Asylum canton assignment: no right to preferred canton

e-507-2010Tribunal administratif fédéral / 5e division29 janv. 2010Dismissed

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Résumé

The Federal Administrative Court dismissed an asylum applicant's appeal against BFM's canton assignment. He had requested transfer to another canton because an aunt and uncle lived there and were willing to host and support him. The court held that canton assignment may be challenged only for breach of family unity, which mainly protects the nuclear family. Aunts and uncles do not qualify absent a relevant dependency relationship, which was neither alleged nor shown. The appeal was therefore unfounded, and the appellant was ordered to pay CHF 600 in costs.

Regest

Art. 27 Abs. 3 AsylG; Art. 22 AsylV 1; canton assignment and family unity: A cantonal allocation is only challengeable on the ground that it infringes the principle of family unity. That principle primarily protects the nuclear family (spouses and minor children). Outside the core family, a right to allocation to a specific canton arises only where a dependency relationship exists within the meaning of asylum-family jurisprudence or comparable art. 8 EMRK case law; mere wishes, economic considerations, language skills, or the presence of more distant relatives are insufficient (consid. 2).

Texte intégral

BVGer E-507/2010

Entscheiddatum: 29.01.2010Publikationsdatum: 05.02.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-507/2010

{T 0/2}

Urteil vom 29. Januar 2010

Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi,

mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren _______,

Bosnien-Herzegowina,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Kantonszuweisung;

Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer stellte am 22. Dezember 2009 in der Schweiz ein drittes Asylgesuch.

B.

Mit Entscheid vom 5. Januar 2010 wies das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton (...) zu.

C.

Mit Schreiben an das BFM vom 15. Januar 2010 (Poststempel 19. Januar 2010) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Kantonszuweisung und beantragte einen Kantonswechsel in den Kanton (...). Zur Begründung führte er an, eine Tante und ein Onkel seien im Kanton (...) mit Niederlassungsbewilligung wohnhaft. Seine Verwandten würden garantieren, dass er bei ihnen wohnen könne und sie vollständig für ihn aufkommen könnten. Auch spreche er fliessend Französisch, seine Verwandten würden über ein gutes soziales Netz verfügen und es wäre für ihn ein Leichtes, in diesem Kanton Arbeit zu finden. Dagegen verfüge er im Kanton (...) über keine sozialen Beziehungen und würde über längere Zeit Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen müssen. Zudem spreche er kein Deutsch, weshalb er im Alltag auf Betreuung angewiesen wäre. Die Wohnsitznahme bei seinen Verwandten würde im Weiteren erheblich zu seiner psychischen Stabilität beitragen.

D.

Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer ein Garantieschreiben seiner Verwandten bei.

E.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 überwies das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).

1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid unter anderem mit der Begründung angefochten, eine Tante und ein Onkel lebe im Kanton (...), weshalb er in diesen Kanton umgeteilt werden wolle. Daher ist die eingereichte Beschwerde zulässig.

1.4

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

  1. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.

Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.).

Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.1 Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seiner Tante und seinem Onkel zu leben, verständlich ist und aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht unvernünftig erscheinen könnte, lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten.

Der 30-jährige Beschwerdeführer und seine Tante sowie sein Onkel oder deren Familie bilden keine Kernfamilie im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den weiteren Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 berufen. Ein entsprechend verlangtes Abhängigkeitsverhältnis wird weder geltend gemacht noch lässt sich ein solches aufgrund der Aktenlage erkennen.

2.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtenen Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand:

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