Challenge to continued civil commitment rejected

VB 2003 1Autre juridiction11 févr. 2004Dismissed

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Résumé

X. appealed against the Graubünden department’s decision maintaining his long-standing security measure/commitment after a periodic review. He asked for abolition of the measure, provisional release, or transfer to an open institution, and also sought a hearing and further expert clarification. The court held that the transfer request was not part of the challenged decision and therefore inadmissible. On the merits, it relied on a current forensic report finding unchanged personality disorder, no meaningful therapeutic progress, and a high risk of renewed sexual offences against children. The appeal was dismissed and costs, including expert and counsel fees, were imposed on X.

Regest

Art. 43 Ziff. 4 StGB; Aufhebung oder probeweise Entlassung aus der Verwahrung setzt den Wegfall des Massnahmegrundes voraus. Bei der Verwahrung ist nicht ein Therapieerfolg massgebend, sondern die fortbestehende Erforderlichkeit der Internierung; diese entfällt erst, wenn die früher gutachterlich begründete Gefährlichkeit nicht mehr besteht. Die Behörden sind an das Gutachten nicht gebunden, dürfen aber nur bei gewichtigen, zuverlässig begründeten Gegenindizien davon abweichen (consid. 2–5). Ein mündliches Verfahren ist im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend, wenn die Prognose auf der Aktenlage und einem aktuellen sachverständigen Bericht hinreichend beurteilt werden kann (consid. 1).

Texte intégral

Ref.:Chur, 11. Februar 2004Schriftlich mitgeteilt am:

VB 03 1 (nicht mündlich eröffnet)

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Heinz-Bommer und Vital

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung

des X., Be­rufungs­kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quader­strasse 5, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 8. Januar 2003, mitgeteilt am 15. Januar 2003, in Sachen gegen den Beru­fungsklä­ger,

betreffend Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit,

hat sich ergeben:

A. Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 sprach das Kreisgericht Chur­wal­den X. schuldig der wiederholten und fortgesetzten Unzucht mit Kin­dern ge­mäss Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 StGB. Dafür wurde er mit 12 Mo­naten Gefängnis, unter Anrechnung von 69 Tagen Untersuchungs­haft, bestraft. Gleich­zeitig wurde die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zofingen vom 26. Oktober 1989 bedingt ausgesprochene Strafe von 7 Monaten Gefäng­nis widerrufen. Dem Ver­urteilten wurde sodann gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die richterliche Wei­sung erteilt, sich ambulant psychiatrisch behandeln zu lassen. Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies der Kantonsge­richts­ausschuss von Grau­bünden mit Urteil vom 23. April 1991 ab.

B. Auf Empfehlung des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik Be­verin stellte der amtliche Vertei­diger von X. am 16. August 1991 beim Kan­tonsgerichtsausschuss von Graubünden Gesuch um Anord­nung einer stationären Massnahme anstelle der ambulanten Be­handlung unter Aufschub des Strafvoll­zugs. Mit Beschluss des Kantonsge­richtsausschusses von Grau­bünden vom 24. Februar 1992 wurde das Urteil vom 11. Dezember 1990 da­hingehend geändert, dass die Strafen von 12 und 7 Monaten Gefängnis ge­stützt auf Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 beziehungsweise Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4 StGB auf­gescho­ben wurden. Anstelle der ambulanten Behand­lung wurde gegenüber X. in Anwendung von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB eine stationäre Massnahme angeordnet. Am 12. November 1992 hob der Kantons­gerichts­ausschuss von Graubünden die­sen Beschluss gestützt auf ein Zusatz­gut­achten von Dr. med. A. vom 4. September 1992 wieder auf und ent­schied, X. sei im Sinne von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Verbin­dung mit Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verwahren. Eine dagegen gerichtete Nichtig­keitsbeschwerde wurde vom Kassationshof des Schweizerischen Bun­desge­richts am 24. März 1993 abgewiesen.

C. Mit Urteil vom 20. Juli 1993 sprach das Kreisgericht Lugnez X. schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und der Verurteilte gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 (recte Abs. 2) StGB verwahrt. Eine dagegen erhobene Berufung hiess der Kantonsge­richtsaus­schuss von Graubünden mit Urteil vom 22. September 1993 teilweise gut und sprach X. von der Anklage der mehrfachen Pornographie frei. Die Strafe wurde auf zwei Monate Gefängnis herabgesetzt, wobei deren Vollzug aufgescho­ben und der Verurteilte verwahrt wurde.

D. 1. Seit dem 12. November 1992 befindet sich X. im Mass­nah­mevollzug. Gegenwärtig ist er in der Strafanstalt Lenzburg untergebracht. Die von X. am 27. Juli 1993, 17. September 1994 und 2. April 1996 eingereichten Gesuche um probeweise Entlassung wies die Regierung am 9. November 1993 und 9. Mai 1995 beziehungsweise das Justiz-, Polizei- und Sa­nitätsdepartement Graubünden am 10. Dezember 1996 ab. Eine gegen die De­partementsverfügung vom 10. Dezember 1996 eingereichte Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wurde am 16. April 1997 abgewie­sen.

2. Im Rahmen der periodischen Massnahmeüberprüfungen im Frühjahr 1998 und im Frühjahr 1999 gelangte das Justiz- Polizei- und Sanitäts­departe­ment Graubünden mit Verfügung vom 27. Juli 1998 beziehungs­weise 10. August 1999 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine be­dingte Entlas­sung nicht gege­ben seien und der gerichtlich verfügte Mass­nahme­vollzug nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bist auf weiteres aufrecht zu er­halten sei. Gegen die Departements­verfü­gung vom 10. August 1999, welche nicht ausdrücklich auf das Gesuch von X. um Versetzung in eine of­fene Therapiestelle El Rafa einging, reichte X. am 3. September 1999 Be­rufung beim Kan­tonsgerichtsausschuss von Graubünden ein. Mit Urteil vom 6. Oktober 1999 hielt der Kantonsgerichtsaus­schuss Graubünden fest, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung bezie­hungsweise die Versetzung in die offene Therapie­stelle El Rafa zu Recht abge­lehnt habe. Die Berufung wurde jedoch insoweit gutgeheissen, als eine Rückwei­sung der Sache zur Prüfung einer Versetzung in eine andere Anstalt erfolgte.

3. Kein anderes Ergebnis brachten auch die periodischen Mass­nahme­überprüfungen im Sommer 2000 und 2001. Die von X. gegen die je­weili­gen Verfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Grau­bünden er­hobenen Berufungen wies der Kantonsgerichtsausschuss von Grau­bünden mit Urteil vom 24. Oktober 2000 bzw. 14. November 2001 ab.

E. 1. Im Herbst 2002 holte die Vollzugsbehörde erneut die für die pe­ri­odi­sche Massnahmeüberprüfung erforderlichen Berichte ein.

a) Dr. med. B., Oberarzt bei den Psychiatrischen Dien­sten des Kantons Aargau, hielt in seinem Bericht vom 22. Oktober 2002 fest, dass X. seit dem 5. März 2002 das psychotherapeutische Angebot der Strafan­stalt Lenzburg in Anspruch nehme. Die diesbezügliche Motivation zu Gesprächen könne als gut bezeichnet werden. Für eine deliktorientierte Thera­pie sei jedoch keine Motivation vorhanden, da der Patient sich nicht als krank, persönlichkeitsge­stört und demzufolge auch nicht als hilfsbedürftig empfinde. X. sei zwar mittlerweile in der Lage einzugestehen, dass er bei den Taten, die zu den ersten Verurteilungen geführt hätten, Fehler began­gen habe. Diese sehe er allerdings nur darin, dass er sich den Wünschen und Forderun­gen der Kinder nicht habe wider­setzen können. Die eigenen, im Zusammen­hang mit den Delikten stehenden Wünsche, Phantasien und Be­dürfnisse hätten nicht besprochen werden können. In Bezug auf die Persön­lichkeit von X. seien gegenüber den Feststellun­gen im Gutachten von Dr. C. aus dem Jahre 1996 keine tief grei­fenden Ver­änderungen erkenn­bar. Bei X. handle es sich immer noch um eine selbstunsichere Per­sönlichkeit, die ihre zwischenmenschlichen Kontakte im Sinne einer Helfer-/Opferbeziehung bzw. unter einem missionarischen Gesichts­punkt gestalte. Weiterhin sei von einer aggressionsgehemmten Persönlichkeit zu spre­chen, bei der aber durch­aus eine impulsive Reaktionsbereitschaft spürbar sei. X. sei - wie sich auch bei der Verhaltensbeobachtung zeige - nicht in der Lage, sich an relativ unbedeutende Anordnungen zu halten. Die Rückfallgefahr müsse insofern unter forensischen Gesichtspunkten als hoch eingestuft wer­den. Aus ärztlicher Sicht könne deshalb eine probeweise Entlassung aus der Verwah­rung nicht em­pfohlen werden.

b) Der Sozialdienst und die Direktion der Strafanstalt Lenzburg hiel­ten in ihrem Führungsbericht vom 29. Oktober 2002 zusammenfassend fest, dass bei X. keine Veränderungen festzustellen seien. Er sei immer noch nicht fä­hig, seine alten Verhaltensmuster zugunsten eines adäquaten Benehmens aufzu­geben. Auch in seiner Einstellung gegenüber den Delikten pflege er im­mer noch die gleiche Haltung. Er übernehme keine Verantwortung für seine Taten, streite die Schuld ab und sehe sich selber als Opfer. Er sei ein Aussen­seiter und Son­der­ling geblieben, der von seinen Mitgefangenen ge­mie­den und ausgelacht werde.

