Unemployment insurance: no exemption once contribution period is fulfilled

PVG 2002 11Autre juridiction31 déc. 2002Dismissed

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Résumé

X. challenged the unemployment fund's refusal to increase her insured earnings from 70% to 100% after her maintenance payments ceased. She argued that she should be exempted from part of the contribution-period requirement because she would have taken a full-time job. The court held that she had already fulfilled the statutory contribution period through her 70% employment, leaving no room for exemption under AVIG. It further held that the law does not allow a retroactive adjustment of insured earnings on the basis of a promised but never commenced higher-percentage job. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 8 Abs. 1 lit. e, 13, 14 AVIG; contribution period and insured earnings in unemployment insurance: if the insured person already fulfils the statutory contribution-period requirement, exemption from that requirement is excluded. Arts. 13 and 14 AVIG govern only the contribution period, not the employment degree or a later increase of insured earnings. A retroactive adjustment of the insured income on the basis of a promised but not commenced higher-percentage employment is inadmissible; the relevant hypothetical employment situation remains legally irrelevant.

Texte intégral

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5. Ne discende che l’assicurato ha diritto di essere esone- rato dal contributo preteso per le spese di ricovero, motivo per cui il ricorso deve essere accolto e la decisione del 13 novembre 2001 annullata.

S 02 23Sentenza del 16 aprile 2002

Arbeitslosenversicherung. Erfüllung der Beitragszeit.

  • **Wer den gesetzlichen Voraussetzungen der Erfüllung der Beitragszeitgenügt, kannnicht vonderen Erfüllung befreitwerden; einenachträgliche Anpassungder Höhedes versicherten Einkommens mit der Begründung, einezugesicherte, abernicht angetreteneBeschäfti- gung hätteeinen höherenBeschäftigungsgrad gebracht,**ist unzulässig.

Assicurazione contro la disoccupazione. Adempimento del periodo di contribuzione.

  • **Chi soddisfale condizionilegali eadempie ilperiodo dicontribuzione, nonpuò essereesonerato dalsuo adem-pimento; unsuccessivo adeguamento dell’ammontare delguadagno assicurato– amotivo chein unposto dila- voroche erastato garantito,ma noniniziato, ilgrado di occupazionesarebbe stato****superiore –**è inammissibile.

Sachverhalt:

1. Per 1. Juni 2000 stellte X. Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung, wobei sie sich zuerst als 80% und später als 100% vermit- telbar meldete. Aufgrund des Scheidungsurteils fielen ihre Alimente in der Höhe von monatlich Fr. 500.– per 1. Oktober 2000 weg. Eben- falls auf jenen Zeitpunkt entfielen die Unterhaltsbeiträge für den jüngeren Sohn, welcher bei der Mutter wohnte, da diese von dessen Volljährigkeit an bis zum Ende der Lehrzeit direkt an ihn überwiesen wurden.

Aufgrund dieser Tatsachen und weil sie nicht mit Fr. … mo- natlich leben könne, stellte die Versicherte am 24. April 2001 bei der Arbeitslosenkasse Antrag auf Erhöhung des anrechenbaren Ein- kommens auf 100% während der gesamten Beitragszeit.

1. Mit Verfügung vom 21. November 2001 teilte die Kasse der Versicherten mit, dass sie kein Anrecht auf Erhöhung der Ar- beitslosenentschädigung von 70% auf 100% habe, weil sie die volle

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Beitragszeit nachweisen könne und deshalb kein Befreiungsgrund in Betracht falle.

1. Gegen diese Verfügung erhob X. frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Be- gehren um Aufhebung. Sie machte geltend, dass ihr eine 30%ige Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zu gewähren sei, da sie gezwungen gewesen sei, ihre unselbständige Erwerbstätigkeit aufgrund des Wegfalls der Alimentenzahlungen von 70% auf 100% zu erweitern. Dieser Tatbestand falle unter die gesetzliche Um- schreibung für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht «wegen Trennung oder Scheidung der Ehe oder aus ähnlichen Gründen». Zudem sei belegt, dass sie im Hinblick auf den Wegfall der Unterhaltsbeiträge eine 100%-Arbeitsstelle anzunehmen be- reit gewesen sei.

Erwägungen:

3. Nachdem die Beschwerdeführerin vom 18. Januar 1999 bis zum 31. Mai 2000 als kaufmännische Angestellte im Beschäfti- gungsgrad von 70% gearbeitet hat, erfüllt sie die gesetzliche Vo- raussetzung der Beitragszeit.

Damit bleibt kein Raum für die Möglichkeit bzw. für die Notwendigkeit einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 Bst. e AVIG i.V.m. Art. 13 und Art. 14 AVIG; ALV-Praxis 98/2 Blatt 8).

Eine nachträgliche Anpassung der Höhe des versicherten Einkommens wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. In den Artikeln 13 und 14 AVIG geht es ausschliesslich um die Erfüllung der Beitragsdauer und nicht um den Beschäftigungsgrad.

Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht auf die Er- füllung eines Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 AVIG beru- fen. Sie hat die Voraussetzung der nötigen Beitragsdauer bereits erfüllt, aber nur bei 70%iger Beschäftigung. Eine mögliche und für die Zukunft auch zugesicherte, aber nie angetretene Beschäftigung mit höherem Beschäftigungsgrad muss ausser Betracht bleiben. Der Antrag auf Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zielt ins Leere. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

S 01 296Urteil vom 22. Februar 2002

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Mots-clés

unemployment insurancecontribution periodinsured earningsemployment degreeexemptionretroactive adjustment