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U 2005 52 ΓÇó Untimely appeal against social welfare decision inadmissible
U 2005 52Autre juridiction18 août 2005Inadmissible
The Administrative Court had to decide whether the appeal against a municipal social welfare decision was timely. The municipality had granted public assistance subject to conditions, including availability for community work. The appellant challenged several calculation elements only on 2005-06-06. The court held that the decision had been received on 2005-04-29, so the 20-day appeal period expired on 2005-05-19. As the filing was clearly late and no grounds for restoration were shown, the court did not enter into the appeal. Because of the appellant's financial situation, no court costs were imposed and no compensation was awarded to the municipality.
Art. 55 Abs. 1 VGG; appeal period and restoration of time limits in administrative proceedings: the 20-day time limit begins upon delivery of the contested decision to the addressee or its entry into the addressee’s sphere of control. The burden of proving proper service and its date lies with the issuing authority. If the appeal is handed to the Swiss Post on the last day before midnight, the deadline is preserved. Absent legally relevant grounds for restoration, an appeal filed after expiry of the deadline is inadmissible (consid. 1).
U 05 52
2. Kammer
URTEIL
vom 18. August 2005
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Sozialhilfe
1. Am 10. Januar 2005 und am 30. März 2005 stellte der Regionale Sozialdienst … bei der Gemeinde … für … ein Gesuch um öffentliche Unterstützung. Mit Entscheid vom 25. April 2005, mitgeteilt am 27. April 2005 (Mitteilungsdatum im Entscheid: fälschlicherweise 26. Februar 2005), wurde das Gesuch mit diversen Nebenbestimmungen gutgeheissen und der Gesuchsteller u.a. zur Verfügungstellung für Gemeindearbeiten verpflichtet. Der Entscheid war mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Entscheid wurde am 29. April 2005 vom Gesuchsteller in Empfang genommen.
2. Dagegen reichte … am 6. Juni 2005 beim Verwaltungsgericht formgerecht Rekurs ein, mit welchem er verschiedene Berechnungsgrundlagen (u.a. angerechnete Wohnkosten, Entschädigungshöhe/Stundenansatz für Gemeindearbeiten) rügte.
3. Die Gemeinde … beantragte Nichteintreten zufolge verspäteter Rekurserhebung; eventualiter Abweisung des Rekurses.
4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien Gelegenheit die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Vorweg ist der von der Gemeinde gestellte Nichteintretensantrag zufolge verspäteter Rekurserhebung zu prüfen.
b) Gemäss Art. 55 Abs. 1 VGG ist ein Rekurs innert 20 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen. Der Fristenlauf beginnt mit der Aushändigung der Sendung an den Adressaten selbst oder mit deren Eintreffen in seinen Machtbereich. Die Beweislast dafür, dass und wann die Zustellung an die Partei erfolgt ist, trägt die eröffnende Behörde. Die Frist bleibt gewahrt, wenn der Rekurs am letzten Tag vor Mitternacht der schweizerischen Post übergeben wird (vgl. hierzu PVG 2000 Nr. 79; 1994 Nr. 72 und 1988 Nr. 82, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
c) Vorliegend steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 25. April 2005 am 27. April 2005 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fest steht ferner, dass sie eine korrekte Rechtsmittelbelehrung (vgl. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung) enthalten hat. Aktenkundig ist sodann, dass der Rekurrent die Verfügung, wie die entsprechenden Abklärungen bei der zuständigen Poststelle ergeben haben, am 29. April 2005 in Empfang genommen hat. Die 20-tägige Rekursfrist dauerte mithin bis am 19. Mai 2005. Nachdem die Eingabe des Rekurrenten jedoch vom 6. Juni 2005 datiert, mithin offenkundig erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, erweist sich die gemeindliche Einrede der verspäteten Rekurserhebung als zutreffend. Nachdem keine rechtlich relevanten Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht werden und auch keine ersichtlich sind, kann auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.
2. Angesichts der ausgewiesenen Sozialhilfebedürftigkeit des Rekurrenten wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet; aus denselben Überlegungen wird auf die Zusprechung einer angemessenen aussergerichtlichen Entschädigung an die anwaltlich vertretene Gemeinde ausnahmsweise verzichtet.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.