Appeal against marital protection measures dismissed

PZ 2003 42Autre juridiction11 avr. 2003Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

The husband appealed against marital protection measures ordered by the district court, mainly contesting retroactive maintenance payments, alleged double payment, and the use of the marital home. The Kantonsgerichtspräsidium held that the appeal was only admissible to the extent specific objections were raised. It rejected the complaints on the merits: already paid maintenance could be offset, retroactive maintenance was permissible under the Civil Code, and the marital home had only been allocated with immediate effect from the decision date. The appeal was therefore dismissed insofar as entered upon, with no court costs and no party compensation.

Regest

Art. 12 EGzZGB; Art. 233 Abs. 2, 234 Abs. 1 ZPO; Art. 173 Abs. 3 ZGB: An appeal against marital protection measures must identify the challenged points and the requested amendments with sufficient precision; a merely general expression of disagreement is insufficient. The appellate authority may decline to enter on inadequately reasoned complaints or dismiss them summarily. Maintenance may be ordered retroactively for the period allowed by Art. 173 Abs. 3 ZGB, and already paid amounts are to be taken into account by set-off. An assignment of the marital home effective from the date of the decision is not retroactive.

Texte intégral

Ref.:Chur, 11. April 2003Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 03 42

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vizepräsident Schlenker, Aktuar Blöchlinger.

——————

Im Rekurs

des D. P., Gesuchsgegner und Rekurrent,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 17. März 2003, mitgeteilt am 18. März 2003, in Sachen der E. P., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Postfach 160, Belmontstrasse 1, 7006 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrent,

betreffend Eheschutz,

hat sich ergeben:

A. Am 31. Januar 2003, eingegangen am 3. Februar 2003, liess E. P. beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen. Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien ab Januar 2003 getrennt leben.

2. Die Kinder U. P., geboren A., und J. P., geboren B., seien unter die Obhut der Mutter zu stellen.

3. Dem Vater sei das Recht einzuräumen, U. P. und J. P. an je­dem zweiten Wochenende des Monats von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Weiter­gehende Besuche sowie Ferien mit den Kindern erfol­gen in ge­genseitiger Absprache auch mit den Kindern.

4. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt von S. P., U. P. und J. P. mit Wirkung ab 1. Februar 2003 monatlich im Voraus je Fr. 900.-- zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kin­der- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

5. Im übrigen sei die Vereinbarung der Parteien vom 26./30. Januar 2003 gerichtlich zu genehmigen.

6. Unter Kostenfolge gemäss Ziffer 9 der Vereinbarung vom 26./30. Januar 2003.

2. D. P. beantragte in seiner am 17. Februar 2003 eingegange­nen Stellungnahme die Abweisung des Gesuchs.

3. Am 12. März 2003 fand vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prätti­gau/Davos die Anhörung statt, an welcher die Gesuchstellerin und ihre Rechts­an­wältin sowie der Gesuchsgegner persönlich teilnahmen.

B. Mit Verfügung vom 17. März 2003, mitgeteilt am 18. März 2003, er­kannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos:

1. Es wird festgestellt, dass E. P. und D. P. berechtigt sind, getrennt zu leben.

2. Die gemeinsamen, noch nicht mündigen Kinder U. P., geb. A., und J. P., geb. B., werden unter die alleinige Obhut von E. P. gestellt.

3. D. P. wird für berechtigt erklärt, U. P. und J. P. jeweilen am zweiten Wochenende eines jeden Monats von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Be­such zu nehmen.

Diese Regelung gilt als Minimallösung für den Fall, dass sich die Parteien nicht über ein flexibleres und allenfalls auch grosszügi­geres Besuchsrecht zu einigen vermögen.

Weitergehende Besuche sowie das Recht von D. P., mit seinen Kin­dern Ferien zu verbringen, erfolgen unter Be­rück­sichtigung der Wünsche der Kinder in gegenseitiger Ab­sprache.

