Sprachenfreiheit. Wechsel der Schulsprache. Zuständig- keit.
Die Zuständigkeitfür dieDurchführung einesSchulver- suches gemässArt. 6SchulG liegtbei derBündner Re-gierung; strittigist, obder Zeitpunktund dieModali- täten des Ausstiegsszenarios für einen Wechsel derSchulsprache ebenfallsin dieKompetenz derRegierung fällt oderdiese Regelungslückeautonom durchdie frei- willig am Schulversuch teilnehmenden Gemeindenge- schlossen****werden darf;Ersteres trifftzu (E.1, 3a– d).
**Legimitation zur Verfassungsbeschwerde und zur ver- waltungsgerichtlichenBeschwerde bejaht(E. 2a,**b).
Libertad dalingua. Midadada lalingua dascola. Cumpe- tenza.
La cumpetenzaper permetterin’emprova dascola tenor l’art.6 dala leschada scolaha laRegenza grischuna;di- spitaivla èla dumonda,schebain ilmument elas moda- litadsdal scenarida midadaad in’autralingua dascola stattan eren lacumpetenza dala Regenzau schebain questalargia enla reglamentaziunpo vegnirserrada amoda autonomatras lasvischnancas chesa mettanvo- luntariamain adisposiziun perl’emprova dascola; gist è****l’emprim (consid.1, 3a– d).
**La legitimaziunè dadatant peril recursconstituziunal sco eraper ilrecurs dadretg administrativ(consid. 2a,**b).
Libertà di lingua. Cambio della lingua scolastica. Compe- tenza.
**La competenza per permettere esperimenti scolastici giusta l’art.6 LSspetta alGoverno retico;controversa è laquestione disapere seil momentoe lemodalità per unabbandono delloscenario ovveroper uncambia- mento della lingua scolastica rientrino pure nelle com- petenzedel Governoo sequesta lacunanella regola- mentazione vada colmata autonomamente dai comuni chesi mettonovolontariamente adisposizione dell’es- perimentoscolastico; laprima ipotesiè quellagiusta (cons. 1,****3a –**d).
**Legittimazione ammessasia peril ricorsocostituzio- nale cheper quello****giudiziario (cons.**2a, b).
Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss der Bündner Re- gierung (Prot.-Nr. 1082) vom 5. Dezember 2011, worin festgestellt wurde: Dass ein allfälliger Wechsel der Schulsprache vom Ru- mantsch Grischun zum Idiom oder umgekehrt grundsätzlich auf Beginn der 1. Primarklasse zu erfolgen habe. Ausnahmsweise könne ein entsprechender Wechsel in der Schulsprache auch für Schüler und Schülerinnen, die derzeit die 1. Primarklasse besuch- ten, bis spätestens zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 vorge- nommen werden, sofern dies von der Schulträgerschaft beschlos- sen würde. Diese Feststellung erfolge im Sinne einer Ergänzung der Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem von der Regierung am 24. April 2007 bewilligten Schulversuch betreffend Ausgestaltungsphase «Pionier» 2007 bis 2011 des Projektes «Ru- mantsch Grischun in der Schule» (vgl. Ziff. 1 des Beschluss-Dispo- sitivs). – Strittig sind dabei (formell) im Wesentlichen die Qualifi- kation der dagegen erhobenen Einwände als Verfassungs- oder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie die Legitimation der Be- schwerdeführer geblieben. Materiell ist vor allem das Vorhanden- sein bzw. eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Schulversuch nach Art. 6 des Schulgesetzes) bzw. die Kompetenz der Regierung für die Regelung des genauen Zeitpunktes einer allfälligen Wie- dereinführung bzw. der Rückkehr zum jeweiligen Idiom in den be- treffenden Gemeinden (anstelle des «Rumantsch Grischun» als bereits regional in der Primarschule eingeführten Alphabetisie- rungssprache) zu prüfen. Nicht Gegenstand dieser Beschwerde ist indes die grundsätzliche Anerkennung der Regierung, wonach im Kanton Graubünden – aufgrund des einschlägigen Sprachenge- setzes vom 19. Oktober 2006 – unbestritten die kommunale Sprachautonomie und das Territorialprinzip gelten und zu beach- ten sind. Damit ist zumindest schon geklärt, dass an sich die Bünd- ner Gemeinden für die Einführung und Verwendung der jeweils von ihnen gewünschten rätoromanischen Sprachvariante im kom- munalen Amts- und Schulbereich zuständig und verantwortlich sind. Im konkreten Fall handelt es sich aber um einen von der Bündner Regierung initiierten und finanziell unterstützten «Schul- versuch» nach Art. 6 SchulG in Verbindung mit Art. 33 FFG, womit sich im Kern einzig die Rechtsfrage stellt, ob der Kanton – genau gleich wie beim Einstiegsszenario in den freiwilligen Schulversuch der damals ab 2007 sukzessive teilnehmenden rätoromanischen Gemeinden – auch wieder das Ausstiegsszenario einheitlich mit- tels Regierungsbeschlusses regeln durfte, obwohl ein solches
Szenario bei der gestaffelten Einführung des «Rumantsch Gri- schun» offensichtlich noch überhaupt kein Thema war und somit
«eine Regelungslücke» seitens der dafür zuständigen Instanzen zu schliessen war. In diesem Gesamtkontext ist die Streitsache zu klären und gerichtlich zu entscheiden.
