Raumordnung und****Umweltschutz 11
Pianificazione e protezione dell’ambiente
Ortsplanungsrevision. Zuweisung einer bestehenden Waldsiedlung in eine Spezial-Bauzone.
Sachverhalt.
**Allgemeine Beurteilung der angefochtenen Planung ( E.4.1,**4.2 ).
**Qualifikation derWaldsiedlung alsweitgehend überbau- tes****Gebiet i.S.****von Art.****15 lit.a RPGbejaht (****E.4 .****3 a,**b).
**Eignung der Waldsiedlung als (Spezial-)Bauzone bejaht (****E.4.3 c,**d).
Verletzung des planungsrechtlichen Konzentrations- grundsatzes verneint**( E.4.3****d ).**
Richtplankonformität der Nutzungsplanung bejaht (E.4.4 a).
Bundesrechtskonformität des kantonalen Richtplans selbst bejaht**( E.4.4****b ).**
**Festlegung des zulässigen Nutzungsmasses, bauliche Erweiterungsmöglichkeiten (**E.4.6 ).
**Zulässigkeit von Nutzungstransporten innerhalb des****vom Planungskonzept vorgesehenen engen Rahmens bejaht (**E.4.7 ).
Voraussetzungen zurRodung sowiezur punktuellenUn- terschreitungdes ordentlichengesetzlichen Waldab-standes gegeben( E.4.8a, b).
**Zusammenfassung (**E.4.9 ). Revisione dellapianificazione locale.Assegnazione diun insediamentonel boscoesistente auna speciale****zona edi- lizia.
Fattispecie.
Valutazione generaledella pianificazioneimpugnata (cons.4.1, 4.2).
Qualifica dell’insediamento nel bosco come terreno edificato in larga misura giusta l’art. 15 lett. a LPT**(cons. 4.3****a, b).**
Ammessa l’idoneità dell’insediamento nel bosco quale ( speciale)zona edilizia(cons. 4.3****c, d).
Negata la violazione del principio della concentrazione inmateria dipianificazione (cons.4.3 d).
Ammessa la conformità del piano di utilizzazione alpiano direttore(cons. 4.4****a ).
Ammessa la conformità al diritto federale dello stesso piano direttore****cantonale (cons.4.4 b).
**Fissazione dello****sfruttamento ammissibile,possibilità di ampliamentoedilizio (cons.**4.6 ).
**Ammessa lalegittimità ditrasferimenti dellosfrutta- mento entroi ristrettilimiti previstidal concettosvilup- pato nelpiano (cons.**4.7 ).
Presupposti ammessiper ildissodamento comepure per lapuntuale riduzionedella normaledistanza legale dal bosco**(cons. 4.8****a, b).**
**Riassunto (cons.**4.9 ).
Sachverhalt
1. a) Auf Grund einer Vereinbarung mit der Bürgerge- meinde hatte die Politische Gemeinde St. Moritz im Jahre 1950 im Sinne einer Massnahme zur Wirtschaftsförderung nach dem zwei- ten Weltkrieg beschlossen, im bewaldeten Gebiet « Somplaz/ Su- vretta» eine Anzahl Parzellen zu Bauzwecken zu verkaufen. Damit sollte dem örtlichen Baugewerbe Arbeit und Verdienst gesichert werden. Die Grösse der zum Verkauf ausgeschriebenen Parzellen betrug zwischen 1500 und 4000 m2, in einem Areal von knapp über 14 ha ( nachstehend « God Laret»). Mit dem damaligen Verkauf konnten die eingegangenen Schulden der Gemeinde für den An- kauf des beim Stazersee gelegenen Meierei-Gutes abgetragen werden. Zusätzlich wurde damit ein Fonds geäufnet, welcher im Interesse der Erhaltung des Landschaftsbildes den Kauf weiterer Grundstücke ermöglichen sollte. Im Weiteren hoffte man, mit die- ser Massnahme die Bautätigkeit im Ort generell fördern zu kön- nen, was zu Beginn der Fünfzigerjahre für den Kurort von grösster Bedeutung war. Die mit dem Statut verbundenen Auflagen waren recht streng. So wurden nebst der Erschliessung mit Strasse, Was- ser, Kanalisation, Strom undTelefon insbesondere auch die Bauart und die weitgehende Beschränkung auf die Wohnnutzung gere- gelt. Darüber hinaus wurden auch die Auflagen über die Erhaltung und Erneuerung des Wald- und Baumbestandes gemacht. Dem Quartier sollte der Charakter einer geschlossenen Waldsiedlung gegeben werden, mit dem Ziel, die einzelnen Häuser in die beste- henden Baumgruppen einzubetten. Für das Pflanzen neuer Bäume
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wurden einheimische Holzarten vorgeschrieben. Die Umsetzung dieses Projektes setzte indessen Rodungsbewilligungen voraus, welche das Bundesamt für Forstwesen sodann in Form einer Ge- nerellen Rodungsbewilligung erteilte. Auf Grund einer speziellen Abmachung zwischen dem damaligen Kantonsforstinspektorat Graubünden und der Gemeinde waren allerdingsTeile des Gebiets mit einem absoluten Bauverbot belegt worden.
