Fax opposition without original signature is invalid

SK2 2014 18Autre juridiction15 avr. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The II. Criminal Chamber of the Cantonal Court of Graubünden dismissed a criminal appeal against a prosecutor's dismissal order. The appellant had tried to challenge a penalty order by fax, but the court held that a faxed filing with only a photocopied signature does not satisfy the written-form requirement for an objection. The lawyer was expected to know Swiss procedural rules, and the reference to German law did not help. The appeal was therefore dismissed and the appellant was ordered to pay CHF 400 in costs.

Regeste Omnilex

Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; schriftliche Parteieingaben im Strafverfahren bedürfen der Originalunterschrift. Eine per Telefax eingereichte Eingabe mit bloss fotokopierter Unterschrift genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Ist der Beschuldigte anwaltlich vertreten, trifft den Rechtsvertreter die Pflicht, die schweizerischen Formvorschriften zu kennen und einzuhalten; ein Verweis auf ausländisches Recht ist unbehelflich. Eine mangels Schriftform ungültige Einsprache rechtfertigt die Abschreibung des Verfahrens (vgl. consid. 2 ff.).

Texte intégral

Ref.:Chur, 15. April 2014Schriftlich mitgeteilt am:

SK2 14 1829. April 2014

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Hubert

Aktuar ad hoc Decurtins

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Timm, Herzog-Wilhelm-Strasse 27, DE-80331 München,

gegen

die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. März 2014, mitgeteilt am 26. März 2014, in Sachen des Beschwerdeführers,

betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 31. März 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

  • dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Februar 2014, mitgeteilt am 19. Februar 2014, wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 400.-- verurteilt wurde und ihm zudem die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 330.-- auferlegt wurden,

  • dass X._____ durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Florian Timm, hiergegen mit Fax-Schreiben vom 27. Februar 2014 Einsprache erheben liess und gleichzeitig Akteneinsicht beantragte,

  • dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. März 2014, mitgeteilt am 26. März 2014, eine Abschreibungsverfügung erliess, da die Einsprache per Faxschreiben dem Schrifterfordernis nicht genüge und deshalb ungültig sei,

  • dass Rechtsanwalt Florian Timm namens und im Auftrag von X._____ gegen diese Abschreibungsverfügung beim Kantonsgericht von Graubünden am 31. März 2014 Beschwerde erhob,

  • dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]),

  • dass die vorliegende Beschwerde somit innert Frist der zuständigen Stelle eingereicht wurde,

  • dass schriftliche strafprozessuale Parteieingaben mit einer Originalunterschrift versehen sein müssen, weshalb eine Eingabe mittels Telefax, welche bloss eine photokopierte Unterschrift des Urhebers enthält, den Formerfordernissen nicht zu genügen vermag (Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2 sowie 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3),

  • dass das Schriftformerfordernis in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 12. Februar 2014 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ausdrücklich festgehalten wurde,

  • dass die Einsprache vom 27. Februar 2014 lediglich per Fax eingereicht wurde und somit mit einem Formmangel behaftet war,

  • dass sich ein Hinweis auf diesen Formmangel selbst dann erübrigt hätte, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um den Mangel noch innert der Einsprachefrist zu beheben (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.4),

  • dass nämlich der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und eine Fachperson, welche berufsmässig Rechtsvertretungen übernimmt und Eingaben an Gerichte macht, verpflichtet ist, sich über die dabei einzuhaltenden Regeln zu informieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.4),

  • dass der in der Beschwerde vorgebrachte Verweis auf die einschlägige Rechtslage in Deutschland unbehelflich ist und dass von einem ausländischen Rechtsanwalt erwartet werden kann, dass er sich mit den hiesigen Gesetzen vertraut macht und diese anwendet, wenn er in einem schweizerischen Strafverfahren als Verteidiger tätig wird,

  • dass die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2014 mangels Wahrung des Schrifterfordernisses bei der Einsprache zu Recht erfolgte,

  • dass die vorliegende Beschwerde damit abzuweisen ist,

  • dass der Vorsitzende der II. Strafkammer aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

  • dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

  • dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- bis CHF 5'000.-- zu erheben ist,

  • dass die Gerichtsgebühr bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann,

  • dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht vorliegend kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 400.-- als angemessen erscheint, erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Mots-clés

written formfax filingoriginal signatureobjectiontraffic offencecostsprofessional duty of counsel

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the prosecutor's dismissal order was timely and admissible

Solution extraite

The appeal was filed in time and before the competent court, so it was admissible.

Motifs extraits

Appeals against prosecutor orders must be filed in writing and with reasons within ten days; those requirements were met.

Question juridique clé

Whether a faxed objection without an original signature satisfies the written-form requirement

Solution extraite

No. A fax submission containing only a photocopied signature does not meet the formal requirements for a criminal procedural submission.

Motifs extraits

Written submissions must bear an original signature. The appellant's lawyer was professionally obliged to know and comply with Swiss procedural rules; the reference to German law was irrelevant.

Question juridique clé

Whether the prosecutor correctly dismissed the objection

Solution extraite

Yes. Because the objection was formally defective, the dismissal was lawful.

Motifs extraits

Since the objection was invalid for lack of written form, the dismissal order was properly issued.

Question juridique clé

Allocation of costs for the appeal proceedings

Solution extraite

The appellant must bear the appeal costs, set at CHF 400.

Motifs extraits

Costs follow the outcome, and the court reduced the fee because the case required little effort.

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