c) Die Schutzaufsicht Graubünden vertrat in ihrem Schreiben vom 8. No­vember 2002 die Auffassung, die Massnahme gegenüber dem mittlerweile 65 Jahre alten X. müsse weitergeführt werden.

d) In seiner Stellungnahme vom 25. November 2002 führte X. aus, seines Erachtens habe er die deliktorientierte, konfrontative Thera­pie schon längst vollzogen. Er sei sich seiner Schuld schon seit rund 12 Jahren bewusst und er übernehme die volle Verantwortung für seine Verfehlungen. Es glaube ihm je­doch niemand, weshalb ihm auch die Verhängung von disziplina­rischen Sanktio­nen keinen grossen Eindruck machten. Offenbar müsse er sich darauf einstellen, bis an sein Lebensende im Gefängnis zu bleiben.

e) Der Vormund von X., D., führte in seiner Stel­lungnahme vom 29. November 2002 im Wesentlichen aus, er könne sich den Auffassungen der Betreuungspersonen von X. nicht anschliessen. Der Vollzug in einer geschlossenen Institution sei nicht die richtige Mass­nahme. Die Berichte des Psychiaters wie auch des Sozialdienstes müssten zurückge­wiesen werden, da sie gravierende, nicht belegte Aussagen beinhal­teten. Die ständigen verdeckten Misshandlungen durch meist ausländische Mitgefangene und die Schikanen, denen X. ausgesetzt sei, seien menschenunwürdig und ver­langten eine konkrete Änderung der Vollzugssitua­tion. Aufgrund seiner zahlrei­chen Gespräche mit X. sei er zur Über­zeugung gelangt, dass dieser klare Einsicht in die ihm zur Last gelegten Delikte zeige. Es treffe kei­nesfalls zu, dass X. die Delikte bagatellisiere oder nicht in der Lage sei, sich einer kon­frontativen Therapie zu stellen. Er bean­trage deshalb die Aufhebung der Mass­nahme zu Gunsten einer Änderung in der Vollzugssitua­tion. Zu empfehlen sei die vorläufige Weiterführung des Voll­zugs in einer offe­nen Anstalt verbunden mit einer intensiven psychiatrischen Betreuung.

2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2003, mitgeteilt am 15. Januar 2003, er­kannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden:

1. Der gegenüber X. gerichtlich verfügte Massnahme­voll­zug nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird im Sinne der Erwägun­gen bis auf weiteres aufrechter­halten.

2. (Rechtsmittelbelehrung)

3. (Mitteilung).

In der Begründung wurde festgehalten, die Gesamtbeurteilung der Mass­nahmebedürftigkeit von X. ergebe nach wie vor ein praktisch unverän­dertes Bild. X. zeige sich zwar motiviert, an Therapiegesprä­chen teil­zu­nehmen. Er sei hingegen weder gewillt noch fähig, sich einer de­liktorientier­ten, konfronta­tiven Therapie, deren erfolgreiche Durchführung Vollzugslocke­rungen zur Folge haben könnte, zu unterziehen. Solange er seine Verfehlungen ver­harmlose und bagatellisiere und es ihm demzufolge an Einsicht und Ver­antwor­tungsbewusst­sein fehle, werde sich auch keine grundlegende Ände­rung der Voll­zugssituation ergeben. Der vom Vormund von X. erho­bene Vorwurf, die in den Berichten des Psychiatrischen Diens­tes und des So­zialdienstes gemach­ten Aussagen würden zu Fehlinter­pretatio­nen verleiten, sei haltlos und unbegrün­det. Die Auffassung, X. zeige bezüglich der ihm zur Last gelegten Delikte klare Einsicht und sei mit mehr Unterstützung zu einer konfrontativen Therapie fähig, entbehre jegli­cher Grundlage. Mit der vom Vormund von X. anbe­gehrten Weiter­führung des Vollzuges in einer offenen Anstalt werde sich zu­stän­digkeitshal­ber die kantonale Massnahmevoll­zugsbehörde befassen.

F.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 4. Februar 2003 Be­ru­fung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit folgen­den Anträ­gen:

1. Ziffer 1 der Verfügung des Justiz- Polizei- und Sanitätsdepar­te­men­tes Graubünden vom 8.1.2003 sei aufzuheben und die über den Berufungskläger verhängte Massnahme bzw. Ver­wahrung sei aufzuheben.

2. Eventualiter sei der Berufungskläger probeweise zu entlas­sen.

3. Subeventualiter sei der Berufungskläger in eine offene Anstalt zu verlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu­züglich 7,6% MWSt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, X. habe bereits im letzten Berufungsverfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich einer therapeutischen Aufarbeitung stellen wolle. Tatsächlich habe er sich schon früher mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und habe entspre­chende Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat gezeigt. Dies werde ihm jedoch von keiner Seite geglaubt. X. habe die volle Verantwortung für das Ge­sche­hene übernommen. Es sei aber sein gutes Recht, gewisse Ge­schehensabläufe der Taten anders zu schildern, ohne dass dies als uneinsich­tiges Verhalten abqualifizie­rt werde. Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtspre­chung habe der Täter das Recht, die als Zeugen auftretenden Se­xualopfer (Kinder) zu befragen oder befragen zu lassen. Diese Rechtsprechung gewinne im vorliegenden Fall an Bedeutung, sei eine solche Befragung doch im Straf­verfahren unterblieben. Seit über 10 Jahren habe sich - mit Ausnahme von Dr. C. - kein Experte fundiert mit dem Zustand des Berufungsklägers auseinan­dergesetzt. Hinzu komme, dass es sich bei den beteilig­ten Ärzten immer um Staatsangestellte oder sogar Gefäng­nisärzte gehandelt habe, die eine Partei­stellung einneh­men würden. Der wiederholt erhobene Vorwurf, der Beru­fungskläger entziehe sich einer Therapie und spreche statt dessen nur über seine Alltagsprobleme im Strafvollzug, müsse zurückgewie­sen werden. Auf eine Therapie werde nicht hingearbeitet. Zu­dem sei fraglich, ob der ein­sichtige Berufungskläger heute überhaupt noch eine Therapie brauche. X. sei mittlerweile 65 Jahre alt. Kein Experte habe sich in den letzten Jahren zu dessen Sexualtrieb, der sich in der Regel im Alter zurückbilde, geäussert. Auch werde der Berufungskläger rechtsungleich behan­delt. Einem Mann, der wiederholt wehrlose Drogenprostituierte misshandelt und aufs Schwer­ste be­droht habe, sei die vierjährige Zuchthausstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben worden. Der Berufungs­kläger habe nie erhebliche Gewalt angewendet und werde trotzdem seit über 10 Jahren in einer geschlos­se­nen Anstalt zurückgehalten. Aufgrund der glaubwürdigen und aufrichtigen Aussa­gen des Beru­fungsklägers dürfe davon ausgegangen werden, dass das Ziel der Massnahme erreicht sei und diese aufgehoben wer­den könne. Gege­benenfalls könne auch eine probeweise Entlassung gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 StGB an­geordnet werden. Denkbar sei zudem die Weiterführung einer The­rapie im ambu­lanten Rahmen. Auf jeden Fall müsse eine aktuelle Begutach­tung durch einen externen unabhän­gi­gen Ex­perten er­folgen. Sollte das Gericht aufgrund einer solchen Expertise zur Über­zeugung gelangen, dass an der Mass­nahme festgehalten werden müsse, sei zumin­dest die Versetzung in eine offene An­stalt zu verfügen.

2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden bean­tragte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2003 die kostenfällige Abwei­sung der Be­rufung.

3. Mit Teilurteil/Beweisbeschluss vom 26. März 2003 erkannte der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden:

1. Auf den Antrag um Versetzung in eine offene Anstalt (Ziff. 3 des Rechts­begehrens) wird nicht eingetreten.

2. Zur Beurteilung der vom Berufungskläger beantragten Aufhebung der Massnahme bzw. probeweisen Entlassung aus der Anstalt (Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens) wird ein fo­ren­sisch-psychia­trisches Gutachten eingeholt.

3. Den Parteien wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung dieses Be­schlusses angesetzt, innert welcher sie zu Handen des Kantonsge­richtspräsidiums Vorschläge zur Expertennomination und Exper­tenfragen im Rahmen der Expertenthemen beizubringen haben.

4. Die Kosten dieses Teilurteils und Beweisbeschlusses bleiben bei der Prozedur.

5. (Rechtsmittelbelehrung)

6. (Mitteilung).

In Bezug auf den mit Teilurteil erledigten Antrag um Versetzung in eine offene Anstalt hielt der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden fest, dass Ge­genstand des angefoch­tenen Ent­scheids einzig die Auf­rechterhaltung des gegen X. verfügten Massnahmevollzugs in Form der Verwahrung sei. Das vom Vor­mund des Berufungsklägers gestellte Be­gehren um Weiterfüh­rung des Vollzugs in einer offenen Anstalt sei an die kantonale Massnahme­vollzugsbehörde zur weiteren Abklärung weitergeleitet worden. Ein definiti­ver Entscheid liege diesbezüglich nicht vor, weshalb es auch an dem für die Beru­fung erforderlichen Anfech­tungsobjekt fehle.