Im Jahre 1981 bestätigte das Bundesamt für Forstwesen die seinerzeitige Rodungsbewilligung aus dem Jahre 1952; es hielt jedoch fest, dass das Baugebiet sowie die mit einem absoluten Bauverbot belegten Flächen unverzüglich vermarkt werden müs- sten. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens einigten sich die Gemeinde und das Eidgenössische Departement des Innern im Jahre 1984 schliesslich darauf, dass die Generelle Rodungsbewil- ligung aus dem Jahre 1981 im Wesentlichen jene aus dem Jahre 1952 bestätigen sollte. Der Gemeinde verblieb dabei das Recht, Bauvorschriften und die örtliche Planung unter Berücksichtigung der mit der Generellen Rodungsbewilligung verbundenen forst- rechtlichen Vorgaben zu erlassen.
Das God Laret-Statut mitsamt den dazugehörigen Rege- lungen fand in der Folge auch Eingang in die verschiedenen Orts- planungen der letzten Jahrzehnte. Bereits im ersten Zonenplan aus dem Jahre 1965 ist das Gebiet God Laret als « Zone mit be- sonderem Baustatut» gekennzeichnet. Das betreffende Gebiet figurierte dann auch im Zonenplan 1971 als Bauzone, und zwar als Villenzone mit besonderem Baustatut. In der 1984 beschlossenen Baugesetzrevision blieb das Gebiet von God Laret in einer Bau- zone; es wurde als Villenzone mit « bestockter Fläche in Bauzone» ausgeschieden. Gemäss Art. 43 des damaligen Baugesetzes durfte jedoch im Gebiet pro bestehende Parzelle nur ein Hauptgebäude erstellt werden, welches sich in der Grösse nach den umliegenden Bauten zu richten hatte. Zudem war vorgegeben, dass « pro Par- zelle – in diesem Gebiet unter Berücksichtigung der gesamten Par- zelle trotz Bewaldung – eine Ausnützung von 0.15 auf jeden Fall nicht überschritten werden darf». Die Bündner Regierung geneh- migte diese Ortsplanungsrevision mit Beschluss vom 16. Februar 1987 mit hier nicht näher interessierenden Vorbehalten.
Nachdem sich die Rechtslage mit Bezug auf die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Gebiet God Laret mit dem im Jahre 1993 erlassenen Bundesgesetz über den Wald ( WaG ), gemäss den früher erteilten Generellen Rodungsbewilligungen nach einer 2- jährigen Übergangsfrist dahinfielen, geändert hatte, stellte sich in
mehreren Bündner Gemeinden die Frage, wie sich das Problem raumplanerisch und forstrechtlich am besten lösen liesse.
Im Jahre 1995 hielt die Regierung des Kantons Graubün- den die Gemeinde an, ihre Nutzungsordnung zu überprüfen, ins- besondere hinsichtlich der Grösse des Baugebiets. Parallel zu die- sen Arbeiten wurden in den Jahren 1996/97 im Gebiet God Laret gestützt auf die einschlägigen waldrechtlichen Bestimmungen ( Art. 10 und 13 WaG ) Waldfeststellungen vorgenommen, welche wiederum Grundlage für die nachfolgende Gesamtrevision der Ortsplanung 1999/2000 bildeten. Seit Sommer 1998 begleitete das kantonale Amt für Raumplanung (ARP) eine Arbeitsgruppe «Wald- siedlungen», welche die Möglichkeiten der raumplanerischen Er- fassung und Behandlung der Waldsiedlungen in der Richt- und Nutzungsplanung unter Berücksichtigung der neuen Waldgesetz- gebung prüfte, nach Lösungen suchte und die Ergebnisse in ei- nem Schlussbericht ( datiert vom 29. April 1999 ) festhielt. Dieser Bericht beeinflusste u.a. auch die Vorgaben, welche die Bündner Regierung später im Kantonalen Richtplan vom 19. November 2002 ( RIP 2000 ) in Bezug auf Waldsiedlungen machte, massgeb- lich. Der RIP 2000 ist am 15. August 2003 vom Bund genehmigt worden, und zwar auch mit Bezug auf das Waldsiedlungsobjekt
« God Laret».
