Wood storage platforms in conservation zone were permitable

R 2004 94Autre juridiction14 juil. 2005Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The owner of a holiday house in a conservation zone had built two wooden firewood platforms without permission after a prior terrace application had been refused. The municipality ordered reduction or removal, considering the structures unlawful and aesthetically objectionable. On appeal, the court held that the platforms merely replaced an existing wood storage area, did not amount to a new building or extension under Art. 44(1) BG, and were visually unobtrusive. The appeal was allowed and the retroactive building permit granted. Court costs were split equally between the municipality and the canton.

Regeste Omnilex

Art. 44 Abs. 1 BG; Abgrenzung von unzulässiger Erweiterung und zulässiger Ersatz- bzw. Renovationsmassnahme in der Erhaltungszone. Besteht an der fraglichen Stelle bereits eine funktionale bauliche Einrichtung, so ist eine Umgestaltung, welche deren Zweck zeitgemäss fortführt und keine neue Nutzung oder Flächenausweitung schafft, nicht als Erweiterung zu qualifizieren. Auch ästhetische Einwände vermögen die Bewilligungsfähigkeit nicht zu verneinen, wenn sich die Anlage unauffällig in das Ortsbild einfügt und das Schutzziel der Erhaltungszone nicht ernstlich beeinträchtigt wird (E. 1).

Texte intégral

R 04 94

4. Kammer

URTEIL

vom 14. Juli 2005

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

  1. … ist Eigentümerin einer Maiensässhütte in der Erhaltungszone … in der Gemeinde ... Nachdem der Gemeindevorstand im Jahre 2003 ein Baugesuch für den Neubau einer Terrasse auf der Südseite des Ferienhauses abgelehnt hatte und auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten war, errichtete … an der Stelle des entlang der Südfassade bestehenden Holzlagerplatzes zwei Holzpodeste von 1,5 m Breite, ohne vorher ein Baugesuch zu stellen. In der Folge leitete die Gemeinde ein Baubuss- und Wiederherstellungsverfahren ein und verfügte nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass die beiden Podeste entweder auf eine Breite von 50 cm zu reduzieren oder sonst ganz zu entfernen seien. Von der Ausfällung einer Busse wurde einstweilen abgesehen.

2. Dagegen erhob … am 9. Oktober 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr die Baubewilligung zu erteilen, soweit eine solche überhaupt erforderlich sei. Es handle sich um keine Gebäudeerweiterung, sondern letztlich um Unterhaltsarbeiten.

3. Die Gemeinde und das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung des Rekurses. Nach den Bestimmungen des Baugesetzes (BG) über die Erhaltungszone seien Neubauten und Erweiterungen in der Erhaltungszone unzulässig.

4. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.

5. Am 7. Juli 2005 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Rekurrentin mit ihrem Ehemann, Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie ein Vertreter des DIV teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 BG sind Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten in der Erhaltungszone nicht zulässig. Die Gemeinde und das DIV sind der Auffassung, dass die beiden Holzpodeste unter diese Bestimmung fallen und daher nicht bewilligungsfähig sind. Aufgrund der Akten und des Augenscheins kann diese Ansicht nicht geteilt werden. Wie sich aus der von der Rekurrentin eingereichten Fotodokumentation ergibt, befand sich am Standort der Podeste bereits vorher ein Holzlagerplatz. Die Rekurrentin schafft mit den beiden Podesten für die Holzlagerung somit nichts Neues und erweitert damit auch die bestehende Baute nicht. Vielmehr wird mit den beiden Podesten nur eine zeitgemässe und praktische Neugestaltung des bestehenden Holzlagers erreicht. Es geht um eine Renovation, die kaum über den Unterhalt des Bestehenden hinausgeht. Letztlich ist auch die Gemeinde im Grundsatz dieser Auffassung, wenn sie die Podeste in einer auf 50 cm reduzierten Breite zulassen will. Diese Breite ist jedoch zu gering für die Lagerung von Meterspälten. Daneben muss auch noch eine ebene Fläche vorhanden sein, um das Holzlager zu bestücken. Die beiden Holzlagerpodeste erscheinen daher in der vorhandenen Breite von 1.5 m als zweckmässiger Ersatz des vorbestehenden Holzlagerplatzes und verstossen insofern nicht gegen das Erweiterungsverbot von Art. 44 Abs. 1 BG. Sie sind daher grundsätzlich bewilligungsfähig. Das Gericht vermag aber auch die ästhetischen Bedenken der Gemeinde nicht zu teilen. Zwar ist das Bestreben der Gemeinde, die kulturhistorisch wertvolle Siedlung … möglichst unverfälscht zu erhalten, durchaus zu anerkennen. Im Fall der Rekurrentin schiesst die Gemeinde indessen etwas über dieses Ziel hinaus. Die beiden Podeste schmiegen sich unauffällig an die Fassade des Ferienhauses an, bestehen aus dem gleichen Material und sind in derselben Form gehalten, wie der bestehende Eingangsbereich. Sie sind bereits, wenn darauf noch kein Holz gelagert ist, optisch aus schon geringer Entfernung kaum mehr wahrnehmbar. Dies gilt noch mehr, wenn sie mit Holz bestückt sind. Die beiden Podeste sind demnach auch unter diesem Blickwinkel nicht baurechtswidrig. Der Rekurs ist infolgedessen gutzuheissen und die Baubewilligung zu erteilen.

2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der Gemeinde und des Kantons Graubünden (DIV).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen und … nachträglich die Baubewilligung für die bereits errichteten beiden Holzlagerpodeste an der Südfassade ihres Ferienhauses erteilt.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

90.--

zusammen

Fr.

1’590.--

gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde … und des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Mots-clés

planning lawconservation zonebuilding permitextensionrenovationaestheticsrestoration ordercost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the two wooden storage platforms constituted an unlawful new building or extension in the conservation zone under Art. 44(1) BG

Solution extraite

The platforms were a functional replacement and renovation of an existing wood storage area, not a new building or extension, so they were permitable.

Motifs extraits

A wood storage place already existed on the site. The platforms did not create anything new but modernized the existing installation. Their width was suitable for storing firewood and they blended unobtrusively with the house, so neither the extension ban nor aesthetic objections justified refusal.

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