Late fax objection to penalty order invalid

502 2017 84Tribunal cantonal28 mars 2017Dismissed

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Résumé

The criminal chamber dismissed the defendant's appeal against the police judge's decision declaring his objection to a penalty order invalid. The court held that the objection, sent by fax through counsel, did not meet the written-form and signature requirements because only a copy of the signature was transmitted. It further held that counsel's ignorance of Swiss procedural law could not justify restoring the objection period. The appellant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings in the amount of CHF 370, and the first-instance decision was confirmed.

Regest

Art. 354 Abs. 1, Art. 110 Abs. 1 StPO; written objection to a penalty order and signature requirement. A timely objection against a penalty order must be filed in writing and signed. A fax transmission reproducing only a signature copy does not satisfy the statutory signature requirement. Fault of the legal representative is imputed to the party; ignorance of Swiss procedural requirements or reliance on foreign practice does not justify non-compliance or restoration of the deadline. Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Texte intégral

502 2017 84

Urteil vom 28. März 2017 Strafkammer

Besetzung

Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller

Parteien

**A.________, Beschuldigter ** und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Achim Flauaus gegen POLIZEIRICHTER DES SEEBEZIRKS, Beschwerdegegner

Gegenstand

Strafrecht – Einsprache gegen Strafbefehl Beschwerde vom 7. März 2017 gegen den Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 14. Februar 2017

Erwägend, dass

A.________ mit Strafbefehl des Oberamtmannes des Seebezirks vom 27. Januar 2017 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von CHF 600.- zuzüglich Gebühren, Auslagen und Portokosten von CHF 97.- verurteilt wurde (act. 6);

ihm der Strafbefehl am 1. Februar 2017 zugestellt wurde (act. 9);

sein Rechtsvertreter am 9. Februar 2017 per Fax Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (act. 10);

die Angelegenheit am 10. Februar 2017 dem Polizeirichter des Seebezirks zur weiteren Behandlung übermittelt wurde (act. 11);

dieser mit Entscheid vom 14. Februar 2017 die Ungültigkeit der Einsprache feststellte und das Verfahren als erledigt abschrieb (act. 12);

A.________ mit Eingabe vom 7. März 2017 dagegen Beschwerde erhob und die Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl beantragte;

gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO);

sie innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

der Beschwerdeführer Beschuldigter ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt (Art. 382 Abs. 1 StPO);

der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Formerfordernis dem Anwalt nicht bekannt war und die Nichteinhaltung der Vorschriften nicht durch den Betroffenen selber verursacht wurde;

die beschuldigte Person nach Art. 354 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben kann;

Eingaben, für welche das Gesetz Schriftlichkeit gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO vorsieht, zu datieren und zu unterzeichnen sind;

ein Telefax, welcher nicht die Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie derselben enthält, dem Erfordernis der Unterzeichnung nicht gerecht wird (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 m.w.H.);

es ständiger Lehre und Praxis entspricht, dass das Verschulden des Rechtsvertreters der Partei angerechnet wird (u.a. Urteil BGer 6B_1074/2015 vom 19. November 2015 E. 3.1.2 m.w.H.; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2013, Art. 94 N. 5);

im Strafbefehl vom 27. Januar 2017 in Punkt 3 explizit darauf hingewiesen wird, dass die Verfügung innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Oberamtmann angefochten werden kann, wobei auf die Folgen der unterbliebenen Einsprache hingewiesen wird, so dass der Strafbefehl die strafprozessualen Bestimmungen betreffend die Einsprache korrekt wiedergibt;

von einem anwaltlichen Vertreter verlangt werden kann, dass dieser über die nötigen Kenntnisse verfügt, die es ihm ermöglichen, die massgebenden Gesetzesbestimmungen ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen; der Umstand, dass Rechtsordnungen anderer Staaten die Anforderungen an die Schriftlichkeit anders auslegen und den Telefax genügen lassen, nichts daran zu ändern vermag; dass wer, wie im vorliegendem Fall als Rechtsanwalt in der Schweiz auftritt, gehalten ist, die schweizerische Rechtsordnung inklusive der gängigen Rechtsprechung zu kennen (BGE 142 IV 299 E. 1.2.2);

die Beschwerde somit offensichtlich abzuweisen ist;

die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt (Art. 428 Abs. 1 StPO);

die Gerichtsgebühr auf CHF 300.- festzusetzen ist, zuzüglich Auslagen von CHF 70.-;

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 14. Februar 2017 wird bestätigt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 370.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 70.-) werden A.________ auferlegt.

III. Zustellung.

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 28. März 2017/swo

Präsident

Gerichtsschreiberin

Mots-clés

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