Nachdem von den vom Statut erfassten 29 Bauparzellen bereits deren 26 überbaut waren ( die noch verbleibenden drei Grundstücke werden nur in einem Fall vom Wald tangiert) und das Gebiet bis dato immer als Bauzone behandelt worden war, er- schien es als nahe liegend, das Problem wiederum über eine spe- zielle Nutzungszone zu lösen und hiefür wiederum auf Rodungs- bewilligungen zurückzugreifen, zumal die neue Waldgesetzge- bung solches im Rahmen von Nutzungsplanungen grundsätzlich erlaubt. Ursprünglich sollte die Umsetzung des Anliegens dabei im Rahmen der pendenten Gesamtrevision der kommunalen Orts- planung erfolgen. Wegen der Komplexität der nutzungsplaneri- schen Erfassung der Waldsiedlung, aber auch um nicht die ganze Revisionsvorlage unnötig zu verzögern, wurde die Planung über dieses Teilgebiet zurückgestellt. Entsprechend wurde im Zonen- plan « Bereich Siedlung» 1: 2500 im Gebiet der bestehenden Wald- siedlung « God Laret» ein Perimeter bezeichnet, innerhalb dessen die Ablösung der bisherigen Grundordnung ( von 1984/87 ) erst in einer nächsten Phase erfolgen sollte.
Am 14. März 1999 erliessen die Stimmberechtigten daher die mit dieser Einschränkung totalrevidierte neue Ortsplanung,
welche von der Regierung am 29. Februar 2000 genehmigt wurde. Mit dieser neuen Ortsplanung wurde die bisherige Ortsplanung vom 8. April 1984, von der Regierung genehmigt am 16. Februar 1987, ersetzt.
1. Nach entsprechenden Vorarbeiten legte die Gemeinde den Stimmbürgern am 21. Januar 2001 die noch ausstehende Teil- gebietsplanung « God Laret» erstmals vor. Die Vorlage sah eine grössere zusammenhängende Bauzone vor, welche ihrerseits die Rodung einer Waldfläche von rund 16 000 m2 bedingt hätte. Ge- mäss dem damaligen Generellen Gestaltungsplan wurden den einzelnen Parzellen eine bestimmte BGF zugeschieden, welche in Anlehnung an die übrige Villenzone auf Grund einer AZ von 0.2 er- mittelt worden war, berechnet über die gesamte Parzellenfläche, also auch über jene Teile, welche bestockt waren. Ziel dieser Zu- weisung war es, den Grundeigentümern einen angemessenen Ausbau bzw. eine angemessene Erweiterung ihrer Liegenschaften zu ermöglichen. Der Souverän lehnte die Vorlage jedoch mit gros- sem Mehr ab, dies nachdem im Vorfeld dieses Urnenganges noch eine Kontroverse über das Nutzungsmass – pro Parzelle hätten max. 600 m2 BGF realisiert werden können – und vor allem über die Grösse der Rodungsfläche stattgefunden hatte. Vor der Ausarbeitung einer neuen Vorlage führten die Ge- meindeverantwortlichen verschiedene Gespräche mit den von der Planung tangierten Kreisen mit dem Zweck, deren Anliegen in Er- fahrung bringen, um diese bei der Ausarbeitung der neuen Vor- lage angemessen berücksichtigen zu können. Die Gespräche zeig- ten, dass bauliche Erweiterungen von den Opponenten nicht generell abgelehnt wurden, doch sollten solche nur noch in mini- malem Umfange möglich sein. Es zeigte sich zudem, dass sowohl das zulässige Nutzungsmass als auch die Rodungsfläche insge- samt gegenüber der abgelehnten Vorlage wesentlich reduziert werden mussten. Im Juni 2001 erfolgte eine Besprechung zwi- schen den Gemeindevertretern und der Arbeitsgruppe «Waldsied- lung». Dabei wurden die bei der Neubearbeitung der Teilge- bietsplanung « God Laret» zu beachtenden, übergeordneten rechtlichen und planerischen Randbedingungen diskutiert und die Spielräume in der Auslegung des Waldsiedlungsberichtes ausge- lotet. Die Gemeinde orientierte in der Folge die Grundeigentümer über die Ergebnisse dieser Aussprache und über den weiteren Verlauf der Planung. Seitens der Grundeigentümer wurde die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass im Kanton Grau- bünden während und nach der Erarbeitung des Waldsiedlungsbe-
richtes zwei Waldsiedlungen rechtskräftig genehmigt geworden seien, für welche mit dem Segen von Bund und Kanton weit grös- sere Waldflächen beansprucht und weit grössere Nutzungsmasse zugestanden worden waren ( Rodungsbewilligungen des Bundes vom 9. Oktober 1997 für S. B. bzw. vom 8. März 2000 für T. ).
In der Folge liess die Gemeinde einen neuen Entwurf zur Teilgebietsplanung « God Laret» ausarbeiten, welcher im Novem- ber 2001 vorlag. Danach hätten pro Parzelle max. noch 400 m2 BGF realisiert werden können; die Rodungsfläche hätte diesfalls ledig- lich noch 117 m2 betragen. Nach einer ersten positiv ausgegange- nen Vorprüfung durch das ARP wurde der Entwurf sowohl den Grundeigentümern als auch den Opponenten zur Stellungnahme unterbreitet. Währenddem sich Letztere mit der vorgesehen Rege- lung einverstanden erklärten – nicht zuletzt wegen der massiv re- duzierten Rodungsfläche – wiesen die Grundeigentümer darauf hin, dass die vorgesehene BGF-Beschränkung gar keine zeitge- mässe Nutzung der Liegenschaften, insbesondere keine ange- messenen Erweiterungen, mehr zulasse, was sie im Vergleich mit den anderen Waldsiedlungen unverhältnismässig benachteilige und in einer Bauzone auch nicht angehe.
Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses wurde der Entwurf der Teilgebietsplanung teilweise angepasst. Die wesent- lichsten Änderungen betrafen die Straffung des Planungskon- zepts, die Zusammenlegung der Teilgebiete A/B sowie C/D, die Erhöhung der maximal zulässigen BGF pro Gebäude von 400 auf 500 m2 bzw. die Anhebung der Erweiterungsmöglichkeiten, mit dem Hinweis darauf, dass dies zu keiner wesentlichen Beeinträch- tigung des Waldsiedlungscharakters führen würde, weil im Teilge- biet A (neu) nur einige wenige Grundstücke davon profitieren könnten, die Regelung der Besitzstandsgarantie in Anlehnung an die Bestimmungen im Baugesetz und die Anpassung der Baube- reiche. In der Zeit vom 27. Juni bis 26. Juli 2002 lag der Entwurf öf- fentlich auf. Das neue Konzept hatte u.a. zur Folge, dass nun für die Zonenausscheidung wesentlich weniger Waldfläche beansprucht werden musste, nämlich lediglich noch 856,4 m2 gegenüber rund 16 000 m2 gemäss der abgelehnten ersten Vorlage. Entsprechend lautete auch das Rodungsgesuch der Gemeinde, welches in der Zeit vom 27. Juni bis 16. Juli 2002 und sodann wegen eines Form- fehlers in der Zeit vom 25. Juli bis 23. August 2002 öffentlich auflag. Dagegen erhoben nebst der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz auch der heutige Rekurrent Beschwerde an das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden mit dem Antrag,
die auf der Parzelle Nr. 1888 vorgesehene Rodung zu verweigern. Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auflage eingereichten Wünsche und Anträge überprüfte der Gemeindevorstand den Ent- wurf erneut und passte ihn in der Folge teilweise an. Anschlies- send wurden die überarbeiteten Planungsunterlagen am 18. No- vember 2002 dem Kantonalen Amt für Raumplanung zur zweiten Vorprüfung eingereicht, welches am 24. März 2003 seinen Bericht erstattete. Dieser lautete im Wesentlichen positiv, was denn auch der Grund dafür war, dass sich der Gemeindevorstand dazu ent- schloss, den betreffenden Entwurf, versehen mit geringfügigen Änderungen, erneut öffentlich aufzulegen, nicht zuletzt auch des- halb, weil es im Einvernehmen mit den betroffenen Grundei- gentümern gelungen war, die Rodungsfläche weiter zu reduzieren, nämlich auf 700,9 m2. Die öffentliche Auflage des bereinigten Ent- wurfs der Teilgebietsplanung « God Laret» fand in der Zeit vom
1. Juni bis 4. Juli 2003 statt. Von der in Art. 37 KRG vorgesehenen Möglichkeit, Wünsche und Anträge einzubringen, machten zahlrei- che Grundeigentümer und Opponenten Gebrauch, so unter ande- rem auch ein Teil der heutigen Rekurrenten. Demgegenüber blieb von Seiten der übrigen Bevölkerung eine Reaktion aus. Parallel dazu erhob X.Y. im Juli 2003 gegen die öffentliche Auflage der Revisionsvorlage Stimmrechtsbeschwerde, auf welche das Ver- waltungsgericht in der Folge jedoch nicht eintrat ( VGU U 03 76 ).
1. Am 4. April 2004 beschlossen die Stimmberechtigten die noch ausstehende, teilgebietsbezogene Nutzungsplanung « God Laret», welche aus folgenden Planungsmitteln besteht:
Ergänzung Baugesetz ( Art. 82a und 86 Abs. 4 )
Zonenplan Bereich Siedlung ( Ergänzung) 1: 2500 « God Laret»
Genereller Gestaltungsplan ( GGP ) und Genereller Er- schliessungsplan ( GEP ) 1:1000 « God Laret»
Vorschriften zum GGP/GEP « God Laret». Da die im Zonenplan « God Laret» ausgeschiedenen Bau- zonen («Spezialzonen God Laret») stellenweise auf Flächen aus- geschieden wurden, die gemäss der 1996/1997 im Vorfeld der To- talrevision der Ortsplanung durchgeführten, rechtskräftigen Wald- feststellung als Wald gelten, reichte die Gemeinde in Anwendung von Art. 12 WaG dem Kanton parallel dazu ein Rodungsgesuch für total 700,9 m2 Wald ein ( vgl. Rodungsplan « God Laret» 1: 1000 vom 4. April 2004 ).
Gegen die von den Stimmberechtigten beschlossene Nutzungsplanung erhoben verschiedene Personen Planungsbe-
schwerde an die Regierung mit dem Begehren um Aufhebung re- spektive Nichtgenehmigung. Die Regierung genehmigte die Nut- zungsplanung mit Entscheid unter Abweisung der dagegen erho- benen Beschwerden. Parallel dazu wurde mit separater Verfügung die Rodungsbewilligung für 700,9 m2 Wald erteilt.
