Municipal practice on total floor-area ratio proof upheld

PVG 2004 22Autre juridiction31 déc. 2004Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The administrative court upheld the municipality’s practice that, where a building alteration or extension creates additional floor-area needs, the applicant must prove compliance with the floor-area ratio for the entire existing structure and the extension together. It rejected reliance on an earlier permit and on an agreement concerning the annotation of a public-law restriction, holding that neither created a binding future reserve of floor area. The court further held that parcel no. 95 could not serve as donor parcel because it was not adjacent within the meaning of Art. 39(2) BG; cascading transfers through intermediate parcels are impermissible. The appeal was dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 39 Abs. 2 BG; Ausnützungsübertragung über Drittparzellen und Nachweis der AZ bei Erweiterungen: Wenn eine bauliche Änderung oder Erweiterung zusätzlichen Ausnützungsbedarf auslöst, darf die Baubehörde verlangen, dass die Ausnützungsziffer für das gesamte Vorhaben, d.h. bestehende Baute und Erweiterung zusammen, nachgewiesen wird. Eine auf fehlerhafter AZ-Berechnung beruhende rechtskräftige Baubewilligung entfaltet für spätere Vorhaben keine vertrauensbegründende Wirkung, sondern höchstens den Charakter eines Vorentscheids. Vereinbarungen über die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen begründen keine weitergehende Zusicherung einer künftigen Nutzungsreserve. Für den Ausnützungsbonus kommen nur die gesetzlich zulässigen, benachbarten Grundstücke in Betracht; kaskadenartige Transfers über Zwischenparzellen sind unzulässig (vgl. Erwägungen 2.a/b).

Texte intégral

22 Raumordnungund Umweltschutz10

Pianificazione e

protezione dell´ambiente

Baubewilligungsverfahren. AZ-Transport.

  • Eine gemeindliche Praxis, wonach dann, wenn eine bau- liche Änderung/Erweiterung zu einem zusätzlichen Be- darf an BGF führt, der Nachweis zu erbringen ist, dass die AZ über das Ganze (bestehende Altbaute und Erwei- terung) eingehalten ist, ist zulässig.

Procedura di licenza edilizia. Trasferimento dell’IS.

  • Una prassi comunale stando alla quale – qualora una modifica o un ampliamento edile comporti la creazione di ulteriore SUL – occorra comprovare che l’IS sia ri- spettato nel suo insieme (costruzione esistente e am- pliamento) è legittima.

Erwägungen:

2.a) Fest steht, dass die auf der in der Hotelzone (AZ 0,9) gelegenen Parzelle Nr. 61 realisierten Bauten inkl. der Gegenstand des streitigen Baubewilligungsverfahrens bildenden Zweckände- rung insgesamt 5591,61 m2 BGF benötigen. Aus den Akten ergibt sich auch ohne weiteres, dass sich die anrechenbare Grundstücks- fläche der Parzelle Nr. 61 auf 4907 m2 beläuft, was bei einer AZ von 0,9 einer BGF von 4416,3 m2 entspricht. Mithin muss die Rekur- rentin mittels AZ-Transportes noch 1175,31 m2 BGF nachweisen. Unbestritten ist, dass ein AZ-Transport ab der benachbarten Par- zelle Nr. 50 im Umfang von 128,7 m2 BGF anerkannt werden kann, so dass insgesamt noch 1046,61 m2 BGF nachzuweisen sind. Zwi- schen den Parteien ist strittig, ob im Rahmen der baulichen Erwei- terungen, welche unbestrittenermassen einen (im Vergleich zum bestehenden, rechtmässig genutzten Zustand) zusätzlichen Bedarf an AZ mit sich bringen, der im Rahmen der Baubewilligung vom

1. Dezember 1998 fälschlicherweise von der Gemeinde akzep- tierte Ausnützungstransport von 540 m2 BGF (bzw. auf Wunsch der Bauherrschaft 600 m2 BGF) ab der nicht benachbarten Parzelle Nr. 95 (via Parzellen Nr. 792 und 46) auch im vorliegenden Verfahren wieder akzeptiert werden muss oder nicht. Die Gemeinde stellt sich unter Anrufung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

auf den Standpunkt, dass der damalige AZ-Transport im vorlie- genden Verfahren nicht akzeptiert werden müsse. Die Rekurrentin geht davon aus, dass lediglich die zusätzlich erforderliche BGF (506 m2 BGF ab Parzelle Nr. 65) beschafft werden müsse. Zur Stüt- zung ihrer Auffassung macht die Rekurrentin im Wesentlichen ei- nen unzulässigen Widerruf der damaligen Verfügung bzw. Verein- barung betreffend AZ-Transport sowie Überlegungen der Rechts- sicherheit sowie Treu und Glauben geltend. Ihr kann nicht gefolgt werden.

