Motor vehicle tax as cost-allocation tax; tax horsepower basis

PVG 2006 21Autre juridiction31 déc. 2006Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The taxpayer attacked the cantonal motor vehicle tax, claiming that calculating it by tax horsepower lacked a sufficient statutory basis because the concept was undefined. The court held that the motor vehicle tax is a cost-allocation tax and that the legality principle is not breached, since the law fixes the maximum tax, the term tax horsepower is a long-standing technical concept, and its interpretation is left to the authorities within acceptable limits. The complaint was dismissed. A later federal constitutional complaint was also dismissed insofar as it was admissible.

Regeste Omnilex

Motorfahrzeugsteuer als Kostenanlastungssteuer; Anforderungen des Legalitätsprinzips an die gesetzliche Grundlage der Abgabe. Für öffentliche Abgaben müssen die wesentlichen Elemente durch formelles Gesetz oder zumindest in genügend bestimmter rechtssatzmässiger Form geregelt sein; dies betrifft namentlich Subjekt, Objekt und Bemessungsgrundlage in den Grundzügen. Der Begriff der «Steuer-PS» kann als technischer und als unbestimmter Gesetzesbegriff verwendet werden; fehlt eine Legaldefinition, liegt keine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips vor, wenn der Gesetzgeber die Steuerobergrenze festgelegt hat, der Belastungsrahmen für den Pflichtigen vorhersehbar bleibt und die langjährige gleichmässige Verwaltungspraxis die Anwendung hinreichend determiniert (E. 1 f.).

Texte intégral

9/21 Gebühren und Abgaben PVG 2006

Verkehrssteuer als Kostenanlastungssteuer. Gesetzliche Grundlage für die Bemessung nach Steuer-PS.

  • Die Verkehrssteuer**(Motorfahrzeugsteuer) ist****eine Kos-**tenanlastungssteuer (E.1).

  • Durch das Fehlen einer Definition des Begriffes derSteuer-PS imGesetz wirdder Gesetzmässigkeitsgrund- satz nicht verletzt(E.2).

Tassa dicircolazione comeimposta dirivalsa deicosti. Base legaleper ilcalcolo inbase aiCV fiscali.

  • La tassadi circolazione(tassa suiveicoli amotore) è un’impostadi rivalsadei costi**(cons. 1).**

  • La mancanza di una definizione della nozione di CVfiscali nellalegge nonviola ilprincipio della****legalità (cons. 2).

Erwägungen:

  1. Esist unbestritten,dass essich beider Motorfahrzeug- steuer um eine Steuer im Rechtssinne, nämlich um eine Kosten- anlastungssteuer, handelt. Für Steuern gilt ohne Ausnahmen, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinne festzulegen sind. Das Gesetz im formellen Sinnehat mindestens drei Voraussetzungen zu erfüllen. Es hatnamentlich den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt), den abgabebegrün- denden Tatbestand (Objekt) sowie die Höhe der Abgabe inden Grundzügen (Bemessungsgrundlage) zu umschreiben (vgl. BGE 123I 248;122 I61, 63ff.;118 Ia320, 323f.=* Pra82[1993]** Nr.*139).

*Auf jeden Fall müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendi- gerweise in allenTeilen auf der Stufe des formellen Gesetzes,so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässi- ger Form festgelegt sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so genau umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt.Welche Anforderungendabei zu stellen sind, hängt von der Natur der jeweiligen Materieab (BGE 123 I 249 f.*E.2).