1. a) Nach Art. 57 Abs. 1 lit. a und lit. c VRG beurteilt das Bündner Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse sowie gegen endgültige Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbständi- gen Anstalten des kantonalen Rechts sowie des Grossen Rates, der Regierung und der kantonalen Departemente in öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten. Sind die beiden in lit. a und lit. c er- wähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht für das Gericht im- mer noch die Möglichkeit, Einwände und Bedenken gegen einen Beschluss der Regierung als verwaltungsgerichtliche Beschwerde gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. d entgegenzunehmen und zu beur- teilen. Letztere Beschwerde ist nämlich ausdrücklich gegen Ent- scheide (und Beschlüsse) der Regierung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zulässig, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. – Im konkreten Fall kann letztlich offen gelassen werden, ob es sich bei der Eingabe der Be- schwerdeführer vom 19. Januar 2012 um eine Verfassungsbe- schwerde (nach Art. 57 VRG) oder bloss um eine verwaltungsge- richtliche Beschwerde (nach Art. 49 VRG) handelt, weil das angerufene Gericht in beiden Fällen auf die Beschwerde einzutre- ten hat und die Kognition des Gerichts (Spruchbefugnis) in beiden Fällen dieselbe ist. b) Gemäss Art. 50 VRG ist zur (verwaltungsgerichtlichen) Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu er- mächtigt ist. Nach Art. 58 Abs. 1 VRG ist zur (Verfassungs-)Be- schwerde gegen rechtsetzende Erlasse legimitiert, wer durch die Anwendung der angefochtenen Vorschrift in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. Im kon- kreten Fall ist für das Gericht zweifelsfrei erstellt, dass sowohl die am Schulversuch teilnehmenden Gemeinden als auch die Eltern und die Kinder der in diesen Gemeinden wohnhaften Stimmbe- rechtigten und schulpflichtigen Schutzbefohlenen allesamt (mehr oder weniger stark) von den konkreten Auswirkungen der im an- gefochtenen Beschluss enthaltenen Anweisungen (vgl. Ziff. 1 des Beschluss-Dispositivs) berührt werden und somit sicherlich ein ak-
tuelles und eigenes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung und Rechtmässigkeit des fraglichen Regierungsbeschlusses gel- tend machen können. Auf die Beschwerde ist daher schon gemäss Art. 50 VRG einzutreten. Die Prüfung der potentiellen Betroffenheit nach Art. 58 Abs. 1 VRG erübrigt sich damit, da die Beschwerdele- gitimation in jedem Fall zu bejahen ist.
1. a) In materieller Hinsicht steht die Frage im Vorder- grund, ob sich die Regierung beim angefochtenen Beschluss auf eine hinreichende Rechtsgrundlage abstützen kann oder ob sie da- mit in unzulässiger Weise in die Autonomie der Gemeinden ein- gegriffen hat. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Regierung ihren Beschluss vom 5. Dezember 2011 nicht plötzlich aus dem «Nichts» heraus getroffen hat, sondern derselbe in Abfolge ver- schiedener anderer Beschlüsse zu dieser Thematik erging. Begon- nen hatte die Sache mit dem Beschluss des Grossen Rates in der Augustsession 2003. Dort war die Herausgabe der rätoromani- schen Lehrmittel in Rumantsch Grischun beschlossen und die Re- gierung beauftragt worden, ein Konzept für die Einführung des Rumantsch Grischun in den Schulen auszuarbeiten. Am 21. De- zember 2004 verabschiedete die Regierung dieses vom Grossen Rat in Auftrag gegebene Grobkonzept «Rumantsch Grischun (RG) in der Schule». Kernpunkte dieses Grobkonzepts sollten die drei Einführungsvarianten «Pionier», «Standard» und «Konsolidie- rung» bilden mit je drei Einführungsphasen (RG passiv, RG aktiv, Pädagogische Weiterbetreuung). Die Einführung sollte zudem durch verschiedene Begleitmassnahmen unterstützt werden (Sprachstandardisierung, Ausbildung, Lehrmittel, Weiterbildung, Kommunikation, sprachlicher und didaktischer Support, Förde- rung der gesprochenen Varietäten, ausserschulische Begleitmass- nahmen). Aufgrund der gegebenen Rechtslage sollten diese Ein- führungsschritte in den folgenden 10 Jahren ausschliesslich nur in jenen Gemeinden erfolgen, die dies explizit wünschten. Gestützt auf Art. 6 SchulG beschloss die Regierung sodann am 24. April 2007, die Ausgestaltungsphase «Pionier» 2007–2011 des Projektes Rumantsch Grischun als Schulversuch zu bewilligen und den Pio- niergemeinden für den Zeitraum 2007 bis 2013 Gesamtbeiträge von 3,45 Mio. Franken zuzusprechen. Somit ist aber der Beschluss der Regierung durch den zitierten Art. 6 SchulG vollständig abge- deckt, was bedeutet, dass eine genügende gesetzliche Grundlage für die erforderliche «Lückenfüllung» der erst nachträglich getrof- fenen Festlegung des Ausstiegsszenarios durch die Regierung be- standen hat. Abgedeckt ist damit auch der diesem Beschluss und
diesem Konzept zugrunde liegende Grundsatz, dass das Ru- mantsch Grischun schrittweise eingeführt werden solle und zwar in der 1. Primarklasse, und dass unbedingt zu vermeiden sei, dass die Schülerinnen und Schüler im Laufe ihrer Primarschulzeit mit zwei verschiedenen schriftlichen Sprachvarianten konfrontiert sein sollten.
