Retention complaint struck off as moot after expiry of deadline

SKA 2007 1Autre juridiction19 févr. 2007Not Examined

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Résumé

The debtor complained against a retention inventory drawn up by the Ilanz debt enforcement office, arguing that three seized items belonged to a third party. The supervisory authority noted that the office had set the creditor a 10-day deadline to commence pledge-enforcement proceedings and later confirmed that no such proceedings had been filed. As the retention effect therefore lapsed automatically, no retented items remained and the complaint had become moot. The matter was struck off the docket and no costs were charged.

Regest

Art. 283 Abs. 3 SchKG; retention inventory and lapse of the retention effect if pledge-enforcement proceedings are not initiated within the set deadline. The debt enforcement office fixes a time limit for the creditor to commence pledge-enforcement proceedings; if the time limit expires unused, the retention attachment ceases ex lege. In that event, there is no longer a live object of supervisory review, so a complaint directed against the retention measure becomes moot and is struck from the docket (consid. 1). Costs may be waived where the fee regulation so provides.

Texte intégral

Ref.:Chur, 19. Februar 2007 adSchriftlich mitgeteilt am:

SKA 07 1

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Tomaschett-Murer und Giger

Aktuar ad hoc

Trüssel

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des A., Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

die Retentionsurkunde des Betreibungsamtes Ilanz vom 15. Januar 2007, in Sachen der B., Gläubiger und Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Retention,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 25. Januar 2007, in die vom Betreibungsamt Ilanz zugestellten Akten sowie in Erwägung,

  • dass das Betreibungsamt Ilanz am 15. Januar 2007 auf Gesuch der B. bei A. ein Retentionsverzeichnis aufnahm,

  • dass A. dagegen am 25. Januar 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und rügte, es seien drei Gegenstände mit Retention belegt worden, die im Eigentum einer Drittfirma stehen würden,

  • dass das Betreibungsamt Ilanz am 31. Januar 2007 auf eine Stellungnahme verzichtete und darauf hinwies, dass keine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden sei,

  • dass die B. keine Vernehmlassung eingereicht haben,

  • dass gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG das Betreibungsamt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufnimmt und dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung ansetzt,

  • dass in der Retentionsurkunde vom 15. Januar 2007 den Vermietern eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Urkunde zur Einleitung der Betreibung auf Pfandverwertung angesetzt und gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass im Unterlassungsfalle der Retentionsbeschlag für die betreffende Forderung erlösche,

  • dass das Betreibungsamt Ilanz am 31. Januar 2007 mitteilte, es sei keine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden und dies telefonisch am 19. Februar 2007 nochmals bestätigte,

  • dass unter diesen Umständen mit dem Fristablauf zur Einleitung der Betreibung auf Pfandverwertung die Wirkung des Retentionsverzeichnisses ohne Weiteres dahin fiel (Schnyder/Wiede, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N 91 zu Art. 283 SchKG),

  • dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, da keine mit Retention belegten Gegenstände mehr bestehen,

  • dass unter diesen Umständen die Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

  • dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG),

erkannt :

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident

Der Aktuar ad hoc

Mots-clés

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