4. D. P. wird verpflichtet, an den Unterhalt der gemein­sa­men Kinder S. P., geb. C., U. P., geb. A., und J. P., geb. B., einen monatli­chen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 900.00 zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen, zahl­bar prä­numerando, zu leisten, und zwar rückwirkend ab 1. Februar 2003.

5. D. P. wird verpflichtet, an den Unterhalt von E. P. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'725.00, zahlbar pränumerando, zu leisten, und zwar eben­falls rückwirkend ab 1. Februar 2003.

6. Allfällige von D. P. bereits geleistete Unterhaltsbei­träge können selbstverständlich verrechnet werden.

7. Die in vorstehenden Ziffern 4 und 5 festgelegten Unterhalts­bei­träge basieren auf dem Landesindex der Schweizerischen Kon­sumentenpreise (Stand De­zember 2002) und sind jähr­lich per 1. Januar an den Indexstand vom Novem­ber des Vorjahres anzu­passen, sofern auch das Einkommen von D. P. eine entsprechende Veränderung erfahren hat.

8. Die eheliche Wohnung an der Strasse X. in Y. wird mit so­fortiger Wirkung zur alleinigen Benützung an E. P. sowie die drei gemeinsamen Kinder S. P., U. P. und J. P. zugeteilt.

9. Im übrigen wird die von den Parteien unterzeichnete Tren­nungs­vereinbarung vom 26./30. Januar 2003 vorbehaltlos genehmigt.

10. Die Kosten dieser Verfügung, bestehend aus einer Gerichts­ge­bühr von Fr. 500.00, Schreibgebühren von Fr. 130.00, ins­gesamt somit Fr. 630.--, werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.

11. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

12. (Rechtsmittelbelehrung)

13. (Mitteilung).

C. 1. Gegen diese Verfügung erhob D. P. am 5. April 2003 Re­kurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden.

2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

3. Auf die Begründung des Rekurses und die Ausführungen im ange­fochte­nen Entscheid wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwä­gungen ein­gegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Massnahmen und Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbin­dung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilge­setzbuch (EGzZGB, BR 210.100) innert zwanzig Tagen durch Rekurs beim Kantonsge­richtspräsidenten angefochten werden. Der Rekurs ist zu begrün­den. Es ist mithin im Einzelnen darzulegen, welche Punkte des Entscheids an­gefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kan­tons Graubünden, ZPO, BR 320.000). Auf offensichtlich unbegründete bezie­hungsweise keinerlei Begrün­dung enthaltende Beschwerden tretet das Kan­tonsgerichtspräsidium nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab ( Art. 12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 ZPO).

D. P. führt aus, er sei mit dem ganzen Entscheid des Bezirksge­richtspräsidenten Prättigau/Davos nicht einverstanden und sei ausserdem mit der Einhaltung der Fristen unzufrieden. Solche Ausführungen reichen für eine rechts­genügliche Begründung eines Rekurses, der sich offenbar gegen den ganzen Ent­scheid richten soll, nicht aus. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht ge­halten, dem Rechtssuchenden die Arbeit abzunehmen, indem sie nach mögli­chen und allen­falls nicht einmal gewollten Begründungen forscht oder die Be­schwerdebegrün­dung in verschiedenen Aktenstücken selbst zusammensucht (vgl. PKG 1998 Nr. 29). Auch wenn gegenüber Laien eine gewisse Grosszügig­keit geübt wird, so ent­bindet dies denselben nicht von der Pflicht, sein Anliegen zu begründen. Auf den Rekurs ist demnach nur insoweit einzutreten, als der Rekurrent im Anschluss an seine pauschal gehaltene Erklärung, er sei mit dem ganzen Entscheid nicht ein­verstanden, konkrete Punkte anficht und begründet.