1. Offensichtlich war die Regierung (zu Beginn des Schul- versuchs) irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass jene Ge- meinden, die im Laufe der folgenden Jahre freiwillig Rumantsch Grischun als Alphabetisierungssprache wählten, in Zukunft auch dabei bleiben würden. Der Anfang 2011 aufgetretene Widerstand gegen das Rumantsch Grischun als Schulsprache hat der Regie- rung dann gezeigt, dass der Beschluss vom 24. April 2007 betref- fend Genehmigung des Schulversuchs offensichtlich unvoll- ständig war, da eine ausdrückliche Regelung bezüglich der Modalitäten des Ausstiegs aus dem Schulversuch fehlte. Eine ge- setzliche Grundlage für eine solche Regelung ist – wie vorne unter E. 3a bereits dargetan – in Art. 6 SchulG ausreichend gegeben. Richtig ist zwar, dass sich eine solche Regelung eigentlich bereits im Beschluss der Regierung vom 24. April 2007 hätte finden müs- sen. Rechtlich war es indessen dennoch unbedenklich, wenn die Regierung nun im nachgeschobenen Beschluss vom 5. Dezem- ber 2011 die bestehende Regelungslücke des Ausstiegs geschlos- sen und somit für alle Betroffenen ein einheitliches und praktika- bles Ausstiegsszenario getroffen hat. Der Haupteinwand der Beschwerdeführer, es habe der Regierung die gesetzliche Grund- lage für eine derart weitreichende Beschlusskompetenz (Festle- gung Zeitpunkt: «Ende Schulversuch») gefehlt, erweist sich des- halb als unbegründet.
1. Im Übrigen vermögen auch die weiter vorgebrachten (materiellen) Einwände der Beschwerdeführer gegen den ange- fochtenen Regierungsbeschluss vom 5. Dezember 2011 nicht zu überzeugen. Von einer Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) kann schon deshalb keine Rede sein, weil den am kan- tonalen Schulversuch ab 2007 teilnehmenden Gemeinden die freie Entscheidung über die (Aus-)Wahl der Schulsprache in keiner Art und Weise beschränkt worden ist. Sodann kann auch von einer Missachtung der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) sicherlich nicht ge- sprochen werden, da kein Wechsel vom Romanischen auf Deutsch oder Italienisch angeordnet wurde, sondern ein solcher innerhalb des Romanischen. Hinzu kommt, dass der angefochtene Regie- rungsbeschluss auch inhaltlich (aus pädagogischer Sicht) sachge-
recht erscheint; denn es ist durchaus nachvollziehbar, dass wie die Einführung auch die Beendigung des Schulversuchs mit dem Ru- mantsch Grischun schrittweise erfolgen sollte, damit keine Schü- lerin und kein Schüler gezwungen wird, während seiner obligato- rischen Schulzeit die Schulsprache zu wechseln. Das wäre für die Schülerschaft höchst verwirrend und würde die Spracherlernung zweifellos erschweren sowie die Chancengleichheit bei den Auf- nahmeprüfungen gefährden. Für die materielle Richtigkeit des an- gefochtenen Regierungsbeschlusses spricht zudem auch die Tat- sache, dass der Grosse Rat (Legislative) in der Dezembersession 2011 fast einstimmig (Stimmenverhältnis 84 Ja zu 2 Nein) einen neuen Art. 32 des kantonalen Schulgesetzes verabschiedet hat (tritt aber voraussichtlich erst am 1. August 2012 in Kraft), welcher besagt: «Entscheidet sich eine Gemeinde für den Wechsel in der Schulsprache vom Idiom zu Rumantsch Grischun oder umgekehrt, erfolgt dieser aufbauend von Schuljahr zu Schuljahr.» Wie den ein- zelnen Wortmeldungen der sich dazu explizit äussernden Parla- mentarier (Grossräte Parolini,Toutsch, Bezzola, Augustin, Pult und RR Jäger) im Grossratsprotokoll (Nr. 3, 2011/2012, S. 691 f.) zwei- felsfrei entnommen werden kann, wurde die im angefochtenen Beschluss getroffene Ausstiegslösung der Regierung grossmehr- heitlich akzeptiert.
V 12 1Urteil vom 22. Mai 2012
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.