible; the reviewing court must proceed on the same factual basis as the first instance. The assessment of indigence takes into account both income and assets, including disposable securities holdings, subject to a minimal untouchable reserve (consid. 2).

Texte intégral

Ref.:Chur, 05. September 2005 adSchriftlich mitgeteilt am:

ZB 05 37

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Tomaschett-Murer und Vital

Aktuar ad hoc

Hitz

——————

In der zivilrechtlichen Beschwerde

der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 3. August 2005, mitgeteilt am 4. August 2005, in Sachen der Beschwerdeführerin,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. August 2005 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass X. vor Bezirksgericht Maloja eine Klage betreffend Forderung aus Konkubinatverhältnis eingereicht und am 11. Juli 2005 beim Bezirksgerichtspräsidenten ein Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja dieses Gesuch aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten und von der Stadt Chur als mögliche Kostenträgerin zugestellten Unterlagen am 03. August 2005 abgewiesen hat mit der Begründung, die Gesuchstellerin erziele ein Nettoeinkommen von Fr. 53'873.-- pro Jahr und verfüge über ein Vermögen von Fr. 51'000.--,

  • dass X. dagegen am 17. August 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen,

  • dass sie dabei neue Urkunden eingereicht hat und zur Begründung insbesondere ausführt, von ihrem Einkommen verbleibe höchstens ein Überschuss von Fr. 300.-- pro Monat und ihr Vermögen habe sich seit Ende Dezember 2004 von Fr. 48'476.-- auf Fr. 27'290.-- vermindert,

  • dass die Stadt Chur und die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet haben,

  • dass gemäss Art. 42 ZPO einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, wenn keine offensichtlich mutwillige oder aussichtslose Prozessführung vorliegt,

  • dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Richter grundsätzlich wohl von Amtes wegen abzuklären sind, die gesuchstellende Partei aber eine erhebliche Mitwirkungspflicht trifft und sie dem Gesuch die erforderlichen Unterlagen beizulegen hat (Art. 43 Abs. 1 ZPO),

  • dass im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen sind und der Kantonsgerichtsausschuss von den gleichen Beurteilungsgrundlagen auszugehen hat wie die Vorinstanz (Art. 233 Abs. 2 ZPO),

  • dass die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Urkunden somit unberücksichtigt bleiben müssen, zumal diese ohne Weiteres bereits dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja hätten eingereicht werden können,

  • dass der neue Vermögensstand indessen für den Ausgang des Verfahrens nicht massgeblich ist,

  • dass aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie mit ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten kann und darüber hinaus noch ein kleiner Überschuss verbleibt,

  • dass bei der Prüfung der Prozessarmut nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen zu berücksichtigen ist,

  • dass die Beschwerdeführerin im Wertschriftenverzeichnis vom 31. Dezember 2004 nach Abzug des Jugendsparkontos ein liquides Vermögen von Fr. 48'476.-- ausweist,

  • dass gemäss Praxis des Kantonsgerichtsausschusses dem Gesuchsteller wohl ein Notgroschen verbleiben soll, den er nicht für Prozesskosten einsetzen muss,

  • dass die Höhe dieser eisernen Reserve indessen nie genau festgelegt wurde, im Entscheid PKG 2002 Nr. 15 indessen festgehalten wurde, dass im konkreten Fall ein Betrag von Fr. 5'000.-- unantastbar sei,

  • dass andererseits im Entscheid ZB 05 30 vom 12. Juli 2005 ausgeführt wurde, dass ein Gesuchsteller mit einem liquiden Wertschriftenguthaben von Fr. 17'000.-- nicht als prozessarm angesehen werden könne (was auch der in PKG 2002 Nr. 15 zitierten aargauischen Praxis entspricht),

  • dass die Beschwerdeführerin über ein Vermögen, das diesen Betrag weit übersteigt, verfügt,

  • dass schliesslich unerfindlich ist, weshalb innert weniger Monate ein Vermögensverzehr von rund Fr. 20'000.-- stattgefunden hat, wenn doch die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen in der Lage ist, den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten,

  • dass unter diesen Umständen die Beschwerde abzuweisen ist,

  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, wobei praxisgemäss ein sogenannter Sozialtarif zur Anwendung gelangt,

erkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Präsident

Der Aktuar ad hoc

Mots-clés

legal aidindigenceincomeassetsnew evidencecivil complaintcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the applicant met the requirements for free legal aid under Art. 42 ZPO

Solution extraite

No. Based on her own statements and available records, she could cover her living expenses and still had accessible assets exceeding the protected reserve.

Motifs extraits

Legal aid requires inability to pay necessary litigation costs after covering basic needs. The court considers both income and assets. New documents filed on appeal were inadmissible and, in any event, the applicant had previously shown liquid assets far above the amount that practice treats as an untouchable reserve.

Question juridique clé

Whether new evidence filed on appeal had to be considered

Solution extraite

No. New evidence is excluded in this complaint procedure and the appeal court must decide on the same basis as the first instance.

Motifs extraits

Under Art. 233 Abs. 2 ZPO, fresh documentary evidence cannot be introduced on appeal; the new materials could already have been submitted below.

Question juridique clé

Allocation of appellate costs

Solution extraite

The applicant must bear the appellate costs, subject to the court's social-tariff practice.

Motifs extraits

Because the complaint failed, costs were imposed on the applicant.

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