Family allowances appeal allowed and remanded for further fact-finding

605 2018 131Tribunal cantonal17 oct. 2018Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The mother appealed against a compensation office objection decision concerning the direct payment of agricultural family allowances. The court held that the office did not yet have all necessary facts to decide the matter and that its remarks had to be treated as a request for remand, not as a valid reconsideration. It therefore allowed the appeal, annulled the objection decision of 10 April 2018, and sent the case back to the compensation office for further clarification and a new decision. No court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 53 ATSG; direct payment of family allowances; remand for incomplete fact-finding. A social insurance authority may reconsider a final decision only under the statutory conditions and, once the judicial decision is final, no longer by informal reservation. If the authority, in its observations on appeal, indicates that further inquiries are required before a substantive decision can be made, those observations are to be construed as a request for remand where no valid reconsideration has been issued. If the administrative file is incomplete on legally relevant points, the appellate court annuls the objection decision and remands the matter for further investigation and new decision (consid. 2 ff.).

Texte intégral

605 2018 131

Urteil vom 17. Oktober 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident: Marc Boivin Richter: Susanne Fankhauser Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf

Parteien

A.________, ** Beschwerdeführerin,** gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz

Gegenstand

Landwirtschaftliche Familienzulagen Beschwerde vom 11. Mai 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2018

in Anbetracht dessen,

dass die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: AK) mit Verfügung vom 21. Juli 2016 B.________, wohnhaft in C.________, mitteilte, dass ihm die Familienzulagen für seine drei Kinder, die zusammen mit ihrer Mutter A.________, wohnhaft in D.________, leben, bis zum 30. Juni 2016 direkt ausbezahlt und ab dem 1. Juli 2016 direkt der Mutter ausbezahlt würden;

dass die AK nach Prüfung des Dossiers mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 daran festhielt, dass die Familienzulagen rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 direkt der Mutter ausbezahlt würden;

dass die AK, nachdem der Vater gegen die vorgenannte Verfügung Einsprache erhoben hatte, in ihrem Einspracheentscheid vom 10. April 2018 festhielt, dass ihm die Familienzulagen für die Periode vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2017 rückwirkend direkt ausbezahlt würden;

dass A.________ gegen diesen Einspracheentscheid am 11. Mai 2018 Beschwerde am Kantonsgericht erhob und die rückwirkende direkte Auszahlung der Familienzulagen an sie verlangte;

dass die AK in ihren Bemerkungen vom 10. Juli 2018 an ihren Ausführungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte;

dass am 13. August 2018 B.________ als direkt vom vorliegenden Verfahren Betroffener Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde;

dass seine Stellungnahme vom 7. September 2018 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde;

erwägend,

dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) zur Anwendung kommt, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht bestimmt, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat;

dass der Versicherungsträger gemäss Art. 53 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2), sowie eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Abs. 3);

dass die AK in ihren Bemerkungen vom 10. Juli 2018 neben dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde darauf hinweist, dass der Beschwerde zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin in D.________ für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung vom Staat erhalte und dass es sich dabei offenbar um eine klassische Familienbeihilfe handle, welche den Koordinationsregeln der Sozialversicherungssysteme in der Europäischen Union unterliege;

dass die AK weiter erklärte, aufgrund dieser neuen Tatsachen müssten, ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens, weitere Abklärungen vorgenommen werden, bevor die Familienzulagen rückwirkend per 1. Juli 2016 ausbezahlt werden könnten und dass diese Abklärungen erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens durchgeführt würden;

dass die AK dabei offenbar übersieht, dass das Urteil des Gerichts nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und damit verbindlich wird, weshalb eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht mehr möglich ist;

dass die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid auch nicht in gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG in Wiedererwägung gezogen hat;

dass ihre Bemerkungen deshalb als Antrag auf Rückweisung zu ergänzender Abklärung zu interpretieren sind;

dass vorliegend die AK beim Erlass des Einspracheentscheids offensichtlich nicht über alle notwendigen Elemente für ihren Entscheid verfügte;

dass die Vorinstanz – sofern der Anspruch auf Familienzulagen grundsätzlich weiterhin besteht – auch das Urteil BGer 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 zu berücksichtigen haben wird;

dass der angefochtene Einspracheentscheid deshalb aufzuheben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen und Neuentscheid an die AK zurückzuweisen ist;

dass keine Gerichtskosten erhoben werden;

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

erkennt der Hof:

I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2018 aufgehoben.

Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 17. Oktober 2018/bsc

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Mots-clés

family allowancesdirect paymentremandreconsiderationfact-findingsocial insurancecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the objection decision on the direct payment of family allowances had to be annulled and remanded for further investigation

Solution extraite

Yes. The office lacked all necessary elements when issuing the objection decision; the decision was therefore set aside and the matter remanded for further fact-finding and a new decision.

Motifs extraits

The office’s comments showed that additional clarification was needed before deciding on retroactive payment. Once the court decision becomes final, reconsideration under Art. 53(2) ATSG is no longer possible; the office had not validly reopened the decision under Art. 53(3) ATSG either. Its request was therefore treated as a request for remand.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged

Solution extraite

No. No court costs were levied.

Motifs extraits

The court ordered no costs in the proceedings.

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