Die im Beweisbeschluss angeordnete Begutachtung begründete der Kantonsgerichtsausschuss mit dem Alter der drei vorhandenen Gutachten und der Möglichkeit, dass sich auch Veränderungen eingestellt haben könn­ten, die nach aussen weniger deutlich erkennbar sind. Namentlich schliesse - so der Kantonsgerichtsausschuss - die von Dr. med. C. im Jahre 1996 gestellte Prognose nicht aus, dass das biologische Alter von X. zu einer ge­wis­sen Verminderung des Trieb- und Aggressionsdruckes geführt habe und sich die Gefährlich­keit von X. heute bei einer umfassenden Abklärung anders beurteile.

4. In seiner innert Frist eingereichten Stellungnahme betreffend Ex­pertenvorschläge und Expertenfragen unterbreitete das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement zwei Gutachtervorschläge. Auf die Formulierung von kon­kreten Expertenfrage wurde verzichtet.

5. Der Rechtsvertreter des Berufungskläger unterbreitete fristge­mäss vier Expertenvorschläge. Sodann hielt er fest, dass die Ausformulierung der Expertenfragen dem Gericht überlassen werde. Der Gutachter habe sich unter anderem zur Frage des fortgeschrittenen Alters und des damit verbunde­nen abnehmenden Sexualtriebs zu äussern und Auskunft darüber zu geben, ob dadurch nicht auch die Rückfallgefahr als geringfügig oder sogar als ausge­schlossen zu betrachten sei.

6. Mit Verfügung vom 16. Juni 2003, mitgeteilt am 18. Juni 2003, setzte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden den Rechtsvertreter des Be­rufungsklägers als amtlichen Verteidiger ein.

7. Am 17. Juni 2003 beauftragte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Dr. med. E., Bereichsleiter Forensik der Psychiatri­schen Klinik Wil, mit der Ausfertigung des Gutachtens, wobei ihm sieben kon­krete Fragen unterbreitet wurden (vgl. nachstehend die Erwägungen unter F.9.). Die Parteien wurden vorgängig über die Einsetzung dieses Experten infor­miert. Es wurden keine Einwände erhoben.

8. Am 19. Juni 2003 ersuchten der Rechtsvertreter des Berufungs­klägers wie auch das Justiz-, Polizei und Sanitätsdepartement Graubünden das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, dem Experten eine Zusatzfrage zu dem eigentlich nicht Gegenstand der Berufung bildenden Punkt der Verlegung von X. in eine offene/halboffene Anstalt zu unterbreiten. In Ergänzung der Expertenfrage Nr. 6 liess das Kantonsgerichtspräsidium dem Experten fol­gende Zusatzfrage stellen:

6. ........... Ist eine Verlegung von X. in eine offene/halboffene Anstalt in Be­tracht zu ziehen? Wenn ja, unter welchen Auflagen und Begleit­massnahmen?

9. In seinem am 22. Oktober 2003 ausgefertigten, am 27. Oktober 2003 beim Kantonsgerichtspräsidium eingegangen Gutachten beantwortete Dr. med. E. die ihm gestellten Fragen wie folgt:

1. Wie beurteilt der Gutachter den Behandlungserfolg und den heuti­gen Zustand in Bezug auf die in den früheren Gutachten festge­stellte Persönlichkeitsstörung?

Der Behandlungserfolg muss, wie bereits im Kapitel 10.2 dargelegt wurde, aktuell als nicht eingetreten erachtet werden. Es liegen dem Gutachter keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die mit seiner Per­sönlichkeitsstörung einhergehenden Defizite (Stichworte: Bezie­hungsproblematik, Kontaktscheu) sowie die feststellbaren Ver­drängungsmechanismen durch die bisherigen Behandlungen eine Minimierung erfahren haben.

2. Wie beurteilt sich aus ärztlicher Sicht die Gefährlichkeit und Rück­fallgefahr des Ex­ploranden zum heutigen Zeitpunkt?

Aufgrund der aktuellen Untersuchung und unter Berücksichtigung der diversen Therapie­berichte muss man auch zum heutigen Zeit­punkt die Rückfallgefahr des Exploranden als hoch einstufen.

3. Sofern die Gefährlichkeit und Rückfallgefahr noch bejaht wird: Wie hoch ist diese aus gutachterlicher Sicht einzuschätzen, und in wel­chen Bereichen ist allenfalls mit neuen Straftaten zu rechnen.

Wie bereits in der Beantwortung zur Frage 2 dargelegt wurde, geht der Gutachter gegen­wärtig von einer hohen Rückfallgefahr aus. Aufgrund der im Kapitel 10.3 dargelegten Gründe ist konkret die Gefahr neuerlicher sexueller Handlungen mit Kindern als hoch ein­zuschätzen.

4. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus den Feststellungen über Zustand, Gefährlichkeit und Rückfallgefahr aus gutachterli­cher Sicht im Hinblick auf die be­antragte Aufhebung der Verwah­rung bzw. probeweiser Entlassung (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 und 2 StGB)?

Aus gutachterlicher Warte scheint eine Aufhebung der Verwahrung bzw. probeweise Ent­lassung gegenwärtig aufgrund der als hoch eingeschätzten Rückfallgefahr nicht empfeh­lenswert.

5. Sofern eine Aufhebung der Verwahrung oder eine probeweise Entlassung aus gut­achterlicher Sicht empfohlen werden kann: Sind besondere Weisun­gen/Ersatzmassnahmen auszusprechen? Wenn ja, welche?

Die Beantwortung dieser Frage entfällt aufgrund der Verneinung der Frage 4.

6. Sofern eine Aufhebung der Verwahrung oder eine probeweise Entlassung aus gut­achterlicher Sicht nicht empfohlen werden kann: Werden vom Gutachter Änderun­gen am bisherigen Vollzug empfohlen? Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des Exploran­den: Ist eine Verlegung von X. in eine offene/halboffene Anstalt in Betracht zu ziehen? Wenn ja, unter welchen Auflagen und Begleitmassnahmen?

Aus aktueller gutachterlicher Warte kann keine Änderung der bis­herigen Vollzugsdurch­führung empfohlen werden. Eine Verlegung in eine offene/halboffene Anstalt kann gut­achterlicherseits aktuell nicht empfohlen werden, da der Explorand gemäss den Ausfüh­rungen von Herrn Dr. B. selbst im geschlossenen Vollzugs­rahmen Mühe bekundet, sich mit gewissen Anstaltsregeln zu ar­rangieren. Als wichtigster Aspekt gegen eine solche Massnahme ist jedoch die Auffindung eines Adressverzeichnisses von Kindern bei einer Untersuchung der Zelle des Exploranden im Frühjahr 2003 ins Feld zu führen, die belegt, dass der Explorand selbst im geschlossenen Vollzugsrahmen Möglichkeiten gefunden hat, seine Kontaktaufnahme mit Kindern weiterhin zu versuchen und sich über Weisungen hinwegzusetzen.

7. Hat der Gutachter von sich aus weitere Bemerkungen oder Em­p­fehlungen anzu­bringen?

Den Einfluss des biologischen Alters des Exploranden auf die Ein­schätzung der Rückfall­gefahr haben wir im Kapitel 10.3 dargelegt.

10. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 räumte das Kantonsge­richtsprä­sidium Graubünden den Parteien die Möglichkeit ein, bis zum 11. November 2003 eine Stellungnahme zum Gutachten einzureichen.

11. In seiner Stellungnahme vom 5. November 2003 hielt das Justiz-, Poli­zei- und Sanitäts­departement Graubünden an den gestellten Rechtsbe­gehren fest.

12. Gestützt auf ein entsprechendes, am 11. November 2003 einge­reichtes Gesuch wurde dem Berufungskläger die Frist zur Einreichung seiner Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2003 erstreckt.

13. Am 1. Dezember 2003 liess der Rechtsvertreter des Berufungs­klägers ein Gesuch einreichen, in welchem er den An­trag stellte, es sei das Verfahren zu sistieren, da der Berufungskläger noch ein Privatgutachten ein­holen wolle. Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden, ersuche er um eine Fristerstreckung von zwei Monaten für die Einreichung all­fälliger Ergän­zungsfragen an den Gutachter. Diese Frist sei erforderlich, da eine Rückspra­che mit einem medizinischen Experten notwendig sei. Sofern auch diesem An­trag nicht stattgegeben werde, sei dem Berufungskläger die Frist zur Einrei­chung der Vernehmlassung zum Gutachten angemessen zu erstrecken. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Gutachten offensichtlich ergebnis­orientiert ausgefallen sei. Die These, wonach X. die Motivation zur deliktorientierten Therapie fehle, werde nicht hinterfragt. Insbesondere werde nicht berücksichtigt, dass der Berufungskläger in seinem Glauben verwurzelt sei, seine Schuld eingestanden habe und dafür seit Jahren Busse tue. Dem Auffinden einer Kartei mit Kinderadressen in der Zelle von X. werde ein zu grosses Gewicht beigemessen. Der Gutachter habe sodann ausser acht gelassen, dass X. von seinen Therapeuten nie direkt auf seine Taten angesprochen worden sei. Es sei von ihm erwartet worden, dass er von sich aus das Wort ergreife. Unerwähnt geblieben sei auch, dass X. sich dahingehend geäussert habe, er könne bei seinem Vormund in dessen neu eröffneten Heim unterkommen. Auch der komplikationslos verlaufene Urlaub im Hause D. mit Kindern sei nicht thematisiert worden. Die Auseinanderset­zung mit den Zukunftsperspektiven von X. müsse als ungenügend bezeichnet werden.

