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U 2007 93 ΓÇó Late application for maternity contributions
U 2007 93Autre juridiction13 nov. 2007Dismissed
The complainant sought maternity contributions after giving birth on 5 March 2007, but the application reached the cantonal social welfare office only on 30 August 2007. The office refused to enter into the request as late. On appeal, the court held that the three-month filing period under the cantonal maternity-contributions act is preclusive, so the claim had lapsed long before the filing date. The court therefore dismissed the appeal, upheld the non-entry decision, and ordered no court costs.
Art. 8 Abs. 1 MSG; filing deadline for maternity-contribution claims; the three-month period is preclusive and not merely directory. If the claim is asserted only after expiry of that period, the entitlement lapses and the authority must not enter into the merits. Where lateness is clear from the record, further substantive eligibility conditions under Art. 2 MSG need not be examined. Costs may be waived under Art. 78 Abs. 2 VRG.
U 07 93
2. Kammer
URTEIL
vom 13. November 2007
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Mutterschaftsbeiträge
2. Dagegen erhob … frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und führte aus, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Sie habe sich im April bei der Voralberger Gebietskrankenkasse gemeldet, man habe dort aber zuerst die Bestätigung für das Kinderbetreuungsgeld verlangt. Es habe Probleme gegeben, bis der Bescheid gekommen sei. Sie bitte dringend um Überprüfung des Nichteintretensentscheides; denn ihre Versicherungsleistungen in Österreich deckten solche Auslagen nicht.
3. Das Kantonale Sozialamt Graubünden beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe, selbst unter Berücksichtigung des Datums der Gesuchseinreichung in Österreich, die Frist zur Geltendmachung der Mutterschaftsbeiträge nicht eingehalten. Anderslautende Belege habe die Beschwerdeführerin nicht vorbringen können.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung des Kantonalen Sozialamtes Graubünden vom 30. August 2007. Zu prüfen gilt es, ob auf das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Ausrichtung von Mutterschaftsbeiträgen zu Recht nicht eingetreten worden ist.
2. a) Gemäss Art. 1 des kantonalen Gesetzes über die Mutterschaftsbeiträge (MSG; BR 548.200) gewährt der Kanton der Mutter oder dem Vater nach der Geburt eines Kindes während einer bestimmten Zeit Beiträge, sofern sie oder er zur persönlichen Pflege und Betreuung des Kindes einer finanziellen Unterstützung bedarf. Art. 8 Abs. 1 MSG besagt, dass die Beiträge bis spätestens drei Monate nach der Entstehung des Anspruchs geltend zu machen sind. Diese Vorschrift hat nicht bloss Ordnungsfunktion, sondern ein Versäumnis der genannten Frist lässt den Anspruch auf die Mutterschaftsbeiträge dahinfallen (VGU U 99 66). Da die Tochter der Beschwerdeführerin am 5. März 2007 geboren wurde, hätte das Gesuch um Mutterschaftsbeiträge somit spätestens im Juni 2007 eingereicht werden müssen.
Vorliegend behauptet die Beschwerdeführerin zwar, sie habe sich bereits im April 2007 an die Voralberger Gebietskrankenkasse gewendet. In welcher Form und mit welchem Begehren wird aber nicht gesagt. Diesbezüglich liegen dem Gericht auch keinerlei Belege vor. Hingegen ist dem Eingangsstempel des schriftlichen Antrags auf Kinderbetreuungsgeld klar zu entnehmen, dass dieser erst am 14. August 2007, somit lange nach Ablauf der genannten dreimonatigen Eingabefrist, bei der Voralberger Gebietskrankenkasse eingegangen ist. Die Anmeldung beim Kantonalen Sozialamt Graubünden erfolgte sogar erst am 30. August 2007 und damit ebenfalls offensichtlich verspätet.
b) Die Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten zu Recht auf das Gesuch um Ausrichtung von Mutterschaftsbeiträgen nicht eingetreten, womit die Beschwerde abzuweisen ist. In der Folge braucht somit auch nicht geklärt zu werden, ob aufgrund der weiteren Erfordernisse gemäss Art. 2 lit. a – e MSG wie Einkommens- und Vermögensverhältnisse aber auch zivilrechtlicher Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt im Kanton Graubünden überhaupt ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Mutterschaftsbeiträgen besteht.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdegegner steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.