No compensation for alleged excess detention after sentencing

SF 2007 12Autre juridiction25 févr. 2008Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A. applied for CHF 14,000 in satisfaction for alleged 70 days of excess detention after her conviction for attempted intentional homicide and attempted robbery. The Criminal Chamber of the Cantonal Court of Graubünden held that pre-trial detention and early execution must be credited to the full three-year sentence, including its conditional portion, and that the revoked 14-day suspended sentence also counted. Because the credited detention of 624 days did not exceed the relevant sanction, there was no excess detention and thus no entitlement under Art. 161 StPO. The application was dismissed and no costs were levied.

Regeste Omnilex

Art. 161 StPO; compensation for allegedly excessive detention: pre-trial detention and early execution are credited to the entire prison sentence, including a partially suspended sentence, and may also be credited against a revoked earlier suspended sentence. Excess detention exists only if the deprivation of liberty exceeds the total creditable sanction; absent such excess, no state liability arises. The detainee bears the burden of showing the causal link and the amount claimed (consid. 2-3).

Texte intégral

Ref.:Chur, 25. Februar 2008Schriftlich mitgeteilt am:

SF 07 12 (nicht mündlich eröffnet)

Urteil

Strafkammer

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz, Hubert und Möhr

Aktuarin ad hoc

Rusch

——————

In der strafrechtlichen Berufung

der A., Gesuchstellerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur,

betreffend Genugtuung nach Art. 161 StPO),

hat sich ergeben:

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 26. Januar 2006 gegen A. ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurde am 21. März 2006 durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden ein psychiatrisches Gutachten erstellt. A. befand sich vom 17. Januar 2006 bis 7. April 2006 in Untersuchungshaft. Am 8. April 2006 trat sie vorzeitig den Strafvollzug an.

B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 wurde A. in Anklagezustand versetzt. Der Anklage lag gemäss Anklageschrift vom 22. Mai 2006 folgender Sachverhalt zugrunde:

„A. wird angeklagt

der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

Am Vormittag des 17. Januar 2006 arbeitete die Angeklagte bis um 12.10 Uhr in der B. Werkstätte in C.. Anschliessend begab sie sich mit dem Stadtbus ins Stadtzentrum zur Bank D. am Postplatz in C.. Dort wollte sie vom Bancomaten CHF 1'050.- abheben, um Rechnungen zu bezahlen, welche E., ihr Ehemann, zusammengestellt hatte. Aufgrund des negativen Kontosaldos konnte sie jedoch kein Geld beziehen und die Rechnungen nicht einzahlen. Danach hielt sie sich weiterhin in der Stadt C. auf.

Um ca. 17.00 Uhr betrat A. das Geschäft F. an der Strasse H. in C.. Sie gab der Verkäuferin, G., an, dass sie Dekorationen für den hundertsten Geburtstag ihres Schwiegerva­ters benötige. In der Folge hielt sie sich etwa während gut einer Stunde im F. auf. Sie interessierte sich für Dekorationen und Geschenkarti­kel, kaufte zwei Tischdekorationen und eine Ansichtskarte, probierte eine Zuckermandel und liess sich eine Puppe reservieren, welche sie gemäss eigenen Angaben in der folgenden Woche abholen wollte. Zudem suchte sie mehrfach die Toilette des Geschäfts auf. Sie gab unter anderem an, dass ihr übel sei. Um 18.02 erhielt die Angeklagte auf ihr Natel einen Anruf von E.. Danach suchte sie nochmals die Toilette auf. Als sie zurückkehrte, hatte sie zwei schwarze Handschuhe angezogen. Sie betrat den Ausstellungsraum, zog den Handschuh der rechten Hand aus und gab G. die Hand, um sich von ihr zu verabschieden. An­schliessend griff sie mit der rechten Hand in ihre Tasche, welche sie um die linke Schulter trug, zog ein Küchenmesser mit einer Klinge von 12 Zentime­tern hervor und schickte sich an, dieses G. in die Brust zu stossen. Sie sagte: „Verdammt, ich muss dich töten!" sowie anschliessend „ich muss dich verletzen, ich muss dich verletzen". G. ge­lang es, die Hand der Angeklagten zu packen. Im folgenden Kampf beweg­ten sich die Angeklagte und G. Richtung Fenster, sties­sen einen Blumenständer um und verschoben die Glasvitrine. Danach liess die Angeklagte das Messer fallen. Als G. das Messer aufheben wollte, stand die Angeklagte mit dem Schuh auf ihre Hand. G. gelang es aber, das Messer an sich zu nehmen. In der Folge packte die Angeklagte die Hand von G., welche das Messer hielt, und versuchte erneut, das Messer gegen die Brust von G. zu stossen, welche dies verhindern konnte. G. versuchte anschliessend die Ladentüre zu öffnen, was ihr erst beim zweiten Mal gelang. Die Angeklagte verliess anschliessend rennend das Geschäft und floh in Richtung Strasse I..

