Refusal to open investigation for abuse of office upheld

BK 2004 49Autre juridiction6 oct. 2004Dismissed

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Résumé

A. X. complained against the Graubünden prosecutor’s refusal to open an investigation for abuse of office against former investigating judge H. and district court president Dr. I. He alleged biased evidence assessment and incomplete investigation in the earlier bodily-harm case against him. The Criminal Complaints Chamber held that these allegations, at most, challenged the assessment of evidence and procedural choices in the concluded case, but did not establish concrete indications of abuse of office. As the complaint only repeated arguments already available in the earlier proceedings, and the final criminal case had long been definitively decided, the refusal to investigate was neither unlawful nor inappropriate. The complaint was dismissed and CHF 700 costs were charged to the appellant.

Regest

Art. 81 StPO, Art. 312 StGB; refusal to open proceedings for lack of suspicion of abuse of office: abuse of office is constituted only where an official, by virtue of office, unlawfully exercises sovereign power or coercion outside the scope of his competence; mere disagreement with the taking, omission, or evaluation of evidence, or with judicial reasoning in a finalised case, does not suffice. In complaint review under Art. 138 StPO, the court examines legality and appropriateness only; it may not reopen the merits of a definitively closed criminal case. A panel judge cannot be personally accused of abuse of office merely because he presided over a collegiate judgment. Requests for indigence-based cost relief must be made in due time and before the competent authority (consid. 2-3, 5).

Texte intégral

Ref.:Chur, 06. Oktober 2004Schriftlich mitgeteilt am:

BK 04 49

Entscheid

Beschwerdekammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Heinz-Bommer und Rehli

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der strafrechtlichen Beschwerde

des A. X., Beschwerdeführer,

gegen

die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. August 2004, in Sachen gegen I., Präsident des Bezirksge­richts F., Beschwerdegeg­ner, und lic. iur. H., ehemaliger Untersuchungsrichter, Beschwerdegegner,

betreffend Amtsmissbrauch,

hat sich ergeben:

A.1. Am 25. Juni 2000 kam es in F. zwischen A. und B. zu einer Auseinandersetzung. In der Folge stellte B. gegen A. Strafantrag wegen Körperverletzung. Die Staatsanwalt­schaft Graubünden eröffnete daraufhin am 7. September 2000 eine Strafunter­suchung gegen A.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde lic. iur. H. vom Untersuchungsrichteramt F. betraut. Am 6. August 2001 erhob die Staatsanwaltschaft gestützt auf das Unter­suchungsergebnis beim Bezirksgericht F. Anklage gegen A. wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Mit Urteil vom 16. Mai 2002 sprach das Bezirksgericht F. unter Vorsitz von Dr. iur. I. A. der einfa­chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Eine von A. dagegen erhobene Berufung an den Kantonsgerichtsaus­schuss von Graubünden wurde mit Urteil vom 18. September 2002, mitgeteilt am 7. Januar 2003, abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob A. staatsrechtliche Beschwerde sowie Nichtigkeits-beschwerde an das Bun­desge­richt. Mit Urteilen vom 16. April 2003 wies der Kassationshof des Bun­desge­richts die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.

B.1. Im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Verfahren er­hob A. am 4. Juli/4. August 2000 Gegenanzeige gegen B. wegen falscher Anschuldigung sowie Strafanzeige gegen C. wegen falscher Zeugenaussage. Am 10. April 2003 stellte A. sodann bei der Staatsanwalt­schaft Graubünden ergänzende Strafanzeige gegen B. und C. wegen falscher Anschuldigung bezie­hungsweise fal­scher Zeugenaussage. Einen Tag später reichte er Strafan­zeige gegen D. wegen falscher Zeugenaussage ein.

2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2003 lehnte die Staatsanwaltschaft Grau­bünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B., C. und D. ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be­schwerde von A. wies die Beschwerdekammer des Kantonsge­richts mit Entscheid vom 9. Juli 2003 (BK 03 21) ab.