Erwägungen:
1. Die Rekurrenten beanstanden im Wesentlichen, dass die streitige Teilgebietsplanung, mit welcher die im Gebiet « God Laret» seit Jahren bestehenden Wohnbauten ( samt etwas Um- schwung) einer speziellen Nutzungszone ( Bauzone) zugewiesen wurden, in verschiedener Hinsicht übergeordnetem Recht ( RPG, WaG, Verfassungsrecht) widerspreche. Sie stehe zudem im Wider- spruch zu Vorgaben im Kantonalen Richtplan, wobei dieser selbst dem übergeordneten Recht nicht in jeder Hinsicht entspreche. Ih- nen kann, wie nachstehend noch darzulegen ist, nicht gefolgt wer- den.
2. Die Regierung hat im angefochtenen Beschwerdeent- scheid unter Würdigung der Entstehungsgeschichte der Wald- siedung «God Laret» in einer umfassenden und sorgfältigen In- teressenabwägung die für den konkreten Fall massgebenden Gesichtspunkte ( so u.a. historische Entwicklung der Waldsied- lung; planerische Ausgangslage, insbesondere aufgrund der Vor- gaben der OP 1984/87; Änderungen im übergeordneten Wald- und Planungsrecht; Wegfall der Generellen Rodungsbewilligungen; Bedarf nach Revision der Planungsmittel mit dem Ziel der Ent- flechtung der Nutzungskonflikte zwischen Wald und Raumpla- nung; konkreten Überbauungs- und Erschliessungsstand unter Einbezug der von den Grundeigentümern und dem Gemeinwesen hiefür getätigten Investitionen; den ausgewiesenen Bedarf, Pla- nung und Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen; gewählte nutzungsplanerische Lösung mit der Zuordnung der Waldsiedlung in eine Spezialbauzone mit angemessenen Erweiterungsmöglich- keiten; Vertrauensschutz; Rechtsgleichheitsgebot) gewichtet, die Vor- lage als mit der übergeordneten Planungs- und Waldgesetz in Ein- klang stehend qualifiziert und sie unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen erhobenen Planungsbeschwerde genehmigt. Auf die entsprechenden Ausführungen und Schlüsse im angefochtenen Beschwerdeentscheid ( RB Nr. 559, Ziff. 5, S. 12 ff. ) kann uneinge- schränkt verwiesen werden. Die Rekurrenten bringen in ihrer weit- schweifigen Rekurseingabe dagegen nichts vor, was sie nicht auch schon im Planungsbeschwerdeverfahren vor der Regierung gel- tend gemacht haben und worauf diese in zutreffender Weise im
angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es drängen sich dies- bezüglich daher nur noch einige ergänzende Überlegungen auf.
1. Die Rekurrenten beanstanden die angefochtene Pla- nung wiederum mit dem Einwand, dass das Gebiet « God Laret» zu Unrecht als weitgehend überbautes Gebiet im Sinne von Art.15 lit. a RPG qualifiziert worden sei und dass ihm überdies auch die Eignung als Bauland abzusprechen sei. Bereits der Umstand, dass die Bauten mitten im Wald lägen und das Gebiet von diesem ge- prägt würde, stünde der vorinstanzlichen Annahme als weitge- hend überbautes Gebiet entgegen. Unerheblich sei dabei, dass die grosse Streuung der Bauten auf das ursprüngliche Baustatut zu- rückzuführen sei. Ihnen kann nicht gefolgt werden.
1. Wie sich aufgrund der bis in die 50er Jahre des letzten Jahrhunderts zurückreichenden Entstehungsgeschichte der Wald- siedlung « God Laret» leicht erkennen lässt, steht vorliegend keine Neueinzonung « im Wald» zur Diskussion; eine solche wäre unbe- strittenermassen gar nicht zulässig. Gegenstand bildet vielmehr die nutzungsplanerische Behandlung einer seit Jahrzehnten be- stehenden und gestützt auf bisherige Nutzungsordnungen locker überbauter Waldsiedlung. In diesem Zusammenhang interessiert vorweg deren rechtliche Qualifikation als ( bereits) weitgehend überbautes Gebiet i.S. von Art. 15 lit. a RPG und die Zuweisung der bereits überbauten (und gegenüber dem Wald mittels rechtskräfti- gen Waldfeststellungen abgegrenzten) Teilflächen in die Spe- zial(bau)zone « God Laret». Wie sich bereits dem Zonenplan ent- nehmen lässt und der verwaltungsgerichtliche Augenschein bestätigt hat, wird das Gebiet – zusammen mit den bestockten Flächen – durch ca. 27 villenartige Gebäude mit etwas Um- schwung sowie mit den erforderlichen Erschliessungsanlagen ( Sammel- und Erschliessungstrassen, Hauszufahrten, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung) geprägt. Baulücken im Rechtssinne fehlen, zumal die Lage « mitten im Wald» Ausdruck der bereits mit dem Baustatut vom 12. September 1950 und den in den folgenden Jahren gestützt darauf von der Gemeinde be- schlossenen und genehmigten Nutzungsordnungen verfolgten Ziele bzw. der darin vorgeschriebenen Bauweise ist. Die Lage und aufgelockerte Bauweise spricht letztlich nicht gegen die vorin- stanzliche Bejahung des Siedlungscharakters des Gebietes. Zum selben Schluss ist auch die in den Akten mehrfach erwähnte Ar- beitsgruppe Waldsiedlungen in ihrem Bericht vom 29. April 1999 ( S. 2, Ziff. 3 ) gelangt, indem sie ausführte, dass die Waldsiedlung als Ausgangspunkt für die Ausscheidung einer Grundnutzungs-
zone mit Bauzonencharakter betrachtet werden müsse. Diese Auf- fassung liegt denn auch dem von der Regierung erlassenen und vom Bundesrat genehmigten KRIP 2000 vom 19. November 2002 zugrunde. Die Qualifikation des Gebietes als weitgehend überbaut erweist sich somit als zutreffend.