G. verspürte anschliessend Schmerzen in der linken Schulter sowie an der rechten Hand, welche jedoch aufgrund eines Tunnel­Karpal-Syndroms bereits geschwächt war.

Akten: act. 4.1, 4.7, 4.8, 4.6, 4.18, 4.20, 4.29, 4.38, 4.39, 4.43, 4.45, 4.46"

C. Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 ordnete die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die vom amtlichen Verteidiger beantragte Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens über die Angeklagte an. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse im Obergutachten vom 11. Juni 2007 dehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Anklage am 20. Juni 2007 auf den Tatbestand des versuchten Raubes aus.

D. Mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Oktober 2007 (mündlich eröffnet am gleichen Tag, im Dispositiv mitgeteilt am 10. Oktober 2007, Mitteilung des begründeten Urteils am 24. Oktober 2007), wurde A. im Sinne der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchten Raubes schuldig gesprochen und mit 3 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft bestraft. Für den Teil von 18 Monaten dieser Freiheitsstrafe wurde ihr unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt. Der bedingte Strafvollzug für eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen wurde widerrufen. Weiter wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet, wobei zu deren Einleitung ein zweimonatiger stationärer Aufenthalt vorgeschrieben wurde. Zudem wurden ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Gestützt auf dieses Urteil wurde A. am 16. Oktober 2007 zur stationären Behandlung in die Klinik Beverin in Cazis eingewiesen. Am 15. Dezember 2007 wurde sie aus dem stationären Massnahmevollzug entlassen.

E. A. liess am 25. Oktober 2007 ein Entschädigungsgesuch beim Amt für Justizvollzug Graubünden einreichen, mit dem Antrag, dass ihr eine Genugtuung von Fr. 14'000.-- für die 70 Tage Überhaft zuzusprechen sei. Das Gesuch wurde in der Folge an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet.

F. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung führte sie aus, es liege keine Überhaft vor. Die gesamte Freiheitsstrafe habe insgesamt 1109 Tage betragen. Eine Entschädigung würde ohnehin entfallen, läge doch im vorliegenden Fall weder ein ungerechtfertigtes Handeln der Strafbehörden vor, noch bestehe eine schwere Persönlichkeitsverletzung.

Das Amt für Justizvollzug nahm am 19. Dezember 2007 zur Vollzugssituation Stellung.

Auf die weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin und der Vorinstanz wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Strafkammer zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 161 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) entscheidet jene Instanz über Entschädigungsbegehren, bei der das Verfahren zuletzt anhängig war. Das Verfahren, für das A. eine Genugtuung verlangt, fand mit dem Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Oktober 2007, mitgeteilt am 24. Oktober 2007, seinen Abschluss. Demzufolge ist die Strafkammer auch zur Behandlung des vorliegenden Entschädigungsgesuchs zuständig.

2. Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung bildet Art. 161 Abs. 1 StPO. Danach ist der angeschuldigten Person im Sinne einer Kausalhaftung des Staates nicht nur bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens, sondern auch dann, wenn sich eine ihr gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt erweist, auf ihr Begehren eine Entschädigung (Schadenersatz und/oder Genugtuung) für Nachteile zuzusprechen, die sie dadurch erlitten hat. Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs ist immer ein ungerechtfertigtes Handeln der Strafverfolgungsbehörde, das zu einem spürbaren Nachteil, das heisst zu einer Schädigung von einer gewissen Schwere, geführt hat. Bei Überhaft handelt es sich um ungerechtfertigte Haft, d.h. um Haft, die unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvorschriften angeordnet wurde, die sich aber im Nachhinein tatsächlich als ungerechtfertigt erweist (BGE 64 I 141 E. 2.). Diese ist grundsätzlich finanziell zu entschädigen.

Unerlässlich ist jedoch, dass ein entsprechendes Begehren gestellt wird, worin die ansprechende Person den Kausalzusammenhang zwischen Untersuchungshandlung und erlittenem Nachteil sowie die Höhe der Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) nachweist (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl. 1996, Art. 161 StPO, N 1.3, 1.7).

