Seizure notice invalid while suspensive effect pending

SKA 2008 15Autre juridiction29 août 2008Granted

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Résumé

X. challenged a seizure notice issued by the Betreibungsamt Klosters after Y. had obtained definitive legal opening. The president of the Cantonal Court of Graubünden held that the creditor could not seek continuation while X.'s appeal against the legal-opening decision still had suspensive effect. The suspensive effect ended only with notification of the cantonal appellate decision, so the seizure notice of 19 August 2008 was invalid and had to be set aside. No costs were charged.

Regest

Art. 88 SchKG; Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 234 Abs. 3 ZPO: Die Betreibung darf nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren während bestehender aufschiebender Wirkung des Rechtsöffnungsrechtsmittels nicht fortgesetzt werden; das Fortsetzungsbegehren setzt den rechtskräftigen bzw. vollstreckbaren Rechtsöffnungsentscheid voraus. Solange die aufschiebende Wirkung andauert, ist eine Pfändungsankündigung ungültig und aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung endet erst mit der Mitteilung des Rechtsmittelentscheids; eine spätere Beschwerde ans Bundesgericht hindert die Fortsetzung von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht (vgl. Art. 103 BGG).

Texte intégral

Ref.:Chur, 29. August 2008Schriftlich mitgeteilt am:

SKA 08 15

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Präsident Brunner

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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X., Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Klosters vom 19. August 2008, in Sachen der Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Sozialzentrum Höfe, Alimenteninkassostelle, Postfach 217, Churerstrasse 24, 8808 Pfäffikon SZ, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Pfändungsankündigung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. August 2008, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Klosters vom 26. August 2008 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Sozialzentrums Höfe vom 28. August 2008 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung,

  • dass X. von der Y. über das Betreibungsamt Klosters für den Betrag von Fr. 50'201.00 zzgl. Zins betrieben wird,

  • dass der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl vom 17. März 2008 Rechtsvorschlag erhoben hat,

  • dass das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos mit Entscheid vom 5. August 2008 für den in Betreibung gesetzten Betrag definitive Rechtsöffnung gewährt hat und das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden eine dagegen gerichtete Rechtsöffnungsbeschwerde am 19. August 2008 abgewiesen hat,

  • dass das Betreibungsamt Klosters ebenfalls am 19. August 2008 auf Gesuch der Y. dem Schuldner die Pfändungsankündigung zukommen liess,

  • dass die Betreibung nur dann fortgesetzt werden kann, wenn das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt (Lebrecht, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 6 zu Art. 88 SchKG),

  • dass deshalb dem Fortsetzungsbegehren bei vorausgegangenem Rechtsöffnungsverfahren der Rechtsöffnungsentscheid mit Rechtskraftbescheinigung beizulegen ist (Lebrecht, ebenda, N 14 zu Art. 88 SchKG),

  • dass der Schuldner den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten hat und der entsprechende abweisende Entscheid zum Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsankündigung noch nicht mitgeteilt war,

  • dass der Rechtsöffnungsbeschwerde gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 234 Abs. 3 ZPO die aufschiebende Wirkung zukommt,

  • dass sich aus den Bundesgerichtsentscheiden 101 III 40 und 130 III 657 ergibt, dass die Betreibung während bestehender aufschiebender Wirkung nicht fortgesetzt werden darf,

  • dass das Betreibungsamt Klosters somit unter den gegebenen Umständen das Fortsetzungsbegehren nicht hätte erlassen dürfen, solange die aufschiebende Wirkung andauerte,

  • dass diese erst mit der Mitteilung des kantonsgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheides beendet wurde,

  • dass die am 19. August 2008 ergangene Pfändungsankündigung somit ungültig und aufzuheben ist,

  • dass gemäss den angeführten Bundesgerichtsentscheiden es wohl möglich ist, nach Mitteilung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 19. August 2008 das Fortsetzungsbegehren zu stellen, da einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 BGG; betreffend die Rechtswirkungen bei richterlicher Erteilung der aufschiebenden Wirkung vgl. BGE 130 III 658),

  • dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgt,

  • dass für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden (Art. 20a SchKG), verfügt :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Klosters vom 19. August 2008 aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden

Der Präsident:

Mots-clés

debt enforcementseizure noticelegal openingsuspensive effectcontinuation of enforcementcosts