Mandatory six-month license revocation upheld after serious traffic violation

VB 2003 14Autre juridiction22 oct. 2003Dismissed

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Résumé

X. appealed against the cantonal order confirming a six-month driver’s license revocation for a serious traffic offense. He argued that the duration should be reduced because of his professional dependence on the license and that the sanction should be served in stages. The court held that the prior criminal conviction for gross traffic-rule violations bound the administrative authorities and established a serious violation under the SVG. Because the new offense was committed within two years of a prior revocation, the statutory minimum of six months applied and could not be reduced. Staged execution was also rejected. The appeal was dismissed and costs were imposed on X.

Regest

Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG; Führerausweisentzug bei grober Verkehrsregelverletzung und Rückfall: Liegt eine strafrechtlich rechtskräftig beurteilte grobe Verkehrsregelverletzung vor, sind die Administrativbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden; der Entzug ist obligatorisch. Wird die neue Widerhandlung innert zwei Jahren seit Ablauf eines früheren Entzugs begangen, gilt die Mindestdauer von sechs Monaten. Berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis kann bei der Bemessung berücksichtigt werden, erlaubt aber keine Unterschreitung des gesetzlichen Minimums. Eine überlange Verfahrensdauer rechtfertigt nur ausnahmsweise eine Reduktion; eine Vollzugsetappierung ist mit dem Warnungs- und Erziehungszweck des Entzugs grundsätzlich unvereinbar (consid. 2-5).

Texte intégral

Ref.:Chur, 22. Oktober 2003Schriftlich mitgeteilt am:

VB 03 14 (nicht mündlich eröffnet)

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Blöchlinger.

——————

In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung

des X., Berufungskläger,

gegen

die Verfügung Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 3. September 2003, mitgeteilt am 9. September 2003, in Sachen gegen den Be­rufungskläger,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

A. 1. Am 23. Februar 2003 um 11.50 Uhr fuhr X. als Lenker des Personenwagens Kennzeichen Nr. Z. von A. über die D.-Strasse in Rich­tung B.. Auf der Höhe C.-Weg bemerkte er einen vor dem dortigen Fussgängerstreifen stehenden Personenwagen, dessen Lenker einer Gruppe von Fussgängern den Vortritt gewährte. Da die Passanten bereits mehr als die Hälfte der Fahrbahn von links nach rechts überquert hatten, beschloss X., den stehenden Wagen zu überho­len. Er betätigte den linken Rich­tungsanzeiger, fuhr am stehenden Fahrzeug vorbei und setzte seine Fahrt auf der D.-Strasse in Richtung Bahnhof B. fort. Bei der Kreuzung D./E.-Strasse war das Lichtsignal rot und er hielt seinen Wagen hinter be­reits drei wegen des Rotlichts stehenden Fahrzeu­gen an. Kurze Zeit später stellte er den Blinker, lenkte den Wagen auf die linke Fahrspur, überholte die stehende Fahrzeugkolonne, überquerte die E.-Kreuzung und fuhr auf der D.-Strasse weiter, obwohl die Ampel immer noch auf Rot stand.

2. Mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen vom 26. Mai 2003 sprach das Kreisamt Davos X. deswegen der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 700.--. Dieses Strafmandat er­wuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. aufgrund desselben Sachverhaltes den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG für sechs Monate. Bei der Entzugsdauer fiel ins Gewicht, dass X. zuvor bereits mit Verfügung vom 21. Februar 2001 der Führer­ausweis wegen Über­schreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einen Monat - nämlich vom 26. März 2001 bis zum 25. April 2001 - entzogen werden musste.

C. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2003 erhob X. am 6. August 2003 Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdeparte­ment des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung des Stras­senverkehrsamtes sei aufzuheben und es sei die Ent­zugsdauer ange­messen herabzusetzen bzw. der Entzugszeitpunkt aufzuschieben oder der Ent­zug in Etappen zu vollziehen. Zur Begründung machte X. geltend, er sei aus beruflichen Grün­den dringend auf den Führerausweis angewiesen.

D. Mit Verfügung vom 3. September 2003, mitgeteilt am 9. September 2003, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. X. hat den Führerausweis innert 20 Tagen seit Mittei­lung dieses Entscheides beim Strassenverkehrsamt, Abt. Strafen und Massnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur, zu deponieren.

3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren von Fr. 75.-, total Fr. 375.-, sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.

Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls innert 30 Tagen zu begleichen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung)

E. 1. Gegen diese Verfügung erhob X. am 27. September 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit dem sinn­gemässen Antrag, es sei die Ent­zugsdauer angemessen herabzusetzen bzw. der Entzug in Etappen zu vollziehen. Zur Begründung machte X. im Wesentlichen geltend, er habe das im Zusammenhang mit den Verkehrsre­gelverletzungen vom 23. Februar 2003 er­gangene Strafmandat akzeptiert und die ihm auferlegte Busse bezahlt. Er ak­zeptiere auch eine Strafe in Form eines Führerausweisentzugs. Ein sechsmonatiger Entzug, wie er von der Vorinstanz angeordnet worden sei, habe jedoch gravierende Auswirkungen auf seine Kar­riere als Snowboarder und sein Ein­kommen aus den laufenden Sponsorenverträgen. Er fahre seit 9 Jahren - ohne je in einen Unfall verwickelt gewesen zu sein - jährlich rund 40'000 bis 50'000 km, habe freiwillig verschiedene Fahrtrai­nings absolviert und konsumiere weder Alkohol noch andere Drogen. Er ersu­che deshalb um Reduzierung der Ent­zugsdauer oder eine Etappierung des Entzugs, damit ihm ein angemessenes Training möglich bleibe und er insbe­sondere an den Wettkämpfen von Novem­ber bis März, die für ihn einkommensmässig entscheidend seien, teilneh­men könne.

2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden schloss in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 auf Abweisung der Berufung.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Erwä­gungen im angefochtenen Entscheid wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Auf die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist gestützt auf Art. 19 Abs. 2 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (BR 870.100) in Verbindung mit Art. 142 der Straf­prozessordnung des Kantons Graubünden (StPO, BR 350.000) einzutreten.

2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenver­kehr (SVG; SR 741.01) ist ein Warnungsentzug des Führerausweises anzuord­nen, wenn der Führer Ver­kehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr ge­fährdet oder an­dere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwar­nung ausgespro­chen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Zu unterscheiden sind demnach der leichte (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), der mittelschwere (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG), und der schwere Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung kann auf den Führer­ausweisent­zug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug nur dann in Betracht, wenn beson­dere Umstände vorliegen, währenddem bei einem schweren Fall der Entzug zwingend ist (BGE 126 II 359 ff. mit Hinweisen). In schwerer Weise gefährdet den Verkehr, wer grobfahrlässig oder (eventual)vorsätzlich - durch grobe Ver­letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG - eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor­ruft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stimmen damit Art. 90 Ziff. 2 SVG und Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG inhalt­lich überein. In einem Fall, der strafrechtlich unter Art. 90 Ziff. 2 SVG zu subsu­mieren ist, muss deshalb der Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG obligatorisch entzogen werden (BGE 120 Ib 285; BGE 126 II 358).

Der Berufungskläger wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten Davos der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Die für den Führerausweisentzug zuständigen Behörden sind - nachdem keine neuen Tatsachen und zusätzliche Beweise zu berücksichtigen sind und der Strafrichter alle sich mit dem Sach­verhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat - an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids gebunden (BGE 6A.29/2003, Pra 2003 Nr. 203 S. 1106 ff.). Es besteht denn auch in Übereinstimmung mit den vom Kreis­präsidenten gemachten Feststellungen kein Zweifel daran, dass der Berufungs­kläger mit seiner Fahrweise den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat und sein diesbezügliches Verschulden schwer wiegt. X. überholte trotz rechtsseitig stark eingeschränkter Sicht ein vor dem Fussgängerstreifen ste­hendes Fahrzeug, dessen Führer angehalten hatte, um Fussgängern die Über­querung der Strasse zu ermöglichen. Nur wenig später zog X. an drei weiteren, an der Ampel wartenden Fahrzeugen vorbei und überquerte trotz Rotlicht eine Strassenkreuzung. Der Berufungskläger muss sich damit vorwerfen lassen, durch eine vorsätzliche oder zumindest grobfahrlässige Missachtung elementarer Verkehrsvorschriften eine stark erhöhte Unfallgefahr geschaffen zu haben. Ist demnach ein schwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zu bejahen, muss dem Berufungskläger auch der Führerausweis zwingend entzogen werden.

