Restoration of deadline and reversal of bankruptcy opening

SKG 2005 39Autre juridiction16 août 2005Granted

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Résumé

The Kantonsgerichtsausschuss of Graubünden dealt with an appeal against a bankruptcy opening. After the appellant showed that she had paid the respondent’s claim and submitted a medical certificate explaining why she had missed the deadline for the court cost advance, the court restored the deadline and entered into the appeal. It held that the requirements of Art. 174(2) SchKG were met because the debt had been settled and the debtor’s solvency appeared plausible. The bankruptcy opening was therefore annulled. Despite this success, the appellant was ordered to bear the first-instance and appeal costs because payment occurred only after the bankruptcy had been opened.

Regest

Art. 61 ZPO; Art. 174 Abs. 2 SchKG: restoration of a missed deadline for payment of the cost advance requires proof of an unexcused impediment; illness may constitute such an impediment if it prevents collection of the registered notice. Where the cost advance is subsequently paid, the appeal is to be entered into. In bankruptcy appeals, the upper court shall annul the opening if the debtor makes solvency plausible and proves by documents that the debt, including interest and costs, has been extinguished. A creditor’s withdrawal from the bankruptcy request and a confirmation of payment support this result. Costs may nonetheless be charged to the debtor if payment occurred only after the bankruptcy opening (consid. 1-3).

Texte intégral

Ref.:Chur, 16. August 2005/kjSchriftlich mitgeteilt am:

SKG 05 39

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Vital und Riesen-Bienz

Aktuar ad hoc

Hitz

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

der X., Beschwerdeführerin

gegen

den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 15. Juni 2005, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Z. AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch B. AG, gegen die Beschwerdeführerin,

betreffend Konkurseröffnung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Juni 2005, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten, in die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 19. Juli 2005 (recte 29. Juli 2005), in das Schreiben von X. vom 27. Juli 2005 samt mitgereichtem Arztzeugnis sowie in Erwägung,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident Albula auf Antrag der Z. AG gegen X. per 15. Juni 2005, 14.37 Uhr, den Konkurs eröffnete,

  • dass X. dagegen am 16. Juni 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung der Konkurseröffnung eingereicht hat,

  • dass sie gleichzeitig den Nachweis erbracht hat, dass sie die Forderung der Z. AG beglichen hat und die Gläubigerin ihr Gesuch um Konkurseröffnung am 16. Juli 2005 zurückgezogen hat,

  • dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2005 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.-- bis zum 1. Juli 2005 aufgefordert wurde,

  • dass diese Zahlung nicht erfolgte, sodass der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2005 eine Nachfrist bis zum 18. Juli 2005 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde unter gleichzeitiger Androhung, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 ZPO als erledigt abgeschrieben werde, sofern der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingehe,

  • dass X. diese Postsendung bei der Post nicht abgeholt hat, demnach den Kostenvorschuss nicht bezahlte und das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden am 19. Juli 2005, mitgeteilt am 25. Juli 2005, die Beschwerde als erledigt abgeschrieben hat,

  • dass X. am 27. Juli 2005 sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses stellte und gleichzeitig den Zahlungsbeleg über Fr. 500.-- betreffend die Überweisung des verlangten Kostenvorschusses beilegte,

  • dass sie im weiteren eine Bestätigung von A. vom 27. Juli 2005 einreichte, woraus hervorgeht, dass sie seit anfangs Juli 2005 krankheitshalber zu 100% arbeitsunfähig war,

  • dass im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen nach mündlicher oder schriftlicher Eröffnung nicht in Wiedererwägung gezogen werden können,

  • dass eine Ausnahme vom Wiedererwägungsverbot aber dann besteht, wenn die Voraussetzungen zur Wiederherstellung einer versäumten Frist erfüllt sind,

  • dass gemäss Art. 61 ZPO eine versäumte Frist wieder hergestellt werden kann, wenn bewiesen wird, dass die Einhaltung der Frist der säumigen Partei oder ihrem Vertreter infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 3. Mai 2005, ZB 05 8/16),

  • dass aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses davon ausgegangen werden kann, dass X. nicht in der Lage war, die eingeschriebene Postsendung betreffend den Gerichtskostenvorschuss bei der Post abzuholen, so dass ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 61 ZPO vorlag und somit die Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses wiederherzustellen ist,

  • dass der Gerichtskostenvorschuss bereits bezahlt worden ist, so dass in Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Juli 2005, mitgeteilt am 25. Juli 2005, auf die Beschwerde einzutreten ist,

  • dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist,

  • dass die B. AG als Vertreterin der Gläubigerin am 16. Juli 2005 bestätigt hat, dass X. die Forderung bezahlt hat und damit auf die Durchführung des Konkurses verzichtet wurde,

  • dass aufgrund einer telefonischen Bestätigung des Konkursamtes Albula trotz verschiedener Betreibungen von der grundsätzlichen Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen werden kann,

  • dass unter diesen Umständen die Beschwerde gutzuheissen ist und die Konkurseröffnung aufzuheben ist,

  • dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin gehen, da sie die Forderung erst nach Eröffnung des Konkurses bezahlt hat,

erkannt :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 15. Juni 2005 aufgehoben.

2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 200.-- und jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Präsident:

Der Aktuar ad hoc:

Mots-clés

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