b) Die Gemeinde verfolgt die Praxis, dass wenn eine bau- liche Änderung/Erweiterung zu einem zusätzlichen Bedarf an BGF führt, der Baugesuchsteller dann den Nachweis zu erbringen hat, dass die Anforderungen betreffend AZ über das Ganze – bestehen- de alte Baute sowie die Erweiterung – eingehalten werden müsse. Diese Praxis wurde im Ergebnis bereits mit Urteil R 02 133 ge- schützt. Jenem Entscheid liegt eine Baubewilligung zugrunde, welche auf einer fehlerhaften AZ-Berechnung basierte. Bei einer späteren AZ-Erweiterung stellte sich der Bauherr auf den Stand- punkt, dass er nur noch die für die Erweiterung erforderliche AZ beschaffen müsse. Im erwähnten Urteil hat das Verwaltungsge- richt diese Auffassung verneint. Es führte u.a. aus:

«Eine Baubewilligung ist als Polizeierlaubnis zu qualifizie- ren. Als solche beinhaltet sie letztlich nichts anderes, als die ver- bindliche behördliche Feststellung, dass dem konkreten Bauvorha- ben aus Sicht des öffentlichen Bau- und Planungsrechtes keine polizeilichen Hindernisse entgegenstehen. Nach bestätigter Recht- sprechung begründet sie aber keine neuen Rechte (vgl. Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Ergän- zungsband, Nr. 132, S. 423 mit weiteren Hinweisen). Aus der da- mals basierend auf einer falschen AZ-Berechnung erteilten Baube- willigung kann der Rekurrent daher bereits aus dieser Sicht keine verbindlichen Wirkungen für zukünftige Bauvorhaben auf seiner Parzelle Nr. 129 ableiten. Der damaligen (falschen) AZ-Berechnung könnte im Hinblick auf zukünftige Bauvorhaben höchstens die Be- deutung eines Vorentscheids beigemessen werden. Vorentscheide verschaffen aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilli- gung (so ausdrücklich Art. 85 BG), weshalb dem Rekurrenten auch unter diesem Lichte betrachtet, nicht geholfen werden kann.»

Vorliegend hat die Baubehörde mit Baubewilligung vom

1. Januar 1997 einen AZ-Transport von 540 m2 BGF bzw. 600 m2 BGF ab den Parzellen Nr. 95 bzw. 792 bzw. 46 und 50 akzeptiert, woraus sich für das damalige Bauvorhaben eine AZ von rund 0.85

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bzw. 0,84 ergab. Der damit verbundenen Feststellung, dass noch AZ vorhanden sei, kann im Lichte des oben zitierten, höchstens die Bedeutung eines Vorentscheides beigemessen werden, welcher aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung ver- schafft (Art. 85 BG). Ob die im konkreten Fall erforderliche BGF, wie in dem VGU R 02 133 zugrunde liegenden Fall, in einem früheren Baubewilligungsverfahren fehlerhaft berechnet oder ob sie damals

  • wie vorliegend – fehlerhaft ermittelt und angerechnet worden ist, ist rechtlich nicht entscheidend. In beiden Fällen beruht die jewei- lige rechtskräftige Baubewilligung auf einem Fehler der Bau- behörde, wobei aber Bestand und Nutzung der alten Baute nicht in Frage gestellt werden. Wenn hingegen eine AZ-pflichtige Erweite- rung/Änderung vorgesehen ist, ist es im Lichte der zitierten ver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig und im Lichte des Legalitätsprinzips betrachtet geradezu geboten, vom Bauge- suchsteller den Nachweis der erforderlichen AZ für das Ganze, also sowohl für die alte Baute als auch die Erweiterung, einzuverlangen.