3. Die Vorinstanz hat X. den Ausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Der Berufungskläger macht geltend, ein derart langer Entzug stelle seine Karriere als Sportler wie auch sein Einkommen in Frage.

a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG beträgt die Dauer des Führeraus­weisentzugs mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzugs ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer Wider­handlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat.

b) Dem Berufungskläger wurde der Führeraus­weis vorgängig wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einen Monat, nämlich vom 26. März 2001 bis zum 25. April 2001, entzogen. Die neuen, mit einem obli­gatorischen Warnungsentzug verbundenen Verkehrsregelverletzungen wurden demnach innert der vorerwähnten Zweijahresfrist begangen und die Vorinstanz hatte somit die Dauer des Entzugs nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG festzulegen. Wie sich nun unschwer erken­nen lässt, hat sie mit den angeordneten 6 Monaten den Führerausweisentzug auf das absolute gesetzli­che Minimum beschränkt. Sie hat mit anderen Worten den für den Berufungs­kläger sprechenden Faktoren, namentlich auch seiner Ange­wiesenheit auf den Füh­rerausweis, erschöpfend Rechnung getragen. Ein weiteres Entgegen­kom­men, mithin die Unterschreitung des gesetzlich vorgese­henen Minimums, ist hingegen selbst bei einer sehr weitgehenden beruflichen Angewiesenheit, wie sie etwa bei Berufschauffeuren besteht, nicht zulässig (BGE 6A.51/2003; BGE 6A.29/2003; BGE 128 II 285). Umso weniger fällt sie vorliegend in Be­tracht, wo keine derart grosse Angewiesenheit besteht. Beim Berufschauffeur hat der Füh­rerausweisentzug praktisch ein zeitlich befristetes Berufsverbot zur Folge. X. wird in seiner gewohnten Mobilität zwar erheblich einge­schränkt. Will er seiner Tätigkeit im gewohnten Umfang nachge­hen, wird er auf die Unterstützung Dritter angewiesen sein und es dürften dem Berufungskläger dadurch auch zusätzliche Auslagen entstehen. Die Möglich­keit, seinen Beruf auszuüben, wird dem Berufungskläger mit dem Entzug des Führerausweises aber nicht genommen. Überdies gilt darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der noch nicht in Kraft gesetzten Ge­setzesrevision vom 14. Dezember 2001 festgehalten hat, dass die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug bei der Festsetzung der Entzugsdauer zwar zu berücksichtigen ist, die gesetzliche Mindestdauer des Entzugs deswegen aber nicht unter­schritten werden darf (vgl. BGE 128 II 285 mit Hinweis auf BBl 2001 6499 ff.). Weder aufgrund der bestehenden Praxis noch im Hinblick auf das zukünftig geltende Recht besteht demnach eine besondere Rechtfertigung, die Mindest­entzugsdauer wegen der geltend gemachten beruflichen Angewiesenheit zu unter­schreiten.

b) Das Bundesgericht hat eine Verkürzung der Entzugsdauer bzw. einen Verzicht auf den Entzug in Ausnahmefällen für möglich erklärt, wenn das Ver­fahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (BGE 6A.29/2003 mit Hinweis). Ob eine überlange Verfahrensdauer vor­liegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die straf­rechtlichen Verjährungsregeln sind sinngemäss beizuziehen. Als überlang wurde beispielsweise eine Dauer von 4 1/2 Jahren bei einer Übertretung (BGE 127 II 297) bzw. 5 Jahren bei einem Verfahren wegen grober Verkehrsregel­verletzung (BGE 120 Ib 504 f.) - diesbezüglich handelt es sich um eine Verge­hen - erachtet. Im vor­liegenden Fall sind seit der Einleitung des Verfahrens rund 8 Monate verstri­chen. Bei einem solchen Zeitraum kann weder in Würdi­gung der konkreten Umstände noch in Beachtung der vorerwähnten Beispiele auf eine überlange Verfahrensdauer geschlossen werden. Auch in dieser Hin­sicht rechtfertigt sich demnach keine Unterschreitung der Mindestdauer.

c) Im Bereich des in Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG ebenfalls erwähnten Ent­zugs bei Fahrens ohne Führerausweis darf gemäss bundesgerichtlicher Recht­sprechung die Mindestentzugsdauer schliesslich noch dann unterschritten wer­den, wenn ein besonders leichter Fall vorliegt. Unter einem besonders leichten Fall ist insbesondere die Begehungsform der einfachen, das heisst leichten Fahrlässigkeit zu verstehen (Pra 2003 Nr. 148 S. 798; BGE 124 II 103). Bei einem Ausweisentzug wegen einer groben Verkehrsregelverletzung, die innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzu­gs begangen wurde, fällt diese Mög­lichkeit einer Unterschreitung jedoch aus­ser Betracht. Denn die grobe Ver­kehrsregelverletzung beruht auf einer grobfahrlässigen oder (even­tual)vorsätzlichen Tatbegehung, was die Annahme eines leichten Falls bzw. einer leichten Fahrlässigkeit von vornherein aus­schliesst.

d) Hat die Vorinstanz zusammenfassend den Führerausweisentzug auf das gesetzliche Minimum beschränkt und liegen keine Gründe vor, welche aus­nahmsweise die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer rechtfertigen wür­den, ist die Berufung - soweit mit ihr eine Reduktion der Entzugsdauer bean­tragt wird - abzuweisen.

