Appeal against costs in objection without new assets

KSK 2012 68Autre juridiction1 oct. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The cantonal debt-enforcement chamber dealt with a complaint directed only against the lower court's costs order after the objection for lack of new assets had been refused. It held that the objection decision itself was not reviewable, but the costs point could be challenged under the ZPO. The appellant did not substantiate any cost-specific objection and instead argued only about the finances of companies connected to him. The court found the lower court's allocation and fee amount proper and dismissed the complaint insofar as it could enter into it, charging the appeal costs to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 265a Abs. 1 SchKG; Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Gebührenverordnung zum SchKG: Gegen den Entscheid über den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist kein Rechtsmittel gegeben; anfechtbar bleibt jedoch der Kostenpunkt. Die Rechtsmittelinstanz ist insoweit an die materielle Beurteilung gebunden und prüft nur die Kostenfrage. Kostenrügen bedürfen einer sachbezogenen Begründung; blosse Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage Dritter genügen nicht. Unterliegt der Schuldner im erstinstanzlichen Verfahren, sind ihm die Kosten regelmässig aufzuerlegen; die Spruchgebühr ist nach Streitwert und Gebührentarif zu bemessen und nur bei Unangemessenheit korrigierbar. Fehlende Begründung führt zur Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Texte intégral

Ref.:Chur, 1. Oktober 2012Schriftlich mitgeteilt am:

KSK 12 68 3. Oktober 2012

Verfügung

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X., Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 22. August 2012, mitgeteilt am 6. September 2012, in Sachen der Y., Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Bewilligung eines Rechtsvorschlages (Kostenentscheid),

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. September 2012 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der Y. vom 20. September 2012, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

  • dass das Konkursamt des Kantons St. Gallen am 2. September 1996 zulasten von X. und zu Gunsten der Firma A. einen Verlustschein über Fr. 4‘921‘402.20 ausgestellt hat,

  • dass die A. den Verlustschein und die Forderung am 31. Mai 2011 an die Y. abgetreten hat,

  • dass die Y. am 29. Mai 2012 beim Betreibungsamt Chur gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 4‘921‘815.20 erwirkte, welcher X. am 4. Juli 2012 zugestellt wurde und gegen welchen dieser gleichentags Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erhob,

  • dass das Betreibungsamt Chur am 15. Juli 2012 den Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 265a SchKG dem Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur zum Entscheid vorlegte,

  • dass dieser nach durchgeführtem Verfahren am 22. August 2012 den Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. _ des Betreibungsamtes Chur nicht bewilligte und erkannte, dass der Schuldner über neues Vermögen im Umfang von Fr. 67‘122.-- verfüge,

  • dass die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- X. auferlegt wurden,

  • dass X. gegen den Kostenentscheid am 4. September 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden „Einsprache“ erhob,

  • dass die Y. ihre Vernehmlassung am 20. September 2012 einreichte,

  • dass gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG gegen den Entscheid betreffend den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens kein Rechtsmittel gegeben ist,

  • dass indessen gegen den Kostenpunkt des betreffenden Entscheids die Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO zulässig ist (vgl. BGE 138 III 130 = Pra 8/2012 Nr. 92),

  • dass X. seine Einsprache (recte Beschwerde) ausdrücklich nur gegen den Kostenentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur richtet,

  • dass der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort auf den Kostenentscheid eingeht und sich ausschliesslich zur finanziellen Situation von drei GmbH äussert, die ihm gehören bzw. an denen er beteiligt ist,

  • dass dies unzulässig ist, da das Kantonsgericht den Entscheid der Vorinstanz bezüglich des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens nicht überprüfen darf und auch bei der Neubeurteilung des Kostenpunktes daran gebunden ist,

  • dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass bei der materiellen Beurteilung gemäss Entscheid der Vorinstanz die Kostenauferlegung an ihn ungerechtfertigt wäre oder dass die Gebührenhöhe gegen den Kostentarif verstösst,

  • dass für derartige Rügen auch kein Grund besteht, da X. im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist und ihm daher gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten zu Recht auferlegt wurden,

  • dass sich die Spruchgebühr gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG richtet und bei einer Forderung von nahezu 5 Mio. Franken eine Gebühr bis Fr. 2‘000.-- erhoben werden könnte,

  • dass somit die festgelegte Spruchgebühr von Fr. 1‘000.-- nicht zu beanstanden ist,

  • dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf angesichts der fehlenden Begründung zum angefochtenen Kostenentscheid überhaupt eingetreten werden kann,

  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,

  • dass die Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung geltend gemacht hat,

  • dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

verfügt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Mots-clés

debt enforcementobjectionnew assetscostsappeal admissibilityfee tariffstandingloss certificate

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the lower court's costs order is admissible and whether the costs allocation should be reviewed.

Solution extraite

Only the costs point was open to review; the complaint was admissible in that respect, but it was unfounded.

Motifs extraits

The objection decision itself is not appealable under Art. 265a(1) SchKG, but the cost point may be challenged under Art. 110 in conjunction with Art. 319 ff. ZPO. The appellant did not address the cost reasoning and merely argued about his companies' finances, which is irrelevant because the appellate court is bound by the merits decision. As the appellant lost below, costs were properly imposed under Art. 106(1) ZPO, and the fee of CHF 1,000 was within the tariff.

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