2. D. P. macht geltend, ein Schreiben seiner Gattin und ein Konto­auszug würden beweisen, dass bereits am 30. Januar 2003 Fr. 4'985.- indirekt vom gemeinsamen Konto abgezogen worden seien. Damit seien die Zahlungen für Januar, Februar und März 2003 erfolgt. Offenbar will der Rekur­rent damit gel­tend machen, er sei - nachdem gemäss vorinstanzlichem Ent­scheid die Unter­haltsbeiträge ab Februar 2003 geschuldet sind - mit der an­gefochtenen Verfügun­g zu Zahlungen verpflichtet worden, die er bereits er­bracht hat. Der Einwand erweist sich als unbegründet. Der Bezirksge­richtsprä­sident Prättigau/Davos hat in der angefochtenen Verfügung ausdrück­lich im Dispositiv unter Ziff. 6 festgehalten, dass allfällige von D. P. be­reits geleistete Unterhaltszahlungen selbstver­ständlich verrechnet werden könnten. Soweit D. P. die Unterhaltszahlung gemäss Verfügung vom 17. März 2003 tatsächlich bereits erbracht hat, sind diese demnach auch nicht mehr ge­schuldet. Der Rekurs ist insoweit abzuweisen.

3. Der Rekurrent führt aus, am 31. Januar 2003 sei erst der Antrag auf Er­lass von Eheschutzmassnahmen beim Bezirksgerichtspräsidenten vorgele­gen. Sein Entscheid sei bis heute noch nicht rechtskräftig. Damit scheint der Rekurrent beanstanden zu wollen, dass der Bezirksgerichtspräsident ihn mit Verfügung vom 17. März 2003 rückwirkend zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat. Auch diesbe­züglich erweist sich der Rekurs als unbegründet. Gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltszahlungen für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens - mithin des Gesuchs um Erlass von Ehe­schutzmassnahmen - gefor­dert werden. Entgegen der Auffassung des Rekur­renten kann der Richter dem­nach auch rückwirkende Zahlungen anordnen. Ebensowenig ist für die Unterhaltspflicht das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids erforderlich. Nachdem ein entsprechender An­trag - wie der Rekur­rent selbst ausführt - vorgelegen hat und die Voraussetzungen für die Zuspre­chung von Unterhaltszahlungen ab Februar 2003 offensichtlich erfüllt waren, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu be­anstanden. Es ist deshalb auch nicht weiter von Belang, dass der Rekurrent, wie der an­ge­fochtenen Verfügung zu entnehmen ist, sich mit dieser rückwirkenden Zah­lung sogar einverstanden erklärt hat.

4. Im Weiteren führt der Rekurrent aus, er habe Gelegenheit gehabt, bis zum 26. Februar 2003 eine Stellungnahme einzureichen. Die Verhandlung habe erst am 12. März 2003 stattgefunden. Dennoch habe er schon bis dahin Zah­lun­gen erbringen und der gemeinsamen Wohnung fernbleiben müssen. Soweit der Rekurrent damit wiederum die rückwirkend verfügten Zahlungen beanstan­det, kann auf die Erwägungen unter Ziffer 3 verwiesen werden. In Bezug auf die Zu­teilung der ehelichen Wohnung ist demgegenüber auf Ziffer 8 des Dis­positivs der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Demgemäss wurde die eheliche Woh­nung an der Strasse X. in Y. mit sofortiger Wirkung - mithin ab Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung - E. P. sowie den gemeinsamen Kindern zur Alleinbenützung zugeteilt. Daraus folgt, dass die eheli­che Wohnung nicht rückwirkend zur Alleinbenützung zuge­wiesen wurde und sich die Rüge des Rekurrenten schon grundsätzlich als falsch erweist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinter­esse der Rekurrent in diesem Zusammenhang noch hat, nachdem die Parteien zum Getrenntleben berechtigt erklärt wurden und die Rückkehr in die eheliche Wohnung zumindest zum jetzigen Zeitpunkt ausser Betracht fällt.

5. Der Rekurs ist demnach, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. Für das Rekurs­ver­fahren werden keine Kosten erhoben. Eine ausseramtliche Entschädigung entfällt, da der Rekursgegnerin kein Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium:

1. Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben und keine aus­ser­amtlichen Entschädigungen zugesprochen.

3. Mitteilung an:

——————

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

Mots-clés

marital protectionmaintenanceretroactivityset-offadmissibilityappeal reasoningexclusive use of home