Building objection: proof of possession and binding assurances

PKG 2001 41Autre juridiction4 déc. 2001Modified

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Résumé

The court held that, in a private-law building objection procedure, only a person whose possession is actually disturbed or threatened may complain of violations of building rules, and the claimant must prove that possessory position. In the case at hand, a spouse could not derive such a disturbance merely from the matrimonial property regime when the other spouse was registered as owner. The court further held that, where the builder had already made a binding assurance to respect the required boundary setbacks, the authority should have bound the builder to that promise under threat of punishment rather than prohibiting the entire construction project, because the desired protection could be achieved by a milder measure.

Regest

Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs. 2 ZPO; building objection proceedings based on violation of civil building rules require proof of the complainant's possessory standing. Standing exists only where the applicant shows disturbance or threat to possession; mere reliance on matrimonial property regime does not establish possessory interference vis-à-vis property registered in the other spouse's name. Art. 145 ff., 149 ZPO; if the builder has already given a binding assurance eliminating the infringement, the authority must ordinarily secure compliance by binding the builder to that assurance under threat of punishment rather than imposing a total construction ban. The measure chosen must remain proportionate and the mildest adequate means be preferred (consid. 1).

Texte intégral

PKG 2001

  1. – Baueinsprache, Nachweis der Besitzesstellung (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs 2 ZPO). Die Verletzungvon zivilrecht- lichenBauvorschriften kann im Baueinspracheverfahren vomdemjenigen geltendgemacht werden,der sichim Be- sitz gestört fühlt oder den Schutz des bedrohtenBesitz- standes beansprucht.Der Ansprecherhat seineBesitzes- stellung nachzuweisen.Ist einEhegatte alsEigentümer eines Grundstücksim Grundbucheingetragen, sokann der andereEhegatte fürsich darauskeine Besitzesverletzung geltendmachen. Derblosse Hinweisauf daseheliche Gü-terrecht derErrungenschaftsbeteiligung hilft ihm nichtweiter. Es besteht dieVermutung, dass jederEhegatte seineErrungenschaft undsein Eigengutselber verwaltet. Eine tatsächlicheSachherrschaft am Eigentum des ande-ren Ehegattenergibt sichdaraus geradenicht.

PZ 01 158Verfügung vom 4. Dezember 2001

  1. – Baueinsprache (Art. 94 EGzZGB, Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, Art. 149 Ziff. 1 ZPO). Bei einer im Rahmen eines Einspra- cheverfahrens erfolgten verbindlichen Zusicherung, den Grenzabstandeinzuhalten, istdie Bauherrschaftim Sinne vonArt. 149Ziff. 1ZPO unterAndrohung derBestrafung auf ihreverbindlichen Zusagenzu behaften.

Aus den Erwägungen:

  1. … Nun hat die Bauherrschaft jedoch schon im vorinstanzlichen Verfah- ren eine verbindliche Zusicherung abgegeben, auf der Parzelle Nr. 4179 keine unzulässige Terrainaufschüttung vorzunehmen und mindestens den privatrechtlichen Grenzabstand von 2,5 m zur Parzelle Nr. 3598 einzuhalten. Ebenso betonte die Bauherrin in ihrer Vernehmlassung zur Baueinsprache, bei der Erstellung des geplanten Zugangsweges mit zwei Parkplätzen auf der Parzelle Nr. 1717 entweder einen Grenzabstand von 0,5 m zur Parzelle der Einsprecherin einzuhalten oder dieses Grundstück mit einer Mauer zu sichern. Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund dieser Aussagen die voll- umfängliche Gutheissung der Baueinsprache durch den Kreispräsidenten T. gerechtfertigt war oder ob es nicht genügt hätte, die Bauherrschaft auf ihren Zusicherungen zu behaften.

1. Das Einspracheverfahren bei Verletzung zivilrechtlicher Bauvor- schriften richtet sich gemäss Art. 94 EGzZGB und Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nach den Vorschriften des Befehlsverfahrens (Art. 145 ff. ZPO). Art.

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145 ZPO bestimmt, dass der zuständige Kreispräsident die zum Rechts- schutz erforderlichen Massnahmen treffen kann, wenn jemand durch die be- absichtigte Handlung eines anderen in seinen Rechten verletzt oder gefähr- det wird. Der Kreispräsident kann im Amtsbefehlsverfahren gemäss Art. 149 Ziff. 1 ZPO insbesondere unter Androhung der Bestrafung und der Ersatz- vornahme Befehle oder Verbote erlassen.

1. Die Beschwerdegegnerin beanstandet beim umstrittenen Bauvor- haben in privatrechtlicher Hinsicht einzig die Nichteinhaltung der Grenzab- stände im Sinne von Art. 90 bzw. Art. 92 EGzZGB. Eine Verletzung bzw. Ge- fährdung ihrer Rechte im Sinne von Art. 145 ZPO würde somit bei Einhal- tung genannter Bestimmungen entfallen. Genau dies hat nun aber die Bau- herrschaft bereits im Rahmen des seinerzeitigen Einspracheverfahrens zu- gesichert. Es lag mit anderen Worten eine Anerkennung der von der Be- schwerdegegnerin eingereichten Baueinsprache vor. Die zum Rechtsschutz erforderliche Massnahme hätte im vorinstanzlichen Verfahren demnach darin bestehen müssen, die Bauherrschaft im Sinne von Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Androhung der Bestrafung auf ihren verbindlichen Zusagen zu behaf- ten. Dadurch wären die Rechte der Einsprecherin ausreichend gewahrt wor- den. Als Konsequenz des Verbotes der Ausführung des geplanten Bau-

vorhabens als Ganzes im vorinstanzlichen Entscheid hätte das gesamte Ver- fahren mit geänderten Plänen wiederholt werden müssen. Das damit ange- strebte Ergebnis, nämlich die Einhaltung der privatrechtlichen Grenzab- stände, lässt sich allerdings auch durch eine mildere Massnahme erreichen, und zwar eben jene, die Baugesellschaft unter Hinweis auf Art. 292 StGB auf ihren Zusicherungen zu behaften. Aus diesem Grund war das Verbot der Ausführung des gesamten Bauvorhabens in Bezug auf die Häuser A und B unverhältnismässig.

PZ 01 11Verfügung vom 1. Februar 2001

42 –Befehlsverfahren; Fristenlaufbei der****Beschwerde (Art. 59 Abs. 3 und 4 ZPO, Art. 2 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz). Ab-

lauf derBeschwerdefrist am2. Januar.Der Berchtoldstag istim KantonGraubünden keingesetzlich anerkannter****Fei- ertag.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung ei- ner Beschwerde 10 Tage seit der Mitteilung des Entscheides. Die Verfügung des Kreispräsidenten K. vom 19. Dezember 2000 wurde dem Beschwerde- führer am 20. Dezember 2000 mitgeteilt. Nach eigenen Angaben gemäss

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Mots-clés

building objectionpossessionboundary setbacksproportionalitybinding assurancematrimonial propertyinjunctionstanding