14. Mit Beweisbeschluss vom 3. Dezember 2003 wies der Kantons­gerichtsausschuss das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab. Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers wurde indes die Frist für die Einreichung seiner Stellungnahme zum Gesuch bis zum 26. Januar 2003 erstreckt.

Zur Begründung führte der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden im Wesentlichen aus, dass mit Blick auf die Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK), aber auch im Bestreben, unnötige Weite­run­gen von vornherein zu vermeiden, sowohl die gerichtliche Auswahl des Exper­ten wie auch die Bestimmung der ihm zu unterbreitenden Fragen in einem par­teiöffentlichen Verfahren vorgenommen worden seien. In Bezug auf die zu be­urtei­lende Hauptfrage liege nun eine beweismässige Grundlage vor. Bei allfäl­ligen Unklarheiten oder Unvollständigkeiten sei nicht ein Parteigut­achten, das inhaltlich eine reine Partei­behauptung ohne Beweis­eignung dar­stelle, einzu­holen, sondern es sei dem Berufungskläger die Möglich­keit einzu­räumen, in einer Stellungnahme zum Gutachten Ergänzungsfragen zu stellen oder um Er­läute­rungen nachzu­su­chen. Dabei stehe es ihm grundsätzlich auch frei, hierfür eine fachkundige Per­son beizuziehen. Nach Eingang dieser Stellung­nahme werde der Kantonsge­richtsausschuss alsdann prüfen, inwie­fern diese Einwände begründet seien und welche zusätzlichen Abklärungen allenfalls notwendig würden. Allfällige Ergän­zungsfragen hätten sich indes im Rahmen der bereits ge­stellten Fragen zu bewegen, nachdem das Expertent­hema ge­richtlich bereits festgelegt worden sei und der Be­rufungskläger dabei von dem ihm einge­räumten Recht auf Beibringung von Ex­pertenfragen ver­zichtet habe.

15. Am 29. Januar 2004 teilte der Rechtsvertreter des Berufungsklä­gers dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden mit, dass er aufgrund eines Versehens die Frist zur Eingabe seiner Fragen zum Gutachten nicht eingehal­ten habe. Seine Fragen ergäben sich indes bereits aus dem Schreiben vom 1. Dezember 2003, weshalb zumindest diese dem Gutachter zu unterbreiten seien. Da es um eine existenzielle Frage gehe, lasse es sich zudem rechtferti­gen, ausnahmsweise von der Formstrenge abzuweichen. Er erlaube sich des­halb, zwei weitere Fragen zu unterbreiten. Im Übrigen beantrage er die Durch­führung einer mündlichen Hauptverhandlung unter Vorladung des Experten. Auf diese habe sein Klient gestützt auf Art. 6 EMRK Anspruch. Es sei wichtig, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Berufungskläger und dem Gutachter erhalte.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und Stellungnah­men sowie die Begründung des angefochtenen Entscheids wird, soweit erfor­derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 183a StPO in Verbindung mit Art. 144 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündli­che Berufungsverhandlung durchführen. Demgemäss besteht kein vorbehaltlo­ser Anspruch auf eine Anhörung im Rechtsmittelverfahren. Namentlich aber ist über die Durchführung des mündlichen Verfahrens vor der Eröffnung der Hauptverhandlung zu befinden. Im vorliegenden Fall wurde in der Berufungs­schrift kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung ge­stellt. Ebensowenig erachtete der prozessleitende Kantonsgerichtsvizepräsi­dent von sich aus die persönliche Befragung des Berufungsklägers für erfor­derlich, weshalb am 26. März 2003 der Kantonsgerichtsausschuss im schriftli­chen Verfahren tagte. Der nachträglich, während ausgesetzter Berufungsver­handlung eingebrachte Antrag um Durchführung einer mündlichen Hauptver­handlung erweist sich insofern als verspätet. Im Übrigen ist er auch inhaltlich abzuweisen. Gemäss Art. 144 StPO ist eine mündliche Verhandlung dann an­gezeigt, wenn die Befragung des Betroffenen für die Beurteilung wesentlich ist. Beim vorliegenden Entscheid über die definitive oder probeweise Entlassung hat das Gericht das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit und das Freiheits­interesse des Eingewiesenen gegeneinander abzuwägen. Wohl kommt hierbei der Persönlichkeit des Verwahrten eine grundlegende Bedeutung zu. Eine mündliche Verhandlung vermag jedoch lediglich einen kurzen und summari­schen Eindruck von der Persönlichkeit des Berufungsklägers zu geben und würde bestenfalls die bereits bekannten Ausführungen und Argumente bestäti­gen, welche schon in der Berufungsschrift und den Stellungnahmen zur Per­sönlichkeit des Täters vorgebracht wurden. Eine Prognose in Bezug auf das zukünftige Wohlverhalten, namentlich eine Aussage über das Mass einer al­lenfalls noch bestehenden Gefährlichkeit lässt sich allein durch eine solche An­hörung jedoch nicht machen. Sie vermag vor allem nicht eine spezifischere, umfassendere Analyse durch einen Sachverständigen, wie sie vorliegend ei­gens und aktuell in Bezug auf die Persönlichkeit des Berufungsklägers erstellt wurde, in Frage zu stellen. Ebensowenig braucht eine mündliche Berufungs­verhandlung deshalb angesetzt zu werden, um einen Eindruck von der Persön­lichkeit des Gutachters zu erhalten. Im Zentrum steht das vom Experten ver­fasste Gutachten. Der Berufungskläger legt nicht dar noch ist überhaupt er­sichtlich, inwiefern die Persönlichkeit des Experten, bei dem es sich um einen ausgewiesenen Fachmann im Bereich der forensischen Psychiatrie handelt, in diesem Zusammenhang von besonderer Relevanz sein soll. Im Übrigen gilt darauf hinzuweisen, dass der Experte in einem parteiöffentlichen Verfahren eingesetzt wurde und dabei auch seitens des Berufungsklägers keine Ein­wände erhoben wurden.

Schliesslich ist auch nach den Bestimmungen der EMRK und der BV vorliegend kein mündliches Verfahren angezeigt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK darf einem Menschen die Freiheit entzogen werden, wenn er rechtmäs­sig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird. Je­dermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wurde, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Wider­rechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird (Art. 5 Abs. 4 EMRK). Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK betrifft nicht nur die Strafhaft, sondern auch die Sicherungs­verwahrung (Frowein / Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, 1996, N. 57 zu Art. 5 EMRK). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 EMRK hat der Verwahrte demgemäss auch das Recht, eine regelmässige Kontrolle zu verlangen, ob die Vorausset­zungen für eine Unterbringung noch gegeben sind (Frowein / Peukert, a.a.O., N. 133 ff. zu Art. 5 EMRK). Wird ein Antrag betreffend Entlassung aus der Ver­wahrung zunächst von einer Verwaltungsbehörde negativ entschieden, muss dem Be­troffenen im anschliessenden gerichtlichen Rechtsmittelverfahren zur Wahrung des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens Gelegenheit ge­geben wer­den, sich zur Sache vernehmen zu lassen. Dies verlangt jedoch nicht, dass im Rechtsmittelverfahren zwingend eine mündliche Anhörung zu erfolgten hat. Sie ist grundsätzlich nicht erforderlich (A. Haefliger, Die Europäi­sche Menschen­rechtskonvention und die Schweiz, 1999, S. 122), namentlich dann nicht, wenn sich die nach Ansicht des Inhaftierten relevanten Freilas­sungsgründe - wie dies vorliegend der Fall ist - aus den vorgelegten Doku­menten ergeben und der Betroffene über eine anwaltliche Vertretung verfügt (Frowein / Peukert, a.a.O., N. 143; Jens Meyer-Ladewig, EMRK-Handkom­mentar, 2003, N. 45 zu Art. 5 EMRK; ZR 69 (1998) 319). Daran ändert letztlich auch nichts, dass der Rechtsvertreter des Berufungsklägers in seinem Schrei­ben vom 29. Januar 2004 nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist und damit verspätet zwei Ergän­zungsfragen einbrachte. Die mit der ersten Frage - der Möglichkeit der Verle­gung in eine andere Vollzugsform - angeschnittene Pro­blematik bildet gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie im Teilurteil vom 26. März 2003 festgehalten wurde, hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden über die Frage einer Verlegung erst noch zu befinden. Die zweite Frage - den Einfluss des religiösen Sendungsbewusst­seins auf die Rückfall­gefahr - wurde, wie nachstehend noch eingehend darge­legt, im Gutachten bereits ausreichend erörtert. Darüber hinaus liegen weitere, zureichende Er­kenntnisse zu dieser Frage vor, so dass eine Beweisergänzung unnötig ist.

2. Gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB beschliesst die zuständige Behörde die Aufhebung einer Massnahme, wenn ihr Grund weggefallen ist. Ist ihr Grund nicht vollständig weggefallen, so kann sie auch eine probeweise Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung anordnen (Art. 43 Ziff. 4. Abs. 2 StGB). Die Regeln über die Beendigung von Massnahmen sind grundsätzlich in allen Fällen gleich. Bei der Beendigung einer Verwahrung, wie sie vorliegend zu prüfen ist, ergibt sich insofern eine Besonderheit, als eine solche Mass­nahme nicht scheitern kann und deshalb ein Verzicht auf diese Massnahme nur dann in Betracht fällt, wenn deren Grund weggefallen ist. Gegenstand der Beurteilung bildet damit nicht ein irgendwie gearteter Therapieerfolg. Entschei­dend ist bei der Entlassung vielmehr die weitere Erforderlichkeit der Internie­rung. Diese ist dann zu verneinen, wenn die einmal gutachterlich attestierte Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist (M. Heer, Basler Kommentar zum Straf­gesetzbuch I, 2003, N. 277 zu Art. 43 StGB).

Verwahrt wurde X. wegen seinen mehrfachen sexuellen Hand­lungen mit Kindern. Bezüglich der Art und Intensität der einzelnen Übergriffe kann auf den Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 12. November 1992 und das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubün­den vom 22. September 1993 verwiesen werden. Zusammenfassend lässt sich diesbezüglich festhalten, dass es sich keineswegs um geringfügige Übergriffe gehandelt hat, dabei auch eine Tendenz zu sadomasochistischen Sexualprak­tiken erkennbar wurde (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubün­den vom 22. September 1993, act. 6, S. 9) und aus der Art und dem Umfang der beurteilten Taten auf die Bedrohung der sexuellen Integrität einer unbe­stimmten Zahl von Kindern zu schliessen war (vgl. Beschluss des Kantonsge­richtsausschusses vom 12. November 1992, act. 4, S. 10). Bei der sexuellen Integrität von Kindern handelt es sich denn auch um ein wichtiges, vom Ge­setzgeber generell geschützten Rechtsgut, das in Art. 2 Abs. 1 OHG der kör­perlichen Integrität gleich gestellt wird.

3. Dr. med. E. kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass bei X. nach den diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegt. Neben einem ängstlichen Persön­lichkeitsstörungsanteil lägen auch Züge einer anankastischen Persönlichkeits­störung vor, die aus Zweifeln und Vorsichtigkeit gegenüber seinem Umfeld, gleichzeitig aber auch aus einer gewis­sen Rigidität und einem Eigensinn be­stehe, wie sich dies ebenfalls aus den Therapieberichten des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes und dem letzten von Dr. B. verfassten Be­richt vom 22. Oktober 2002 ergäbe. Diese Rigidität und dieser Eigensinn zeichneten sich bei X. dadurch aus, dass er auf seinen Ein­stellungen bestehe und diese kaum hinterfragen lasse. Folge man den Angaben des Ex­ploranden, sei dieser bezüglich der sexuellen Identität grund­sätzlich von einer heterose­xuellen Intension mit erwachsenen Frauen getragen. Zu solchen he­terosexuellen Kontakten sei es bis anhin jedoch nur zweimal gekommen, als der Explorand bereits 42 Jahre alt gewesen sei. Die ersten aktenkundigen se­xuellen Übergriffe auf Kinder datierten jedoch zu einem Zeit­punkt, als X. 35-jährig gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es ihm offenbar nicht gelungen, eine Beziehung zu einer Frau aufzunehmen. Ersatzweise seien nun in sexueller Hinsicht Kinder in sein Leben getreten. Diesen gegenüber habe er in mehr Selbstsicherheit leben können und er sei weniger von Angst vor Ableh­nung/Zurückweisung getragen worden. Nebst dieser geringer ausgeprägten Angst vor Ablehnung/Zurückweisung habe aber wohl auch das Gefühl von Machterleben eine Rolle gespielt. So habe er sich im Kontakt mit Kindern überlegen fühlen können, währenddem er im Kontakt mit Erwachsenen perma­nent nicht nur von einem Unterlegenheitsgefühl getragen worden sei, sondern auch davon, dass er diese nur schwerlich habe beeinflussen können. Hierfür spreche auch seine Begründung für das Adressensammeln und das Zustellen von Kalendern an Kinder. Demnach sei es einfacher, Kinder zum Glauben hin­zuführen als Erwachsene, da diese schneller zu begeistern seien. Aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnisse könne eine ursprüngliche „Kernpädophilie", das heisst ein Wunsch nach sexuellem Kontakt mit Kindern (im vorpubertären Alter) ohne einen solchen nach sexuellem Kontakt mit Erwachsenen ausge­schlossen werden. Vielmehr sei von einer sogenannten „kompensatorischen Pädophilie" auszugehen, bei der sich das sexuelle Interesse einer Person auf­grund nicht erfüllter sexueller Wünsche gegenüber Erwachsenen „ersatzwei­se" auf Kinder richte. Zu fragen sei allerdings, ob sich diese ursprüngliche kompensatorische Pädophilie im Laufe der Zeit nicht in eine Kernpädophilie gewandelt habe. Zwar gingen die beziehungsmässigen Zu­kunftsvorstellungen des Exploranden dahin, eine Frau, evtl. seine rumänische Briefbekannte, zu heiraten, wobei diesbezüglich auffallend sei, dass er seinen Briefen an diese Kinderbilder beigelegt habe, da auch sie Kinder möge. X. verdränge offensichtlich seine früheren, fehlgeschlagenen Versuche der Beziehungs­knüpfung zu Frauen, die ihn aus gut­achterlicher Warte massgeblich beein­flusst hätten. Insgesamt sei jedoch eine nach wie vor bestehende kom­pensa­torische Pädophilie wahrscheinlicher als eine Wandlung in eine Kernpädophilie. Beim Exploranden habe bis anhin noch keine Opferempathie festgestellt wer­den können. Eine solche sei nach einhelliger Meinung ein wesentlicher Be­handlungsaspekt deliktorien­tierter Therapie im Hinblick auf die Verminderung der Rückfallgefahr. In den späteren Therapieberichten werde festgehalten, dass eine Deliktarbeit bis anhin nicht möglich gewesen sei. Zwar werde im Be­richt des Psychiatrischen Dienstes des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2002 die Motivation des Exploranden, die Gespräche wahrzunehmen, als gut be­zeichnet. Gleichzeitig werde aber festgehalten, dass in Bezug auf eine de­liktorientierte The­rapie keine Motivation vorhanden sei. Der Explorand selber habe mehrfach sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass man ihm mangelnde oder fehlende Bereitschaft zur Deliktarbeit vorhalte. Er habe seine Fehler eingesehen und bedaure diese. Zwar sei eine Tateinsicht bzw. Einsicht in das Unrecht einer Tat ein Bestandteil deliktorientierter Arbeit, jedoch bestehe diese aus wesentlich mehr Elementen. Sie beinhalte eine intensive Analyse der Deliktvorlaufphase und eines allfälligen Grooming-Prozesses (Ma­nipulationstaktiken ge­genüber Kindern), eine Deliktrekonstruktion auf emotio­naler und verhaltensorientierter Ebene, eine Verantwortungsübernahme für eigenes deliktisches Verhalten, Förderung der Opferem­pathie sowie auch Förderung und Integration der Täteridentität. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte lasse sich im bisherigen Therapieverlauf kein Fortschritt erkennen. Betrachte man die heutigen Angaben des Exploranden zu seinen frühe­ren Delikten, so zeichne sich seine Sicht auch heute noch durch eine Verantwor­tungsüberga­be an die Kinder aus. Aufgrund seiner durch seine Persönlich­keitsstö­rung geprägten Denkweise sehe er sich nach wie vor als Opfer und nicht als Täter. Es bestehe bei ihm nach wie vor die Überzeugung, den Kindern damals nicht geschadet zu haben, da die Initiative zu den sexuellen Handlun­gen nicht von ihm ausgegangen seien. Zwar räume X. ein, einen Fehler begangen zu haben; er beziehe dies jedoch lediglich auf das Über­schreiten gesetzlicher Grenzen, nicht aber auf die Missachtung der sexuellen Integrität der Kinder. Hierin sei auch eine nach wie vor bestehende Bagatelli­sierung seiner Handlungen zu erkennen. Unter Berücksichtigung der im Rah­men der aktuellen Begutachtung feststellbaren Aspekte müsse gesagt werden, dass sich in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung bis an­hin trotz mehrfacher psychotherapeutischer Behandlungsversuche keine Veränderungen ein­gestellt hätten. Dies könne allerdings nicht überraschen, da sich der Explorand auch heute weder als persönlichkeitsgestört noch pädophil einstufe. Vielmehr sei sein Denken und Fühlen davon geprägt, ungerecht behandelt worden zu sein. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht mangle es (aus der Warte des Ex­ploranden verständ­licherweise) auch an der Bereitschaft zu einer psychothe­rapeutischen Be­handlung.