3. Im vorliegenden Fall verlangt die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 14'000.-- für eine erlittene Überhaft von 70 Tagen. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine Überhaft im Rechtssinne, als Voraussetzung für die Zusprechung einer staatlichen Entschädigung, vorliegt.

a) In einem ersten Schritt ist die anrechenbare Freiheitsentziehung zu bestimmen. Ohne jede Einschränkung als Strafvollstreckung anzurechnen ist neben der ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 51 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug nach Art. 75 Abs. 2 StGB (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 2006, § 6 N 109 ff., 117; Christoph Mettler, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 28 ff. zu Art. 51 StGB). Im vorliegenden Fall beträgt der anrechenbare Freiheitsentzug somit insgesamt 624 Tage (74 Tage Untersuchungshaft und 550 Tage vorzeitiger Strafantritt).

b) Sodann stellt sich die Frage des Anrechnungsobjekts. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beurteilen, ob die der Verurteilten entzogene Freiheit der gesamten Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder nur deren unbedingt ausgesprochenen Teil von 18 Monaten anzurechnen ist. Vorab ist festzuhalten, dass die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafantritt nach denselben Grundsätzen zu behandeln sind (BGE 133 I 270, 277; Matthias Härri, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Bern 1987, S. 144 f.). Dem Art. 51 Satz 1 StGB, der die Anrechnung der Untersuchungshaft regelt, lässt sich nicht entnehmen, ob die ausgestandene Untersuchungshaft bei einer teilbedingten Strafe der gesamten Freiheitsstrafe oder nur dem unbedingt ausgesprochenen Teil anzurechnen ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch für die Anrechung der entzogenen Freiheit unerheblich, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 133 I 270, 281 f.; 125 I 60, 64; 124 I 208, 215; Mettler, a.a.O., N 39 zu Art. 51 StGB). Dass mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (in Kraft seit dem 1. Januar 2007) das Institut des teilbedingten Strafvollzugs als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt wurde, gibt keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Demnach ist auch bei teilbedingten Freiheitsstrafen der Untersuchungshaft oder dem vorzeitigen Strafantritt im Rahmen sowohl der unbedingt als auch bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. Ragt die Untersuchungshaft und/oder der vorzeitige Strafantritt zeitlich in den Bereich des bedingten Strafvollzugs hinein, ist dies folglich nicht als Überhaft zu qualifizieren. Im konkreten Fall ist die entzogene Freiheit somit der gesamten Freiheitsstrafe von 3 Jahren anzurechnen.

Weiter kommt in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und nunmehr widerrufene Freiheitsstrafe von 14 Tagen als Anrechnungsobjekt in Betracht (BGE 130 IV 150 E. 5; Stratenwerth, a.a.O, § 6 N 109 ff.; Martin Schubarth, Anrechnung von Untersuchungshaft auf eine ausgesprochene Strafe oder Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft, ZSTR 1998, 112 f.).

c) Nach dem Gesagten übersteigt die Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs (624 Tage) im vorliegenden Fall die Strafdauer – die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren zuzüglich der widerrufenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen – bei weitem nicht. Steht demnach fest, dass keine Überhaft vorliegt, so ist von vornherein auch die Entschädigungspflicht des Kantons Graubünden gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO zu verneinen. Das Genugtuungsgesuch ist folglich abzuweisen.

4. Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die angeschuldigte Person insbesondere angesichts der Dauer der Erstellung des Obergutachtens und ihrer Anträge zum Strafmass ohne weiteres ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hätte stellen können oder müssen (BGE 117 Ia 257, 260; Benjamin F. Brägger, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 14 ff. zu Art. 75 StGB; Markus Hug, in: Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Ausgabe 2006, Anm. zu Art. 75 Abs. 2 StGB), um dem Risiko einer allfälligen übermässigen Haftdauer zu entgehen. Insofern wäre ihr ein erhebliches Selbstverschulden zur Last zu legen. Für dieses Versäumnis hätte ohnehin nicht der Staat einzustehen.

5. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt die Strafkammer :

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Präsident:

Die Aktuarin ad hoc:

Mots-clés

excess detentioncompensationsatisfactionpre-trial detentionearly executionpartial suspended sentencecrediting detentioncriminal procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether A. had suffered compensable excess detention under Art. 161 StPO

Solution extraite

No. The credited detention time of 624 days did not exceed the relevant sentence to be credited, namely the three-year prison term plus the revoked 14-day sentence.

Motifs extraits

Pre-trial detention and early service count toward the full prison sentence, including its conditional part; therefore detention overlapping the conditional portion is not excess detention. The revoked prior suspended sentence also counts as a creditable object.

Question juridique clé

Whether the request for compensation and satisfaction should be granted

Solution extraite

No entitlement arose because the prerequisite of unlawful detention was absent.

Motifs extraits

Without excess detention there is no state liability under Art. 161 StPO.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged in the compensation proceeding

Solution extraite

No costs were imposed in this proceeding.

Motifs extraits

The court ordered that no costs be levied for the application procedure.

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