C.1. Am 5. August 2004 reichte A., nunmehr unter dem Nachnamen A. X., bei der Staatsanwaltschaft Graubünden alsdann auch Strafanzeige gegen H. und Dr. I. wegen Amtsmissbrauch ein. Zur Begrün­dung brachte A. X. im Wesentlichen vor, Untersuchungs­richter H. habe seiner­zeit in dem gegen ihn - den Anzeigerstatter - geführten Untersuchungsverfah­ren wegen einfacher Körperverletzung ver­sucht, ihn ein­zuschüchtern. Sodann habe er es unterlassen, ihn entlastende Angaben zu prüfen. Damit habe der Untersuchungsrichter seinen Freund B. schützen wollen. So habe sich H. offen auf die Seite des Zeugen B. gestellt und sich als dessen Rechtsvertreter anerboten. Damit habe Unter­suchungsrichter H. seine Amtsgewalt missbraucht, um ihm, dem An­zeigerstatter, einen Nachteil zuzufügen und dem Zeugen B. einen un­rechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Staatsanwaltschaft wie auch die Be­schwerdekammer des Kantonsgerichts hätten es zu Unrecht ab­gelehnt, gegen B., C. und D. ein Strafverfah­ren zu eröffnen. Die Beschwerde­kammer habe verkannt, dass die Beschul­digten erneut zur Sa­che hätten einvernommen müssen. Ausgewiesen sei, dass C. ent­ge­gen dessen Behauptung den Vorfall vom 25. Juni 2000 gar nicht habe beob­achten können. Untersuchungsrichter H. sei auf dieses Argument gar nicht eingegan­gen. Desgleichen habe er weitere erfor­derliche Abklärungen (Telefonate von C., zusätzliches Arztzeugnis, Verdacht der Überre­dung zu einer fal­schen Zeugenaussage) unterlassen oder über solche nicht ausreichend infor­miert (Stellungnahme des Spitals F.). Zur Frage, ob B. am 3. März 2000 eine Verletzung aufgewiesen habe, lägen viele unter­schiedliche Meinun­gen vor. Der Untersuchungsrichter sei diesen Widersprü­chen nicht nachge­gangen und habe dadurch seine Amtsge­walt wiederum zum Nachteil des Anzeigerstatters missbraucht. Bezeichnend sei schliesslich, dass die Anklage­schrift durch Untersuchungsrichter H. und nicht durch den Staatsan­walt ausgefertigt worden sei.

Das Bezirksgericht unter dem Vorsitz von Präsident I. habe im Ver­fahren des Anzeigerstatters rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem es eben­falls berechtigte Beweisanträge abgewiesen habe und ihn, ohne auf den Grundsatz in dubio pro reo zu achten, verurteilt habe. Verschie­dene notwen­dige Zeugen­befragungen und andere Beweisergänzungen, die der Anzeiger­statter zu seiner Entlastung beantragt habe, seien zu Unrecht abge­lehnt wor­den. Offenkundig falsch seien auch die auf reinen Unterstellungen beruhen­den Ausführungen von Richter I. im Zusammenhang mit dem Rippenbruch von B.. Das Be­zirksgericht habe aus einer Vermutungsdiagnose eine Tat­sache gemacht, ohne dies entsprechend abgeklärt zu haben. Auch Kantons­richter E. führe in seinem Urteil vom 18. September 2002 aus, dass er - der Anzeigerstatter - den Rippenbruch durch einen Schlag von oben nach unten verursacht habe. Dies sei einen klare Unterstellung. Seitens des Ge­richts sei diese Frage nicht rechtsgenüglich ge­klärt worden. Weder das Be­zirks- noch das Kantonsgericht sei sei­nen Pflichten nachgekommen. Dass es sich bei der zur Anklage ge­brachten Sache um einen Komplott von B. und C. handle, sei eindeutig.