Legalprognostisch müsse man daher bei X. weiterhin von un­günstigen Vor­aussetzungen ausgehen. X. gebe sich Zukunftsvor­stellungen hin, die er bei kritischer Prüfung seiner bisherigen Lebensgeschichte als kaum realisierbar einschätzen müsste. Es müsse sogar davon ausgegan­gen werden, dass die von ihm in den Raum gestellte Einfachheit der Findung einer Partnerin gerade aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrungen dazu geeignet sei, erneute Frustrationen zu provozieren, die er anderweitig zu kom­pensieren hätte. Hierbei stehe ihm als einziger Kompensationsmechanismus die Kontaktaufnahme mit Kindern zur Verfügung, da eine solche für ihn ver­meintlich mit geringerer Gefahr von Ablehnung verbunden sei. Zusätzlich hätte diese nach seinem subjektivem Empfinden den Vorteil, bisher für ihn kaum er­fahrene Gefühle von Gleichstellung und Macht zu erleben. Dem biologischen Alter des Exploranden von nunmehr 66 Jahren könne kein Einfluss auf die ge­genwärtig noch als hoch einzuschätzende Rückfallgefahr beigemessen wer­den. Zwar erwähne Dr. C. in seinem Gutachten von 1996, dass lediglich das biologische Alter zu einer gewissen Verminderung des Trieb- und Aggres­sionsdrucks beigetragen haben dürfte. In den früheren sexuellen Handlungen des Exploranden lasse sich aber nicht nur eine Befriedigung seines Trieb- und Aggressionsdrucks erkennen, sondern auch das Bedürfnis, sich als gutmütiger Onkel fühlen zu können. Zwar könne es deshalb durchaus zutreffen, dass eine Verminderung des orgasmusorientierten Triebdrucks eingetreten sei. In seiner Einstellung gegenüber Kin­dern lasse sich jedoch keinerlei Veränderung er­kennen. Bei Nichterfüllung seiner realitätsfremden Zukunftsvorstellun­gen müsse aufgrund der tief verinnerlichten Selbsteinschätzung sogar bei der An­nahme eines mittlerweile verminderten altersbedingten Triebdrucks von einer hoch einzustufenden Rückfallgefahr bezüglich sexueller Handlungen mit Kin­dern ausgegangen werden. In Beantwortung der ihm konkret unterbreiteten Fragen hielt der Gutachter zusammenfassend fest, dass gegen­wärtig in Bezug auf neuerliche sexuelle Handlungen mit Kindern von einer hohen Rückfallge­fahr ausgegangen werden müsse und eine Aufhebung der Verwahrung bzw. pro­beweise Ent­lassung deshalb nicht empfehlenswert sei. Desgleichen könne aus der aktuellen gutachterlichen Warte keine Änderung der bisherigen Voll­zugsdurch­führung empfohlen werden. Eine Verlegung in eine of­fene/halboffene Anstalt sei nicht ratsam, da der Explorand gemäss den Ausfüh­rungen von Herrn Dr. B. selbst im geschlossenen Vollzugsrahmen Mühe bekunde, sich mit gewissen Anstaltsregeln zu arrangieren. Als wichtig­ster Aspekt gegen eine solche Massnahme sei jedoch insbesondere das Auf­finden eines Adressverzeichnisses von Kindern bei einer Untersuchung der Zelle des Exploranden im Frühjahr 2003 ins Feld zu führen. Dies belege, dass der Explorand selbst im geschlossenen Vollzugsrahmen Möglichkeiten gefun­den habe, eine Kontaktaufnahme mit Kindern zu versuchen und sich über Wei­sungen hinwegsetze.

Mit seinen Empfehlungen schliesst sich der Experte letztlich der bereits im therapeutischen Fachbericht und dem Bericht des sozialen Dienstes sowie der Direktion der Strafanstalt vertretenen Auffassung an. Auch in diesen Be­richten wird von der bedingten oder gar definitiven Entlassung von X. aus der Verwahrung abgeraten.

4. Ausgehend von diesem Ergebnis der gutachterlichen Abklärun­gen und den anderen, in diesem Zusammenhang relevanten Stellungnahmen kann der beantragten Aufhebung der Verwahrung bzw. probeweise Entlassung aus dieser Massnahme klarerweise nicht stattgegeben werden. Nach wie vor muss bei X. von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Es besteht mit anderen Worten weiterhin die ernstliche Gefahr, dass es erneut zu sexuellen Handlungen mit Kindern und damit zu einer schwerwiegenden Ge­fährdung der öffentlichen Sicherheit kommt. Irgendwelche nennenswerte Fak­toren, wel­che dem attestierten Rückfallrisiko entgegengesetzt werden könn­ten, ver­mochten weder der Gutachter noch andere Personen, die sich im Massnahmevollzug mit X. befassen, festzustellen. Dabei gilt zu be­rücksichtigen, dass das Gutachten eigens zur Frage der Möglichkeit einer Auf­hebung bzw. bedingten Entlassung aus der Verwahrung in Auftrag gegeben wurde. Der Gutachter hat sich eingehend mit dieser Problematik auseinander­gesetzt und die ihm unterbreiten Fragen in gut nachvollziehbarer und überzeu­gender Weise beantwortet. Grund­lage des Gutachtens bildeten dabei einer­seits sämt­liche Berichte und Akten der Vollzugsbehörden. Andererseits nahm der Gut­achter auch eigene Explorationen vor. Damit liegt eine für die konkrete Fra­gestellung spezifische, aktuelle Gesamtanalyse vor. An diese Analyse sind die Behörden zwar von Rechts wegen nicht gebunden. Eine Abweichung rechtfer­tigt sich nach der Praxis des Bun­desgerichts jedoch nur dann, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeu­gungskraft ernstlich erschüttern (Felix Bommer, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, N. 27 zu Art. 13 StGB; St. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 1997, N. 8 zu Art. 13 StGB, jeweils mit Hin­weisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Solche gewichtigen Umstände sind dem Kantonsgerichtsausschuss nicht ersichtlich und ergeben sich - wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt - auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsklägers.

a) Der Berufungskläger macht geltend, das Gutachten sei ergebnis­orientiert ausgefallen und reihe sich lediglich in die Meinung der bis anhin be­teiligten Experten und Ärzte ein, wonach bei ihm die Motivation zur deliktsori­entierten Therapie fehle. Er habe sich wiederholt dahin geäussert, dass ihm sein Verhalten aufrichtig leid tue und er auch echte Schuldgefühle habe. Es werde ihm deshalb zu Unrecht fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Taten vorgeworfen. Er habe die volle Verantwortung für Geschehene übernommen, doch sei es sein gutes Recht, gewisse Geschehensabäufe der Taten anders zu schildern, ohne dass dies als uneinsichtiges Verhalten abqualifziert werde. Diesem Aspekt sei nachgerade unter Berücksichtigung dessen, dass er die als Zeugen auftretenden Kinder nicht habe befragen können, Rechnung zu tragen.

Der Vorwurf der fehlenden Eigenständigkeit des Gutachtens erweist sich als offensichtlich ungerechtfertigt. Der Gutachter beschränkte sich keineswegs auf die Prüfung der bestehenden Unterlagen. Er nahm - wie bereits erwähnt wurde - eine längere eigene psychiatrische Untersuchung vor, wobei auch die Ausführungen des Berufungsklägers in einer ausführlichen Anamnese darge­legt wurden und diese Elemente stehen denn auch im Zentrum des Gutach­tens. Der Experte hat sich ein eigenes Bild gemacht und dabei - gerade was die Persönlichkeit des Berufungsklägers betrifft - auch neue, eigenständige Schlussfolgerungen gezogen. So hat er auch keineswegs unberücksichtigt ge­lassen, dass der Berufungskläger im Zusammenhang mit seinen Taten von einem Fehler spricht und ein Verschulden eingesteht. Gleichfalls hielt er fest, der Berufungskläger habe ihm gegenüber mehrfach sein Unverständnis dar­über zum Ausdruck gebracht, dass man ihm mangelnde oder fehlende Bereit­schaft zur Deliktaufarbeitung vorwerfe. Der Gutachter weist jedoch zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger dies einzig auf das Überschreiten gesetz­licher Grenzen, nicht jedoch auf die Missachtung der sexuellen Integrität der Kinder bezieht. Unverständlich erscheint deshalb auch, wenn der Berufungs­kläger im Zusammenhang mit seiner Einsichtigkeit davon spricht, es müsse ihm erlaubt sein, gewisse Geschehensabläufe der Taten anders zu schildern. Die Behauptung, die sexuellen Handlungen hätten dem Wunsche der Kinder entsprochen und der Fehler sei gewesen, diesen Wünschen nachgekommen zu sein und damit gegen das Gesetz verstossen zu haben, hat nichts mit Ein­sichtigkeit zu tun. Wenn der Berufungskläger anlässlich seiner Befragung an­gibt, er habe sein Handeln als Gefallen gegenüber den Kindern empfunden (S. 23), habe etwa dadurch, dass er Sperma in einem Joghurtbecher gezeigt habe, den Kindern nur einen Gefallen tun wollen, habe sich nur von den Kindern aus­gezogen, da diese ansonsten nicht mehr gekommen wären, habe sich als gut­mütigen Onkel gefühlt (S. 25), habe aus seiner Warte bei den Spielen die ge­setzlichen Grenzen überschritten, letztlich aber einfach nur der Neugierde der Kinder nachgegeben, heute aber sei er in der Lage, sich gegen Kinderwünsche zur Wehr zu setzen (S. 27), kann jedenfalls sicherlich nicht behauptet werden, der Berufungskläger übernehme wirklich die volle Verantwortung für das Ge­schehene und der Experte schliesse sich mit seiner Auffassung nur ergebnis­orientiert der Meinung der bis anhin tätigen Fachpersonen an. Vielmehr liegt mit der Feststellung, aus den Angaben des Berufungsklägers müsse auf eine in wesentlichen Bereichen nicht vollzogene Deliktarbeit geschlossen werden und im Therapieverlauf sei kein Fortschritt erkennbar, ein offensichtlich plausibler, folgerichtiger Schluss vor, der - ohne dass irgendwelche weitere Beweiserhe­bungen zu machen wären - für ein Rückfallrisiko und damit klar gegen eine Entlassung aus der Massnahme spricht.