4. Als unbegründet erweist sich die Berufung auch insoweit, als der Be­rufungskläger eine Etappierung des Führerausweisentzugs verlangt.

a) Der Gesetzgeber hat den vorübergehenden Entzug des Führeraus­weises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG als fühlbare Warnung an jene Motor­fahrzeuglenker eingeführt, deren Verhalten voraussehen lässt, dass sie es an Sorgfalt und Rücksichtnahme fehlen lassen werden. Die Behörden sollten durch frühzeitige Warnung der gefährlichen Fahrer Unfällen zuvorkommen (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenver­kehr vom 24. Juni 1955, BBl 1955 II 1, S. 23; Botschaft über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986, BBl 1986 III 209, S. 221). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat stets erklärt, der Warnungs­entzug stelle eine Administrativmassnahme mit präventivem und erzieheri­schem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr Sorgfalt und Verant­wortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (BGE 128 II 173 ff. mit Hinweisen).

b) Eine Etappierung des Führerausweisentzugs, die im Übrigen weder im geltenden Gesetz noch in den Bestimmungen der bereits erwähnten Revisions­vorlage vorgesehen ist, würde nun nachgerade im Falle des Berufungsklägers im klaren Widerspruch zu dem mit dem Entzug verfolgten Zweck stehen. Der Grund da­für, dass der Ausweis vorliegend zwingend sechs Monate entzogen werden muss, ist die Rückfälligkeit des Berufungsklägers. Auch unter Berück­sichti­gung dessen, dass der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge schon 9 Jahre im Besitz des Führerausweises ist, viel - und dies stets in nüchternem Zustand - unterwegs ist und sich fahrerisch weitergebildet hat, muss angesichts der wie­derholten, schweren Verkehrsregelverletzungen von einem getrübten automobi­listischen Leumund ausgegangen werden. Nach einem ersten, ein­mo­natigen Entzug im Jahre 2001 fiel der Berufungskläger weniger als zwei Jahre später erneut durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten im Stras­senver­kehr auf. Dies zeigt, dass der Berufungskläger - obwohl er, wie aus sei­nen Ausführungen folgt, offenbar schon im Jahre 2001 auf sein Fahrzeug an­gewie­sen war und folglich um die Folgen einer schwerwiegenden Verkehrsre­gelver­letzung wusste - vom ersten, einmonatigen Entzug nicht nachhaltig be­einflusst wurde und keine Lehren daraus zog. Entsprechend besteht auch keine Recht­fertigung, die nachhaltigere Warnung des im Rückfall als Minimum vor­gesehe­nen sechsmo­natigen Entzugs durch eine besondere, vom Gesetz nicht vorge­sehene Voll­zugserleichterung in Frage zu stellen. Der Entscheid der Vorinstanz ist dem­nach auch in diesem Punkt zu bestätigen.

5. Der Berufungskläger weist darauf hin, dass für ihn der Besitz des Füh­rerausweises in den Monaten No­vember bis März besonders wichtig ist, da er in diesem Zeitraum Wettkämpfe bestreite und wesentliche Einnahmen ma­che.

Durch die Berufungserhebung wurde der von der Vorinstanz verfügte Abgabetermin hinfällig. Der genaue Abgabetermin steht - nachdem darüber auch nicht im Berufungsverfahren zu befinden ist - noch nicht fest. Der Beru­fungs­kläger wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass er beim Strassen­verkehrsamt betreffend des Zeitpunkts der Hinterlegung des Führerausweises ein Gesuch stellen kann. Nach der Praxis ist maximal ein dreimonatiger Auf­schub ab Verfügungs- bzw. Mitteilungsdatum möglich. Zur Vermeidung von un­nötigem Aufwand gilt anzufügen, dass der Entscheid betreffend Abga­betermin des Führerausweises eine reine Vollstreckungsverfügung darstellt und deshalb die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss unzulässig ist (vgl. VB 02 10, Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 30. Oktober 2002).

6. Die Berufung ist demnach vollumfänglich ab­zuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 StPO).

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mit­teilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden.

4. Mitteilung an: ——————

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Mots-clés

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