Provisional debt enforcement release granted on annual guarantee fee

SKG 2006 73Autre juridiction17 janv. 2007Granted

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Résumé

The Kantonsgerichtsausschuss upheld the appeal by the creditor (ORC/X.) against the Plessur district court president’s refusal of provisional debt enforcement release. It held that the signed guarantee application and contractual conditions constituted a debt acknowledgment for the annual rent-security fee of CHF 202.65. The debtor’s objection of prior payment failed because the documents she produced related to an earlier 2005 invoice, whereas the disputed claim concerned the 2006 period. The lower court decision was annulled, provisional release granted, and costs awarded against the debtor.

Regest

Art. 82 SchKG; provisional debt enforcement release based on a signed guarantee application for rent-security fees: a signed contractual undertaking fixing annual charges can constitute a debt acknowledgment. In release proceedings the judge examines only the existence of a prima facie title and whether the debtor makes immediately credible objections extinguishing or impeding the claim. Mere assertions or documents relating to a different billing period do not suffice to render payment credible; the objection must relate to the claim in enforcement (consid. 2-6).

Texte intégral

Ref.:Chur, 17. Januar 2007Schriftlich mitgeteilt am:

SKG 06 73

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Vizepräsident Schlenker

RichterInnen

Michael und Möhr

Aktuar ad hoc

Trüssel

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache

der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 29. November 2006, mitgeteilt am 5. Dezember 2006, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Z., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend provisorische Rechtsöffnung,

hat sich ergeben:

A. Am 29. September 2004 hatte Z. einen Bürgschaftsantrag über eine Mietzinssicherheit in Höhe von Fr. 4'566.-- zu einer jährlichen Jahresprämie von 4% der Garantie und Fr. 20.00 Verwaltungskosten für eine Wohnungsmiete an der Rheinstrasse 130 in 7000 Chur unterzeichnet.

B. Am 30. November 2005 hatte die X. (ORC) für die Jahresprämie 2006 Rechnung gestellt in Höhe von Fr. 258.30. Mit Zahlungsbefehl Nr. 20605910 des Betreibungsamtes Kreis Chur vom 28. August 2006, zugestellt am 18. September 2006, wurde Z. für den Betrag von Fr. 258.30 nebst Zins zu 6 % seit 30. Dezember 2005 betrieben. Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 80.00 veranschlagt. Dagegen erhob die Betriebene Rechtsvorschlag.

C. Mit Eingabe vom 8. November 2006 ersuchte die ORC das Bezirksgericht Plessur um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20605910 für die Forderung von Fr. 258.30 nebst Zinsen und Kosten. Als Rechtsöffnungstitel wurde ein von Z. unterzeichneter Bürgschaftsantrag vom 29. September 2004 eingereicht. Die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 29. November 2006 angesetzt, zu welcher die Gesuchsgegnerin erschien. Sie machte geltend, sie habe im Mai 2006 Fr. 242.60 bezahlt. Sie reichte ein Schreiben der Gesuchsstellerin vom 10. Oktober 2006 ein mit folgender Abrechnung:

KapitalFr. 202.60

Unkosten Art. 106 OR**Fr. 40.00

Betreibungskosten**Fr. 30.00

./. diverse AnzahlungenFr. 242.60

*Fr.*30.00

Weiter machte sie geltend, sie habe den Betrag von Fr. 30.00 am 1. November 2006 bezahlt.

D. Mit Entscheid vom 29. November 2006, mitgeteilt am 5. Dezember 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt:

„1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20605910 des Betreibungsamtes Chur wird abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 150.00 gehen zulasten der Gesuchsstellerin und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.
  2. (Rechtsmittelbelehrung)
  3. (Mitteilung).“ E. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob die ORC am 11. Dezember 2006 (Poststempel: 12. Dezember 2006) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Die Beschwerdeführerin berief sich auf die Rechnung über Fr. 258.30 betreffend der Jahresgebühr der Mietzinskaution für die Zeitspanne vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006. Der eingeforderte Betrag wurde gemäss dem von der Beschwerdegegnerin unterschriebenen Bürgschaftsantrag auf Fr. 202.65 reduziert. Durch den unterzeichneten Bürgschaftsantrag vom 29. September 2004 hätte die Beschwerdegegnerin den zu bezahlenden Jahresbetrag von Fr. 202.65 anerkannt weshalb der unterzeichnete Bürgschaftsantrag eine Schuldanerkennung darstelle. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2006, welches die Beschwerdegegnerin anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 29. November 2006 eingereicht hatte, beziehe sich auf eine ältere Rechnung über Fr. 202.60, die der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2005 zugestellt worden sei. Dies sei anhand des Briefkopfes des Schreibens klar ersichtlich. Die Jahresgebührenrechnungen hätten jedes Jahr dieselbe Rechnungsnummer, welche der Vertragsnummer entspräche, jedoch jeweils ein anderes Rechnungsdatum. Deshalb sei der Betrag von Fr. 202.65, welcher der Jahresprämie des Jahres 2006 entspräche, zahlungsfällig und einforderungsberechtigt. Z. reichte keine Stellungnahme ein.

Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Begründungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.110) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 24 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 236 und Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (vgl. Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde vom 12. Dezember 2006 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Im Rechtsöffnungsverfahren ist vom Rechtsöffnungsrichter lediglich zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 Rz 22). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, glaubhaft machen (Art. 82 SchKG).

3. Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sind sofort glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargelegt werden (BGE 104 Ia 412; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 87 zu Art. 82 SchKG). Erkennt der Richter, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe des Gesuchsgegners handelt, hat er die Rechtsöffnung bereits zu verweigern. Im Sinne der Glaubhaftmachung genügt es somit, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (PKG 1993 Nr. 21, 1990 Nr. 31, 1989 Nr. 31; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Art. 1 - 158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG). Es besteht somit insofern eine andere Beweislastverteilung als im Zivilprozess, als der Gläubiger nur die Schuldanerkennung vorlegen muss; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es vielmehr, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren, oder dass rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind (Staehelin/Bauer/Staehelin a.a.O., N 83 zu Art. 82 SchKG). Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass für die rechtsgenügliche Glaubhaftmachung im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung kein urkundenmässiger Beweis erforderlich ist.

4. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur gelangte in seinem Entscheid vom 29. November 2006 zum Schluss, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin unverständlich gewesen sei. Im Schreiben vom 10. Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin nämlich bestätigt, dass sich der geschuldete Betrag inklusive Kosten und Verzugszinsen bloss auf Fr. 30.-- belaufe. Das Rechtsöffnungsbegehren stellte sie jedoch für den Betrag von Fr. 258.30.--. Daraufhin führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, das erwähnte Schreiben beziehe sich nicht auf die Rechnungsperiode des Jahres 2006, sondern auf diejenige des Jahres 2005.

Es stellt sich somit die Frage, ob die Folgerungen der Vorinstanz richtig waren.

5. a) Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Staehlin/Bauer/Staehlin, a.a.O., N 21 zu Art. 82 SchKG). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin am 29. September 2004 einen Bürgschaftsantrag an die A. für eine Mietzinssicherheit in Höhe von Fr. 4'566.-- gestellt hatte. Die Bürgschaftsgesellschaft A. hatte den Bürgschaftsantrag am 14. Oktober 2004 angenommen. Die Kosten zu Lasten der Mieterin Z. belaufen sich gemäss Ziffer VII der Allgemeinen Bedingungen des Bürgschaftsvertrages auf Fr. 202.65 pro Jahr. Die im vorliegenden Fall bestrittene Jahresprämie in Höhe von Fr. 258.30 wurde von der A. an die Beschwerdeführerin abgetreten. Die Höhe der Forderung wurde richtigerweise aufgrund der Ziffer VII der Allgemeinen Bedingungen des Bürgschaftsvertrages auf Fr. 202.65 reduziert. Z. ist durch den Abschluss des Bürgschaftsvertrages eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG eingegangen.

b) Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, dass sie die geforderte Schuld bereits beglichen habe und stützt sich dabei auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2006. Dabei verkannte die Beschwerdegegnerin jedoch, dass sich das Schreiben vom 10. Oktober 2006 auf die Rechnungsperiode des Jahres 2005 bezieht. Diese Rechnung wurde ihr nämlich am 31. Januar 2005 zugestellt, was klar im Briefkopf des Schreibens vom 10. Oktober 2006 bestätigt wird. Es ist somit klar jene Rechnung, welche die Beschwerdegegnerin bezahlt hat. Gemäss den Akten ist jedoch die ausstehende, der Beschwerdeführerin am 30. November 2005 zugestellte Rechnung für die Fakturierungsperiode des Jahres 2006, Gegenstand des Verfahrens. Diese nunmehr auf Fr. 202.65 reduzierte Rechnung für die Forderungsperiode vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 hat Z. indessen offensichtlich nicht bezahlt. Jedenfalls hat sie dies nicht dargetan und belegt.

6. a) Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 82 SchKG gegeben sind, sodass der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nichts im Wege steht. Der Beschwerdegegnerin ist es nicht gelungen, Einwände gegen den Rechtsöffnungstitel glaubhaft zu machen. Entsprechend hätte die Rechtsöffnung durch die Vorinstanz erteilt werden müssen, so dass die Beschwerde der ORC gutzuheissen ist.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens sowie jene des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemessenen Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 80.-- für das Verfahren vor beiden Instanzen als angemessen.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 20605910 des Betreibungsamtes Chur wird für den Betrag von Fr. 202.65 nebst Zins zu 5 % seit 30. Dezember 2005 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von Z., welche die X. für ihre Umtriebe mit Fr. 80.-- aussergerichtlich zu entschädigen hat.

4. Gegen vorliegende Entscheidung kann Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGG.

5. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident:

Der Aktuar ad hoc:

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