b) Unbegründet ist auch der Einwand, das Gutachten bringe durch eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Zukunftsperspektiven eine retrospektive Grundhaltung zum Ausdruck. Der Gutachter hat den Berufungs­kläger auf seine Zukunftsvorstellungen hin befragt (S. 26) und diese als we­sentlichen Punkt in seiner Gesamtprognose gewürdigt. Seine Feststellung, der Berufungskläger habe Zukunftsvorstellungen, die er bei kritischer Prüfung doch selbst als kaum realistisch einschätzen müsste und es sei gerade deshalb, weil X. glaube, es sei für ihn einfach, eine Partnerin zu finden, erneut mit Frustrationen zu rechnen, die er mit der Kontaktaufnahme zu Kindern zu kom­pensieren versuche, findet offensichtlich Bestätigung in der Lebensgeschichte des Berufungsklägers und basiert gleichfalls auf einer nachvollziehbaren Ana­lyse von dessen Persönlichkeit. Eine weitere oder zusätzliche Prüfung der Zu­kunftsperspektiven des Berufungsklägers ist deshalb zweifellos nicht erforder­lich. Eine solche drängt sich etwa auch nicht dadurch auf, dass der Experte - wie der Berufungskläger wohl zutreffend geltend macht - den komplikationslos verlaufenen Urlaub im Hause D., wo offenbar auch Kinder zugegen waren, nicht weiter thematisiert hat (vgl. dazu den Führungsbericht der Strafanstalt Lenzburg vom 29. Oktober 2002, act. 37). Aus einem solchen begleiteten Ur­laub kann fraglos nicht geschlossen werden, X. werde sich trotz seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung auch ohne Begleitung, ohne permanente Überwachung und namentlich auch bei Nichterfüllung seiner kaum realisti­schen Zukunftserwartungen längerfristig wohl verhalten.

c) Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die Behauptung des Beru­fungsklägers, er sei tief in seinem mit einem missionarischen Eifer verbunde­nen Glauben verwurzelt, der ihn vor weiteren übergriffen abhalte. Die religiöse Überzeugung blieb im Gutachten von Dr. E. nicht unberücksichtigt. Der Gutachter hält fest, dass die Glaubensmotivation von X. auch heute noch darin liegt, sich damit feste Bezugspunkte im Sinne stabiler sozialer Be­ziehungen aufzubauen, um dem prägenden Gefühl von Einsamkeit zu entge­hen (S. 32). Daran, dass der Berufungskläger an einer Persönlichkeitsstörung leidet und keine Einsicht in seine Krankheit zeigt, ändert sich dadurch jedoch nichts, so dass auch nicht davon auszugehen ist, der Glaube werde ihn von weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern abhalten. Schliesslich hat der Be­rufungskläger weder gegenüber Dr. E. noch gegenüber anderen, früher tätigen Fachpersonen jemals seinem Glauben im Zusammenhang mit den se­xuellen Übergriffen eine besondere Bedeutung beigemessen. Selbst in der Be­rufungsschrift wurde solches nicht behauptet. Umso weniger besteht nun An­lass, in dem nachträglich geltend gemachten missionarischen Eifer eine Subli­mation zu sehen, welche die Gefahr eines Rückfalls entscheidend verringert. Eine solche Annahme rechtfertigt sich schliesslich umso weniger, als die gel­tend gemachte Verwurzelung im Glauben schon zu jener Zeit bestand, in wel­cher es zu den Übergriffen kam, für welche der Berufungskläger verurteilt wurde. Da sich in Bezug auf die Persönlichkeit des Berufungsklägers keine entscheidenden Veränderungen ergeben haben, kann offenkundig nicht von einem nun wesentlichen Einfluss auf das Wohlverhalten geschlossen werden.

d) Keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellun­gen und keine Notwendigkeit zu weiteren Abklärungen ergeben sich auch aus dem Vorwurf des Berufungsklägers, seine Therapeuten hätten ihn nie direkt auf seine Taten angesprochen, hätten vielmehr von ihm erwartet, dass er von sich aus das Wort ergreife und hätten ihn besser - statt seine Probleme mit dem Gefängnisalltag anzuhören - den Sinn und Zweck der Gespräche aufmerksam gemacht. Mit diesen Ausführungen stellt der Berufungskläger letztlich nicht die Notwendigkeit der Verwahrung, sondern lediglich die Art der Durchführung der Massnahme in Frage. Insofern ist die Kritik für die vorliegend relevante Frage auch nicht relevant. Darüber hinaus lässt sich aus den zahlreichen Berichten der Therapeuten entnehmen, dass in den vergangenen Jahren sehr wohl ver­sucht wurde, dem Berufungskläger mit einer deliktorientierten konfrontativen Therapie zu helfen. Alle Versuche scheiterten jedoch daran, dass sich der Be­rufungskläger gar nicht als krank bzw. persönlichkeitsgestört fühlt und folglich seiner Auffassung nach gar keine Therapie nötig ist. Auch der Umstand, dass mit dem Berufungskläger auch über die Schwierigkeiten im Gefängnisalltag gesprochen wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht negativ zu bewerten. Wie sich dem Gutachten von Dr. med. C. vom 26. Juli 1996 (act. 9 S. 12) entnehmen lässt, wurden diese Gespräche als therapeutischer Ansatzpunkt für die deliktorientierte Therapie gesehen, da der Berufungskläger auf die direkte konfrontative Arbeit gar nicht erst einging. Diese fehlende Therapiewilligkeit erklärt letztlich den fehlenden Fortschritt und offensichtlich auch den Umstand, dass der Berufungskläger nicht in das von ihm erwähnte Intensivprogramm mit einbezogen wurde. Unzutreffend ist sodann auch der Vorwurf, man habe dem Berufungskläger den Sinn und Zweck der Therapie nicht erklärt. Dem Beru­fungskläger wurde wiederholt in den jährlichen Berichten und Verfügungen be­treffend Massnahmeüberprüfung erläutert, dass er sich umfassend mit seinem deliktischen Verhalten auseinandersetzen und an seiner Persönlichkeit arbei­ten müsse (vgl. etwa die Verfügung des Justiz-, Polizei und Sanitätsdeparte­ments Graubünden vom 12. Dezember 1996, act. 10 S. 5; Verfügung der vor­erwähnten Behörde vom 27. Juli 1998, act. 12 S. 3 f.; Bericht des Psychia­trisch-Psychologischen Dienstes Zürich vom 7. Juni 1999, act. 14; Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Zürich vom 5. Juli 2001, act. 28). Wenn der Berufungskläger jedoch auch in der Berufungsschrift geltend macht, eine Therapie sei gar nicht erforderlich, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass jeder Versuch scheitern muss und der Fehler dabei nicht bei den Fachperso­nen zu suchen ist. Ohne eine erfolgreiche Therapie, aus der sich eine ausrei­chende Sicherheit für ein zukünftiges Wohlverhalten ergibt, lässt sich jedoch eine bedingte oder gar definitive Entlassung aus der Verwahrung einfach nicht rechtfertigen.

e) Der Berufungskläger führt im weiteren aus, den in seiner Zelle aufgefundenen Adressen von Kindern werde im Gutachten ein zu grosses Ge­wicht beigemessen. Ausserdem werde der Sachverhalt zu seinen Ungunsten geschildert. Es seien nicht alle Adressen brauchbar und auch nicht alle mit dem Jahrgang versehen gewesen. Ausserdem habe es sich nicht um Hunderte von Adressen gehandelt. Seine Erklärung, er habe die Kinder zum Glauben hinfüh­ren wollen, sei zu Unrecht als Negativpunkt bewertet worden.

Tatsache ist, dass beim Berufungskläger eine umfangreiche Kartei mit Kinderadressen vorgefunden wurden. Der Gutachter erachtete darin den wich­tigsten Aspekt, der gegen eine Verlegung des Berufungsklägers in eine offene / halboffene Anstalt spricht. Denn das Auffinden der Kartei belege, dass der Be­rufungskläger selbst im geschlossenen Vollzugsrahmen und gegen entspre­chende Weisungen weiterhin versuche, mit Kindern in Kontakt zu treten. So­dann würdigte der Gutachter die Erklärung des Berufungsklägers, er habe die Kinderadressen gesammelt, um ihnen Kalender zu schicken, da es einfacher sei, Kinder zum Glauben hinzuführen, als Ausdruck dafür, dass der Berufungs­kläger den Kontakt - und dies auch in sexueller Hinsicht - deshalb zu Kindern sucht, da er diese in Kompensation eines Unterlegenheitsgefühls gegenüber Erwachsenen in mehr Selbstsicherheit und mit einem Gefühl von Macht erle­ben kann.