1. Auch soweit die Rekurrenten mit ihrem Einwand die Eig- nung des Gebietes als Bauzone in Frage stellen wollen, kann ihnen aufgrund der eben geschilderten faktischen und rechtlichen Gege- benheiten nicht gefolgt werden. Dies umso weniger, als das Ge- biet im KRIP 2000 als Waldsiedlung mit dem Koordinationsstand « Festsetzung» aufgeführt ( vgl. Anhang 3, S. 5 ) und damit als zur Besiedelung/ Überbauung geeignete Fläche bzw. zum Baugebiet gehörend qualifiziert worden ist. Was die Rekurrenten dagegen vorbringen, ist unbehelflich.
1. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen dem Gebiet zu Recht die Eignung als Bau- land zugesprochen, es als weitgehend überbaut qualifiziert haben und die unbestrittenermassen vorhandenen Nutzungskonflikte Wald/Bauzone für die bereits überbauten Flächen und die Erwei- terungsbereiche zu Recht mittels der Ausscheidung einer Spezial- bauzone ( und nicht etwa über Ausnahmerecht i.S. von Art. 24 ff. RPG) angegangen haben.
2. Die Rekurrenten stören sich unter Hinweis auf BGE 119 Ia 300 ff. an der Ausscheidung einer Bauzone, weil der Konzen- trationsgrundsatz verlange, dass Bauzonen möglichst kompakt ausgeschieden würden; die Schaffung von – wie vorliegend – Punktbauzonen sei jedenfalls unzulässig und die Notwendigkeit, Punktbauzonen auszuscheiden, zeige auf, dass kein weitgehend überbautes Gebiet i.S. von Art. 15 RPG vorliegen könne. Auch aus diesem Einwand können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie seitens der Rekursgegner zu Recht erkannt worden ist, gilt das Punktbauzonenverbot bei der Ausscheidung von neuen Bauzonen, nicht aber bei der planerischen Behandlung von Bauten in bereits erschlossenen und im Rahmen der bisherigen Grundordnun- gen überbauten Gebieten, in welchen aufgrund von geänderten wald- und planungsrechtlichen Vorgaben eine den neuen, rechtli- chen Rahmenbedingungen entsprechende adäquate planerische Grundlage geschaffen werden muss. Hier macht es zweifellos Sinn, die bereits überbauten Flächen sowie die für massvolle Erweiterungen noch in Frage kommenden Flächen einer Bauzone zuzuweisen, und zwar unabhängig davon, ob diese Flächen grös- ser oder kleiner sind bzw. mehr oder weniger zusammenhängen.
Im Spannungsfeld zwischen Wald/ Raumplanung umso mehr dann, wenn – wie vorliegend – mit nutzungsplanerischen Mass- nahmen grossflächige Rodungen ( statt 16 000 m2, wie ursprüng- lich mal vorgesehen, sind nur noch rund 701 m2 nötig) vermieden und die angestrebten Planungsziele trotzdem erreicht werden kön- nen.
1. Die Rekurrenten rügen, die angefochtene Planung ver- stosse gegen den kantonalen Richtplan, und verlangen die akzes- sorische Prüfung desselben im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens. Dass Letzteres grundsätzlich möglich ist, trifft zu ( vgl. ZBl 105/2004 S. 107 ff. ), doch können die Rekurrenten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
1. Ihre Auslegung von Ziff. 5.4.2 KRIP 2000, wonach die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten durch den Rahmen der BAB-Grundsätze beschränkt seien und zudem auch ein Verbot von neuen Erschliessungsanlagen vorsehe, zielt, wie sich bereits aus dem oben Dargelegten ( zu Art.15 RPG ) und dem nachstehend noch Auszuführenden (u.a. Nutzungsmass, Problematik Nutzungs- zone/ Wald, …) ohne weiteres ergibt, ins Leere. Dies umso mehr, als mit der Planung im Wesentlichen lediglich eine ( altrechtliche) Bauzone in einem teils bewaldeten Gebiet bestätigt wird und da- mit nicht etwa Erweiterungsmöglichkeiten für Bauten im Wald (i.S. von Ausnahmerecht) geschaffen werden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die angefochtene Nutzungsplanung richtplan- konform ist.