2. Mit Verfügung vom 16. August 2004 lehnte die Staatsanwalt­schaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den zwi­schenzeitlich pensionierten Untersuchungsrichter H. und den Bezirks­gerichtspräsi­denten F., Dr. I., ab. Zur Begründung wurde aus­geführt, die vom Anzeigerstatter gemachten Angaben würden in den Akten der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keinerlei Stütze finden. Sowohl die Würdigung der Beweise - namentlich der Arztzeugnisse und der Zeugeneinver­nahmen - als auch die Vollständigkeit der Beweise könne nach rechtskräftiger Erledigung der Sache nicht neu aufgerollt werden. Gründe, welche eine Revi­sion der ergangenen Entscheide rechtfertigen würden, gingen aus der An­zeige nicht hervor.

D.1. Dagegen erhob A. X. am 13. September 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Grau­bünden mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu­heben. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel­tend, aufgrund seiner Ausführungen in der Strafanzeige vom 5. August 2004 sei eindeutig erstellt, dass Untersuchungsrichter H. und Bezirksge­richts­präsident I. ihre Begründungen auf falsche und widersprüchliche Zeugen­aussagen sowie unbrauchbare oder falsche Arztbericht abgestützt hätten. Der Grundsatz der Waffengleichheit sei nicht gewahrt worden. Die Feststellung der Staatanwaltschaft, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache könne diese nicht mehr in einem neuen Verfahren aufgerollt werden, halte einer Überprüfung nicht stand. In Bezug auf die beiden Angeschuldigten läge kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor. Ein solches Verfahren könne folglich weder neu aufgerollt werden noch Gegenstand einer Revision sei. Die Ablehnung einer Strafuntersuchung sei willkürlich und verletzte die durch die Verfassung und die EMRK garantierten Rechte des Beschwerdefüh­rers.

2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 21. September 2004 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Von den Beschwerdegegnern wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Fol­genden eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gegenstand der angefochtenen Ablehnungsverfügung und damit auch des Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Frage der Eröff­nung eines Verfahrens gegen den ehemaligen Untersuchungsrichter H. und Bezirksgerichtspräsident I. wegen Amtsmiss­brauchs. Soweit der Beschwer­deführer in seiner Beschwerde auch Anschuldi­gungen gegenüber weiteren Per­sonen erhebt, ist darauf nicht einzutreten.

2. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer Verfügungen nur auf Rechtswidrigkeit und auf Unangemessenheit prüfen. Unangemessen­heit liegt dabei vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann (PKG 1975 Nr. 55). Geprüft wird dabei ledig­lich, ob die zuständige Behörde das ihr zustehende Ermessen offensichtlich überschritten hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., 1996, S. 342). Gemäss Art. 81 StPO lehnt der Staatsan­walt die Durchführung einer Untersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist. Für die Eröffnung einer Straf­untersu­chung müssen konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare und verfolg­bare Handlung vorliegen. Die Ablehnung ist demnach gerechtfertigt, wenn zum vor­aus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel über­haupt kein Delikt vorliegt oder es offensichtlich an einem hinreichenden Ver­dacht fehlt.

3. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem an­dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschrie­bene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 113 IV 29 E. 1; 108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtli­che pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Be­amter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind viel­mehr nur solche unzulässi­gen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Am­tes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft. Diese Vor­aussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwen­det (vgl. zum Ganzen BGE 127 IV 209 mit Hinweisen).