Diesbezüglich gilt zum einen festzustellen, dass die Frage einer Verle­gung des Berufungsklägers in den offenen / halboffenen Vollzug gar nicht Ge­genstand des vorliegenden Verfahrens bildet, der erste vom Gutachter gezo­gene Schluss insofern also nicht weiter relevant ist. Zum anderen wird mit den von Berufungsklägern vorgebrachten Einwände die Richtigkeit der vom Gut­achter gezogenen Schlüsse gar nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass der Berufungskläger eine Kartei mit Kinderadressen angelegt hat und weiterhin gegen entsprechende Weisungen den Kontakt zu Kindern aus dem geschlos­senen Vollzug heraus sucht, muss klarerweise im Zusammenhang mit der nach wie vor bestehenden Persönlichkeitsstörung gesehen und - was die Gefahr eines erneuten Übergriffs auf Kinder betrifft - negativ gewürdigt werden. Wenn es dem Berufungskläger schon nicht gelingt, sich im geschlos­senen Vollzug mit seinen alljährlichen Verfahren betreffend Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit weisungsgemäss zu verhalten, besteht schwerlich Grund, solches - selbst unter Berücksichtigung, dass X. vorgibt, er sei durch die zehnjährige Verwahrung abgeschreckt und wisse genau um die Fol­gen eines Rückfalls - bei einer bedingten Entlassung aus der Massnahme zu erwarten. Dass ein Teil der Adressen nicht brauchbar gewesen sein soll, ist in diesem Zusammenhang ebenso irrelevant wie der Umstand, dass nicht alle Adressen mit dem Jahrgang des jeweiligen Kindes versehen waren. Dass der Berufungskläger selbst im geschlossenen Vollzug Mühe bekundet, sich an Re­geln zu halten und sich dabei auch durch Restriktionen nicht beeinflussen lässt, wird im Übrigen auch anderweitig bestätigt. So ist auf die Berichte von Dr. med. B. und der Kantonalen Strafanstalt Lenzburg aus dem Jahr 2002 (act. 36 und 37) hinzuweisen, aus denen sich die nämlichen Feststellungen erge­ben. Im Übrigen sind solche Versuche von X., aus dem Vollzug Kon­takt zu Kindern zu suchen, nicht neu. Solches wurde X. schon im Be­schluss des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 12. November 1992 vorgehalten. Ausgehend von den grundlegenden Feststellungen über die sich aus einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ergebende Gefährlichkeit des Berufungsklägers, der Tatsache, dass der Grund für die Massnahme gar nicht weggefallen ist, kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung unter Erteilung von Weisungen ver­möge in ausreichendem Mass die Gefahr erneuter Übergriffe zu verringern. Entsprechend lässt es sich auch nicht vertreten, den Berufungskläger etwa - wie dieser geltend macht - bei einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung unter Kontrolle bei seinem Vormund in dessen neu eröffneten Heim unterzu­bringen. Ein solcher Schritt in die Freiheit kann erst dann in Frage kommen, wenn sich die jetzt zu bejahende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit deutlich verringert hat und ausreichend Gewähr dafür besteht, dass sich der Berufungskläger auch an Auflagen hält.

f) Auch die in der Berufung erwähnte und im Beschluss des Kan­tonsgerichtsausschusses aufgegriffene Möglichkeit, das biologische Alter von X. habe allenfalls zu einer Veränderung geführt, muss verneint wer­den. Der Gutachter schliesst dies schon allein deshalb aus, weil in den frühe­ren sexuellen Handlungen nicht nur eine Befriedigung des Trieb- und Aggres­sionsdrucks zu erkennen ist, sondern auch das Bedürfnis des Berufungsklä­gers, sich als gutmütiger Onkel fühlen zu können. Die Feststellung des Exper­ten, da sich die Einstellung von X. zu Kindern nicht verändert habe, müsse selbst unter der Annahme eines verminderten altersbedingten Trieb­drucks bei Nichterfüllung seiner wenig realitätsnahen Zukunftsvorstellungen von einer hoch einzustufenden Rückfallgefahr erneuter sexueller Handlungen mit Kindern ausgegangen werden, ist ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb dem fortgeschrittenen Alter bei der Beurteilung der Risikos und der Gefährlich­keit auch kein zu Gunsten des Berufungsklägers sprechender Umstand gese­hen werden kann.

g) Sodann behauptet der Berufungskläger, er werde rechtsungleich behandelt. Wie sich aus dem beigelegten Zeitungsartikel ergebe, sei einem Mann, der wiederholt Drogenprostituierte misshandelt und aufs Schwerste be­droht habe, eine Strafe von 4 1/2 Jahren Zuchthaus zugunsten einer ambulan­ten Massnahme aufgeschoben worden. Er hingegen werde - ohne je erhebli­che Gewalt angewandt zu haben - seit über 10 Jahren in einer geschlossenen Anstalt zurückgehalten.

Rechtsungleiche Behandlung liegt dann vor, wenn die nämliche Be­hörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (BGE 115 Ia 81). Von rechts­ungleicher Behandlung kann vorliegend schon allein deshalb nicht gesprochen werden, weil der vom Berufungskläger erwähnte und sein eigener Fall nicht von der gleichen Behörde beurteilt wurde bzw. wird. Sodann liegen auch keine gleichgelagerten Sachverhalte vor. Wohl trifft es schliesslich zu, dass X. seit Jahren keine erhebliche Gewaltbereitschaft gezeigt hat. Dies ändert letztlich aber nichts daran, dass vom Berufungskläger mit dem Risiko von se­xuellen Übergriffen auf Kinder eine hohe Gefahr für ein wichtiges, vom Gesetz­geber generell geschützten Rechtsgut ausgeht, die selbst bei Verneinung einer besonderen Gewaltbereitschaft eine Entlassung aus der Massnahme nicht er­laubt.

5. Erweist sich das Gutachten namentlich auch in den vom Beru­fungskläger gerügten Punkten als vollständig, klar und wurden die gestellten Fragen umfassend und in nachvollziehbarer Weise beantwortet, brauchen we­der weitere Beweiserhebungen zu erfolgen, noch besteht Anlass, bei der Be­urteilung der vorliegend relevanten Fragen von den gutachterlichen Feststel­lungen abzuweichen. Demgemäss muss davon ausgegangen werden, dass bei X. nach wie vor eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, aus der sich eine hohe Rückfallgefahr bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern ergibt. Ange­sichts der damit verbundenen schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit lässt sich deshalb selbst unter Berücksichtigung, dass sich der Be­rufungskläger nun schon mehr als 10 Jahre in der Verwahrung befindet, eine bedingte oder gar definitive Entlassung aus der Massnahme nicht rechtfertigen. Die Berufung gegen die Verfügung ist somit abzuweisen und die Massnahme fortzuführen.

6. Bei erfolgloser Berufung sind die Kosten des Verfahrens wie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung ungeachtet einer allfälligen Mittellosig­keit dem Rechtsmitteleinleger zu überbinden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 155 StPO Abs. 1 StPO sind die Kosten jedoch vor­schussweise durch den Kanton zu übernehmen (Art. 155 StPO). Der Betroffene hat - womit seine Rechte bei einer allfälligen Mittellosigkeit gewahrt bleiben - alsdann die Mög­lichkeit, die Stun­dung oder den Erlass der Kosten zu beantragen. Der Ent­scheid hierüber obliegt jedoch nicht dem im kon­kreten Fall zuständigen Ge­richt, sondern dem Kanton (vgl. PKG 1987 Nr. 35; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafpro­zessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 392).

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- zuzüglich der Ko­sten des Gutachtens von Fr. 7'273.65, total somit Fr. Fr. 8'773.65, sind dem­nach dem Berufungskläger zu überbinden. Mit Verfügung des Kantonsge­richtspräsidiums Graubünden vom 16. Juni 2003 wurde der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ab Datum der Gesuchseinreichung - somit ab dem 22. Mai 2003 - als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Die in der Honorarnote vom 18. Februar 2004 ausgewiesenen Leistungen sind somit um die bis 21. Mai 2003 angefallenen Aufwendungen der privaten Verteidigung (Fr. 2'021.25), die der Berufungskläger von vornherein selbst zu tragen hat, zu kür­zen. Die unter Berücksichtigung des in der Sache erforderlichen Aufwands an­erkannten Kosten der amtlichen Verteidigung, die vom Kanton vorschussweise zu übernehmen sind, belaufen sich demnach auf Fr. 2'913.05.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge­bühr von Fr. 1'500.-- sowie den Kosten des eingeholten Gutachtens von Fr. 7'273.65, total somit Fr. 8'773.65, gehen zu Lasten des Berufungsklä­gers, der überdies die Kosten der amtlichen Verteidigung (ab 22. Mai 2003) von Fr. 2'913.05 inklusive MwSt und die Kosten seiner privaten Verteidigung (bis 21. Mai 2003) zu bezahlen hat.

3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden.

4. Mitteilung an: ——————

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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