2. Soweit die Rekurrenten in ihrer Eingabe die Bundes- rechtskonformität des KRIP 2000 selbst in Frage stellen (Orientie- rung an BAB-Grundsätzen für Bauten im Waldgebiet sei unsach- gemäss und zu weitgehend, weil damit solche Bauten mit Bauten in einer gewöhnlichen Nichtbauzone gleichgestellt würden; Krite- rium der Ortsüblichkeit), erweisen sich ihre Einwände ebenfalls als unbegründet. Anstelle von Wiederholungen kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht ( S. 20 f.) verwiesen werden. Ebenso ist mit dieser festzuhalten, dass das Gebiet einer Spezialzone zugeschie- den werden musste, weil es bereits im Rahmen der bisherigen Nutzungsordnungen überbaut und erschlossen worden ist und weil Planung und Wirklichkeit damit in Übereinstimmung gebracht werden können.
1. Soweit die Rekurrenten der angefochtenen Planung ein unzulässiges Nutzungsmass entgegenhalten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden.
1. Das von der Gemeinde in der Planung vorgesehene Konzept ( absolute Nutzungsbegrenzung auf 500 m2 BGF, relative Beschränkung auf das Doppelte der bestehenden BGF; begrenzte Anbauten für Nebennutzungen) steht, wie die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid mit ihrer Einschätzung und die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht zutreffend darge- legt haben, ebenfalls in Einklang mit den im KRIP 2000 festlegten Grundsätzen. Bei der Neufestlegung des zulässigen Nutzungs- masses ist an die bisherige Ordnung ( Villenzone gemäss OP 1984, abgedeckt durch die damaligen Generellen Rodungsbewilligun- gen, bestehender Überbauungs- und Erschliessungsstand) ange- knüpft worden, und der neuen Festlegung liegt die Auffassung zu- grunde, dass dieses auch nach neuem WaG im Rahmen einer Interessenabwägung mit Rodungsbewilligungen möglich ist. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ( S. 15 ) nachvollziehbar dargelegt hat, liegen die zugelassenen baulichen Erweiterungen bezogen auf das gesamte bewaldete Gebiet « God Laret» in der Summe bei ca. 17 – 20 % und damit noch unterhalb des Rahmens der ( objektbezogenen) BAB-Vorschriften, mithin so oder anders auch in dem vom KRIP 2000 vorgesehenen Nutzungsmass.
2. Dass bei einzelnen Gebäuden ausnahmsweise grössere Erweiterungen realisiert werden können, kann bereits aus den im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten Überlegungen, denen die für eine Bauzone übliche gebietsbezogene Betrach- tungsweise zugrunde liegt, akzeptiert werden. Angesichts der Entstehungsgeschichte der Waldsiedlung sprechen aber auch Überlegungen des Vertrauensschutzes, sowie – wenn auch in ein- geschränkterem Masse – des Anspruchs auf rechtsgleiche Be- handlung ( vgl. Waldsiedlungsbericht, S. 5, lit. C, Ziff. 1) für die ge- troffene Regelung.
3. Aus dieser Sicht betrachtet, lässt es sich auch nicht be- anstanden, wenn die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten u.a. von der gesamten Parzellengrösse abhängig gemacht worden sind, obwohl die Parzellen abgesehen von der Gebäudegrund- fläche und etwas Umschwung zum Waldareal gehören ( so bereits vorgesehen in Art. 43 Abs. 2 aBG; bestätigt in VGE 135/88). Dem re- kurrentischen Ansinnen, dass für die Festlegung des zulässigen Nutzungsmasses lediglich von den nicht bestockten Flächen aus- gegangen werden dürfe, kann bereits daher, wie auch angesichts
der mehrfach geschilderten Entstehungsgeschichte und den im Waldsiedlungsbericht sowie im KRIP 2000 vorgesehenen Festle- gungen/Rahmenbedingungen zur planerischen Ausgestaltung des Nutzungsmasses, nicht gefolgt werden. Im konkreten Fall umso weniger, als diesfalls selbst bei einer Erhöhung der AZ von 0,15 auf 0,2 ( AZ in einer «normalen» Villenzone) auf den einzelnen Parzellen im Gebiet nur noch BGF in der Grössenordnung von 75 – 150 m2 zulässig wären, was wiederum der ortsüblichen Sied- lungsstruktur und Bauweise in vergleichbaren ( Villen-)Zonen in der Gemeinde krass widersprechen würde. Darüber hinaus wür- den damit nicht nur bauliche Erweiterungen ausgeschlossen, son- dern bestehende Bauten, die bereits heute weit grössere BGF kon- sumiert haben, gar auf einen Schlag rechtswidrig. Im Lichte des Gesagten erweist sich daher die Rüge der zu Unrecht einbezoge- nen Waldflächen bei der Bemessung der zulässigen Erweiterungs- möglichkeiten als unbehelflich.