a) Nach Eröffnung einer Strafuntersuchung ist es Aufgabe des Unter­suchungsrichters, die erforderlichen Beweiserhebungen zur Klärung des Tatbe­stands in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzunehmen (Art. 75 f. StPO). Alsdann hat er die Akten zum Entscheid, ob Anklage zu erheben oder aber das Verfahren einzustellen ist, der Staatsanwaltschaft vorzulegen (Art. 98 StPO). Selbstverständlich steht dabei dem Angeschuldigten das Recht zu, beim Unter­suchungsrichter die Erhebung von Beweisen zu beantragen (vgl. Art. 76a ff. StPO). Beweismittel sollen vom Untersuchungsrichter jedoch nach Art. 76 Abs. 3 StPO nur soweit gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptver­handlung notwendig erscheint. Daraus folgt, dass es nachgerade die Pflicht des Untersuchungsrichters ist, zwischen erforderlichen und nicht notwendigen Be­weisen zu unterscheiden. Sodann ändern die Mitwirkungs­rechte des Ange­schuldigten letztlich auch nichts daran, dass nicht er, sondern der Untersu­chungsrichter als verantwortlicher Leiter den Verlauf des Untersu­chungsverfah­rens bestimmt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 118). Entsprechend kann in der vom Be­schwerdeführer vorgebrachten Kritik an der Untersuchungsfüh­rung, namentlich der Rüge, der Untersuchungsrichter habe nicht alle bean­tragten Beweiserhe­bungen vorgenommen, offensichtlich auch kein begründe­ter Verdacht des Amtsmissbrauchs gesehen werden. Der Untersuchungsrich­ter hat weder in einem Bereich verfügt, wo er nicht hätte verfügen dürfen, noch lässt sich be­haupten, er habe bei der Führung der Untersuchung, insbeson­dere mit der ge­rügten Nichterhebung von beantragten Beweisen, in irgend einer Weise seine Kompetenzen überschritten oder gar zum Vorteil anderer Verfahrensbeteiligter gehandelt. Allein der Umstand, dass Untersuchungs­richter H. die Not­wendigkeit von Be­weiserhebungen aber auch das Beweisergebnis anders be­urteilte als der Ange­schuldigte, rechtfertigt in keiner Weise den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Ebensowenig ergibt sich ein sol­cher aus den vom Be­schwerdeführer geschil­derten Umständen bei der Kon­fronteinvernahme mit B.. Der Be­schwerdeführer war im ganzen Strafuntersuchungsver­fahren, insbesondere aber auch bei dieser Befragung, anwaltlich vertreten. Es darf deshalb mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei irgendwelchen Anzei­chen der Befangenheit des Unter­suchungsrichters ein­geschritten wäre. Schliesslich sind auch im Zusammen­hang mit der Anklageer­hebung keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch ersichtlich. Dass - wie der Be­schwerdeführer geltend macht - Untersuchungs­richter H. und nicht die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift verfasst hat, trifft nicht zu. H. hat lediglich die Ergänzung zur Anklage­schrift ausgefertigt, was ohne weiteres zulässig ist. Die Anklage vor Bezirksge­richt und Bezirksge­richtsausschuss wird gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO in der Regel durch den Untersuchungsrichter vertreten und es liegt inso­fern auch in dessen Ermes­sen, ob er an der Verhandlung persönlich teilnehmen will oder lediglich eine Ergänzung zur Anklageschrift einreicht.

b) Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die gegenüber Bezirksgerichts­präsident I. erhobenen Vorwürfe. Einlei­tend gilt darauf hin­zuweisen, dass in der Strafsache des Be­schwerdeführers die Strafkammer des Bezirksgerichts in Fünferbesetzung entschied. Dabei kam Dr. I. wohl der Vor­sitz zu. Nachdem der Entscheid in der Sache aber nicht ihm allein, sondern der Strafkammer oblag, und sich dabei nicht einmal sagen lässt, welche Auffas­sung Dr. I. in diesem Spruchkörper vertrat, besteht in seinem Fall von vorn­herein keine Grundlage für den Vorwurf des Amtsmiss­brauchs. Dar­über hinaus kann der Angeklagte auch im Gerichtsverfahren wohl Einfluss nehmen, indem er etwa Beweisanträge stellt (Art. 103 StPO, Art. 117 StPO). Die Pro­zessleitung obliegt jedoch dem prozessleitenden Richter und nicht dem Ange­klagten und es sind auch im Gerichtsverfahren nicht alle offerierten Be­weise, sondern nur die erheblichen Beweise abzunehmen. Sodann hat das Ge­richt in Würdigung der Beweismittel nach freier, in der Haupt­ver­handlung gewonnener Überzeugung zu entscheiden (Art. 125 Abs. 2 StPO). Entscheidet der Richter bzw. das Gericht die sich stellenden Fragen anders als es der An­geklagte für richtig erachtet, gibt dies Letzterem kein Recht, von Amtsmiss­brauch zu spre­chen. Es liegen lediglich unterschiedliche Auffassun­gen vor, wobei der Ange­klagte die Möglichkeit hat, die richterlichen wie im Übri­gen auch die untersu­chungsrichterlichen Entscheidungen auf dem Rechtsmit­telweg überprüfen zu lassen (vgl. Art. 137 und 141 StPO). In diesem Sinn er­weist sich auch die vom Beschwerdeführer gerügte Begründung der Staatsan­waltschaft für die Ableh­nung einer Strafuntersuchung als richtig. Wohl trifft es zu, dass im Zusammen­hang mit den vom Beschwerdeführer gegen H. und I. vorgebrachten Anschuldigungen betreffend Amtsmissbrauch noch kein Entscheid ergangen ist und insofern auch keine be­urteilte Sache vorliegt. Mit seinen Ausführungen in der Strafan­zeige be­gründet der Be­schwerdeführer je­doch nicht den Verdacht des Amts­miss­brauchs, son­dern le­diglich eine von der Überzeugung des Untersu­chungs­richters und des Ge­richts abweichende Auf­fassung bezüglich der Wesentlich­keit und Aussagekraft von Beweismitteln in dem gegen ihn, den Beschwerde­führer, geführten, rechts­kräftig abgeschlossen Verfahren. Die in der Anzeige vorgebrachte Argumenta­tion vermochte der Be­schwerdeführer bereits in jenem Verfahren, in dem er im Übrigen rechtskundig vertreten war, vorzubrin­gen. Der Beschwerdeführer hat denn auch von den ihm zustehenden Rechts­mitteln Gebrauch gemacht und sich gegen seine Verurtei­lung zur Wehr ge­setzt. Nachdem mit den Urteilen des Bundesgerichts vom 16. April 2003 je­doch definitiv in der Sache entschie­den wurde, kann auf solche Rügen nicht mehr eingegangen werden. Die Ab­lehnung einer Strafuntersu­chung gegen die beiden am Verfahren beteiligten Personen erweist sich dem­nach weder als rechtswidrig noch als unangemes­sen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah­rens von Fr. 700.-- zu Lasten von A. X.

5. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf dieses Gesuch kann bereits deshalb nicht mehr eingegangen werden, weil es erst nach dem Entscheid in der Sache gestellt wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Institut des Zivilprozessrechts (Art. 42 ZPO), das die Strafprozessordnung im ordentliche Strafverfahren nicht kennt. Gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO, wonach sich die Kostentragung im Be­schwerdeverfahren nach den Bestimmungen von Art. 154 bis 161 StPO rich­tet, sind die Kosten im Strafverfahren indessen vor­schussweise durch den Kanton zu über­nehmen (Art. 155 StPO). Diese vorläufige Kostenübernahme durch den Kan­ton soll die verfahrensrechtliche Stellung des mittellosen An­geschuldigten garantie­ren. Über die Stun­dung oder den Erlass der Kosten wegen Mittellosig­keit hat gemäss Rechtspre­chung jedoch nicht das im kon­kreten Fall zustän­dige Ge­richt, sondern der Kanton zu entscheiden (vgl. PKG 1987 Nr. 35; Padrutt, a.a.O., S. 392). Auf das Be­gehren des Beschwerdefüh­rers um unent­geltliche Prozessfüh­rung wäre daher auch mangels Zuständig­keit der Beschwer­dekammer nicht ein­zutreten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

__________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Mots-clés

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