  1. a) Sowohl nach neuem wie nach altem Strassengesetz (Art. 57 neu bzw. Art. 84d alt) hat der Halter für die im Kanton im- matrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger jährlich eineVer- kehrssteuer zu entrichten. Diese bestimmt sich nach denSteuer- PS oder dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges, sofern in besonde- ren Fällen nicht feste Ansätze zu entrichten sind. Die Steuer**beträgt

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höchstens Fr. 3000.– für Fahrzeuge, welche nach Steuer-PS be- steuert werden. Die Steuersätze werden im Einzelnen durch gross- rätliche Verordnung festgelegt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung gilt für Personenwagen bis 3,49 PS ein Steuersatz von Fr. 311.70, für Personenwagen von 3,5 bis 5,49 PS ein Steuersatz von Fr. 331.80 sowie von 5,5 PS an für jede weitere PS ein Steuer- satz von Fr. 47.70.

b) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Bemessungs- grundlage sei ungenügend, weil weder im Strassengesetz nochin einem sonstigen Erlass der Begriff der «Steuer-PS» definiertwerde. Letzteres ist zwar zutreffend. Darin kann indessen aus fol- genden Gründen noch kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip erblickt werden. Die Obergrenze der Steuer ist im Gesetz enthal- ten. Der Steuerpflichtige weiss deshalb, welche Belastung er ma-ximal zu erwarten hat. In der Verordnung wurden die Ansätze nach Steuer-PS derart abgestuft, dass selbst für ein Fahrzeug der Lu- xusklassen mit entsprechend grossem Hubraum, wie es der Be- schwerdeführer besitzt, die Steuer nur Fr.1095.– beträgt und sich damit in einem relativ bescheidenen Rahmen hält. Bei den Steuer- PS handelt es sich um einen technischen Begriff, der in Graubün- den seit Jahrzehnten in immer gleicher Weise für die Bemessung der Motorfahrzeugsteuer herangezogen wurde. Letztlich handelt es sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Die Ausle- gung und Anwendung solcher unbestimmter Gesetzesbegriffe ist dann Aufgabe der rechtsanwendenden Behörden. Derartigenun- bestimmten Gesetzesbegriffen kann nicht nur im Bau- oder Kau- salabgaberecht häufig begegnet werden; sie sind selbst im Steu- errecht, wo die strengsten Anforderungen an die Einhaltungdes Legalitätsprinzipes gestellt werden, häufig anzutreffen und stehen durchaus in Einklang mit dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz. Sowird im Steuerrecht etwa von wirtschaftlicher Betrachtungsweise, betriebsnotwendigem Anlagevermögen, notwendigen Berufsaus- lagen, üblichen Provisionen, geschäftsmässig begründetem Auf- wand und dergleichen mehr gesprochen. Dadurch wird das Lega- litätsprinzip nicht verletzt (VGU A 04 26). In Anbetracht der seit Jahrzehnten gleichen Anwendung und Auslegung des Begriffesder «Steuer-PS» durch die Bündner Behörden, der im Gesetz fest- gelegten Obergrenze der Steuer und des relativ mässigen Steuer- betrages wird durch das Fehlen einer Definition des Begriffes im Gesetz der Gesetzmässigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Die Be- schwerde ist deshalb im Hauptpunkt abzuweisen. Immerhinsei die Regierung darauf hingewiesen, dass es keiner**bedeutenden

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legislatorischenAnstrengung bedurfthätte, anlässlichder letzten Revisiondes Strassengesetzesauch nochden Begriffder«Steuer-* PS» im Gesetz zu umschreiben. Damit hätten Verfahren wie das vorliegende leicht vermieden werden**können.*

A06 22Urteil vom 9. Juni 2006

Die an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Entscheid vom 24. August 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2P.201/2006).

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Mots-clés

motor vehicle taxcost-allocation taxlegality principletax horsepowerassessment basistechnical legal concept

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the motor vehicle tax is a cost-allocation tax subject to legality requirements for statutory basis.

Solution extraite

The motor vehicle tax is a tax in the legal sense, namely a cost-allocation tax.

Motifs extraits

As a tax, its essential elements must be set by formal law, including the taxpayer, taxable event, and the basis of assessment in outline.

Question juridique clé

Whether the absence of a statutory definition of 'tax horsepower' violates the legality principle.

Solution extraite

No violation of legality arises from the lack of a statutory definition of tax horsepower.

Motifs extraits

The law sets the tax ceiling; the term is a long-used technical and indeterminate legal concept whose interpretation is for the authorities, and the tax burden remains moderate and sufficiently foreseeable.

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