1. Auch der rekurrentische Einwand, dass das Nutzungs- mass der bestehenden Bauten nie erhoben worden sei und dass z. B. bei der Bestimmung des Nutzungsmasses auf der Parzelle Nr. 1760 sogar weitere denselben Grundeigentümern gehörenden Waldparzellen mit einbezogen worden seien, lässt die angefoch- tene Planung nicht als rechtswidrig erscheinen. Anstelle von Wie- derholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Darlegun- gen der Gemeinde in ihrer Vernehmlassung ( S. 26, Ziff. 89 – 98 ) verwiesen werden.
1. Als unbegründet erweist sich der Rekurs auch, soweit damit die Zulässigkeit von Nutzungstransporten in Frage gestellt wird. Die Rekurrenten scheinen übersehen zu haben, dass selbst bei Nutzungstransporten zwischen zwei angrenzenden Parzellen die mit der Planung vorgegebenen Höchstmasse nicht überschrit- ten werden dürfen ( vgl. Art. 4 Abs. 2 der Vorschriften zum GEP und GGP ). Zusammen mit den relativ eng begrenzten bebaubaren Flächen und der maximal zulässigen Gebäudehöhe besteht Ge- währ, dass diese Vorgaben eingehalten und die Planungsziele nicht beeinträchtigt werden.
2. Nicht gefolgt werden kann den Rekurrenten auch inso- fern, als sie die Voraussetzungen zur Rodung von rund 701 m2 Wald sowie zur punktuellen Unterschreitung des ordentlichen ge- setzlichen Waldabstandes von 10 m ( gemäss Art. 26 ABzKWaG ) als nicht gegeben erachten.
1. Auf die zutreffenden Ausführungen der Rekursgegner 3 ( S. 31, Ziff. 102 ff. ) und 4 ( S. 26 ff. ) in ihren Vernehmlassungen
kann verwiesen werden. Im Lichte ihrer Darlegungen zeigt sich auch, dass der vorinstanzliche Schluss, wonach das von der Gemeinde anvisierte Planungsziel ( Herbeiführung einer klaren, verlässlichen Trennung zwischen Bauzone und Wald respektive zwischen den Einflussbereichen der Waldgesetzgebung und der raumplanerischen Erlasse; Ermöglichung einer bescheidenen bau- lichen Weiterentwicklung der Siedlung angesichts der bereits er- folgten Bebauungen und getätigten Erschliessungsinvestitionen) gewichtig genug sei, um im Sinne von Art. 5 WaG die zur Debatte stehende Rodung von rund 701 m2 zu rechtfertigen, richtig ist. Entsprechend hat das Walderhaltungsinteresse hinsichtlich dieser Fläche zurückzutreten; ebenso hinsichtlich jener Fläche, welche infolge Reduzierung des Waldabstandes («kalte Rodung») dem Wald indirekt noch zusätzlich entzogen wird. Hinsichtlich Letzterer auch deshalb, weil die Reduktion des Waldabstandes gegenüber einer möglichen Rodung die mildere Massnahme darstellt, zumal unbestritten ist, dass die übrigen wald- und planungsrechtlichen Vorgaben ( i.S. von Art. 27 ABzKWaG ) erfüllt sind.
1. Was die Rekurrenten sonst noch im Zusammenhang mit den reduzierten Waldabständen gegen die angefochtene Planung vorbringen ( u.a. Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des Wal- des; Rechtmässigkeit der für das Wohnhaus auf Parzelle Nr. 1888 geplanten neuen Erschliessung), ist ebenfalls nicht geeignet, die angefochtene Planung als rechtswidrig erscheinen zu lassen.
1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gebiet God Laret angesichts der faktischen und planerischen Besonder- heiten zu Recht einer Spezial(-Bau)zone zugewiesen worden ist. Die für die Zone vorgesehenen baulichen Möglichkeiten ( Nut- zungsmass) liegen innerhalb des vom KRIP 2000 und vom Wald- siedlungsbericht vorgesehenen Rahmens, sind angemessen und von der Vorinstanz zu Recht genehmigt worden. Zur Erreichung der mehrfach geschilderten Planungsziele wird zudem nicht mehr Waldfläche beansprucht, als unbedingt nötig; die für Rodungen beanspruchte Fläche ist zudem im Vergleich zu anderen, bereits rechtskräftig bewilligten Waldsiedlungen im Kanton sehr gering. Die angefochtenen Planungs- und Beschwerdeentscheide der Vorinstanzen sind daher in jeder Hinsicht zu schützen, was zur Ab- weisung des Rekurses führt, soweit auf ihn einzutreten ist. R 05 72Urteil vom 29. September 2005
Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche und Ver- waltungsgerichtsbeschwerde noch hängig.