1. Am Umstand, dass der damals akzeptierte kaskadenar- tig ab Parzelle Nr. 95 vorgenommene AZ-Transfer im konkreten Fall in Frage gestellt werden darf, vermag auch die von der Rekur- rentin ins Feld geführte «Vereinbarung über die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung» vom 29. Septem- ber 1997 nichts zu ändern. Entgegen der rekurrentischen Auffas- sung beinhaltet diese nämlich keine behördliche Zusicherung über das Vorhandensein einer Nutzungsreserve für die Zukunft. Viel- mehr dient sie lediglich der Sicherung und Publikmachung der auf den Parzellen lastenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- schränkungen. Weitergehende verbindliche gemeindliche Zusi- cherungen, welchen mit Blick auf künftige Bauvorhaben eine Be- deutung zukommen würde, lassen sich dieser Vereinbarung keine entnehmen. Die öffentlich-rechtliche Bedeutung dieser Vereinba- rung liegt damit einzig in der Erfüllung des in Art. 39 Abs. 2 BG («… sofern sie mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belegt werden, die im Grundbuch anzumerken ist.») statuierten formellen Erfordernisses für die Anrechnung und Absicherung ei- nes erforderlichen AZ-Transportes ab einer Drittparzelle.

2. Durfte die Gemeinde den Nachweis der noch erforderli- chen AZ verlangen, bleibt zu prüfen, ob sie von der Anrechnung der umstrittenen AZ-Flächen ab der Parzelle Nr. 95 absehen durfte. Die Gemeinde hat die umstrittenen 600 m2 BGF nicht mehr ange- rechnet, weil sie im Widerspruch zu Art. 39 Abs. 2 BG stünden. Ihr kann gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung können Grund-

stücke, die in der gleichen Bauzone liegen, unmittelbar an die Bau- parzelle grenzen oder lediglich durch Strassen und Bäche von ihr getrennt sind, für die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbe- zogen werden, sofern sie mit einer öffentlich-rechtlichen Eigen- tumsbeschränkung belegt werden, die im Grundbuch anzumerken ist. Unbestritten ist, dass die Spenderparzelle Nr. 95 zwar in der gleichen Bauzone liegt. Ebenso steht aber fest, dass die Parzelle nicht angrenzend im Sinne der zitierten Bestimmung ist. Entspre- chend der zu vergleichbaren Bestimmungen ergangenen Recht- sprechung hätte diese Parzelle bereits 1997/1998 nicht als «Spen- der» herangezogen werden dürfen. Dies selbst dann nicht, wenn wie vorliegend Verträge mit dazwischen liegenden Eigentümern vorliegen, weil dies auf eine unzulässige Umgehung des gesetz- geberischen Willens (nur benachbarte Grundstücke, deren Aus- nützung noch nicht konsumiert ist) hinauslaufen. Dass auch Gründe der Rechtssicherheit und der Praktikabilität gegen einen kaskadenartigen AZ-Transfer über mehrere Parzellen sprechen, sei nur nebenbei erwähnt.

R 03 57Urteil vom 30. Juni 2004

Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- schwerde noch hängig.

Mots-clés

planning lawbuilding permitfloor-area ratioparcel transferlegal certaintygood faithnon-adjacent parcelmunicipal practice

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the municipality may require proof that the floor-area ratio is respected for the existing building and the extension as a whole.

Solution extraite

Yes. If an alteration or extension creates additional floor-area needs, the applicant must prove compliance for the entire building complex, not only for the extension.

Motifs extraits

A building permit does not create new rights. A prior permit based on an incorrect floor-area calculation can at most have the significance of a preliminary decision. When a later ratio-dependent extension is sought, demanding proof for the whole project is lawful and follows from the legality principle.

Question juridique clé

Whether the earlier accepted floor-area transfer from parcel no. 95 had to be accepted again in the present permit procedure.

Solution extraite

No. The prior acceptance did not bind the authority for future projects and could not be relied on as a continuing reserve of development rights.

Motifs extraits

The 1997 permit and the associated finding that remaining floor area existed had, at most, the effect of a preliminary decision. Because the earlier permit rested on an error by the authority, it could not confer a permanent entitlement for later construction work.

Question juridique clé

Whether the agreement on the annotation of a public-law restriction created a binding assurance of future unused floor area.

Solution extraite

No. The agreement served only to secure and publicize the restriction and did not contain any binding promise of a future utilization reserve.

Motifs extraits

Its function was limited to satisfying the formal requirement for recording and securing a floor-area transfer from a third parcel under Art. 39(2) BG; it did not amount to a substantive municipal guarantee.

Question juridique clé

Whether parcel no. 95 could be used as donor parcel for floor-area transfer despite not being adjacent to the building parcel.

Solution extraite

No. Under Art. 39(2) BG only adjoining parcels, or parcels separated only by roads or streams, may be included, and a non-adjacent parcel may not be used even through cascading contractual arrangements.

Motifs extraits

Allowing a chain transfer through intermediate owners would circumvent the legislative intent, which limits donor parcels to nearby land whose floor area has not yet been consumed.

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