Dublin transfer to Hungary set aside for vulnerability

e-3837-2012Tribunal administratif fédéral / 5e division30 oct. 2013Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Six Afghan asylum seekers challenged a non-entry decision based on the Dublin system and transfer to Hungary. They alleged serious past mistreatment in Hungary, including trauma to one child and a suicide attempt by one applicant. The Federal Administrative Court found no concrete proof that Hungary would deny access to a fair procedure, but held that the applicants’ vulnerability and the close link between their mental deterioration and the Hungarian stay made the transfer disproportionate. The appeal was allowed, the non-entry decision annulled, and the Federal Migration Office ordered to take responsibility and conduct the asylum procedure in Switzerland. No court costs were charged; CHF 800 party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; Art. 29a Abs. 3 AsylV 1; Art. 106 Abs. 1 lit. c AsylG: the sovereignty clause is to be applied restrictively and only in conjunction with a domestic or international rule. Even where no systemic deficiency of the responsible Dublin State is established, an exceptional humanitarian situation may require self-entry if the concrete transfer would, in light of the applicants’ particular vulnerability, entail a serious risk of degrading treatment or a manifestly inappropriate result. The assessment must consider the overall circumstances, including mental-health fragility and trauma connected to the prior stay abroad (consid. 4.4–4.5).

Texte intégral

BVGer E-3837/2012

Entscheiddatum: 30.10.2013Publikationsdatum: 11.11.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3837/2012

Urteil vom 30. Oktober 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn,Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),D._______, geboren (...),E._______, geboren (...),F._______, geboren (...),Afghanistan, alle vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Altstätten Asylgesuche ein. Am 30. Mai 2012 wurden sie summarisch befragt und ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.

B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 - zugestellt am 12. Juli 2012 - trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Ungarn weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

C. Dagegen haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juli 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für die vorliegende Asylgesuche für zuständig zu erachten oder das Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden hat.

D.

Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es aus, dass die Verhältnisse in Ungarn nicht abschliessend beurteilt werden könnten, weshalb das Verfahren - ungeachtet der Begründetheit oder Aussichtslosigkeit der Beschwerde - sich als nicht spruchreif erweise. Weiter teilte es mit, dass über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.

E.

Am 3. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Will vom 24. Juli 2012 und am 9. Oktober 2012 ein ärztliches Zeugnis des medizinischen Zentrums G._______ vom 2. Oktober 2012 zu den Akten.

F.

Am 14. Januar 2013 teilte das BFM mit, dass die nachgereiste minderjährige Tochter C._______, geb. (...), in das hängige Asylverfahren einbezogen werde.

G.

Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben sowie medizinische Unterlagen einzureichen. Am 2. Oktober 2013 reichten sie die Stellungnahme sowie die geforderten Dokumente zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

3.2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2012 fest, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergeben habe, dass die Beschwerdeführenden am 3. April 2012 in Ungarn um Asyl ersucht hatten. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 7. Juni 2012 die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO). Die ungarischen Behörden hiessen das Ersuchen am 19. Juni 2012 gut.

3.3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das die Zustände in Ungarn unhaltbar seien. Sie hätten Gewalt, Erniedrigungen und eine rücksichtlose Behandlung erfahren. Die Unterbringung sei schäbig und menschenunwürdig gewesen. Der Sohn der Beschwerdeführenden, D._______, sei Opfer eines sexuellen Übergriffs in der Flüchtlingsunterkunft geworden und schwer traumatisiert. Nachdem die Beschwerdeführende 2 erfahren habe, dass sie nach Ungarn zurückkehren müssten, habe sie versucht sich umzubringen. Sie sei mehrere Tage in der Psychiatrischen Klinik H._______ gewesen. Zudem hätten sie Angst, bei einer Rückkehr in Verwaltungshaft genommen zu werden.

4.1. Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5).

4.2. Ungarn ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungs-weise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Die-se Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.

4.3. Die Beschwerdeführenden kritisieren die Aufenthaltsbedingungen in Ungarn und die häufige Inhaftierung von Asylbewerbern. Tatsächlich wurde in etlichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und staatlichen Stellen auf Defizite im ungarischen Asylsystem aufmerksam gemacht - namentlich bezüglich Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des Nonrefoulement-Gebotes, Administrativhaft, Aufnahmebedingungen und Rückschiebung in "sichere" Drittstaaten (Serbien). Die ungarischen Behörden haben in den vergangenen Monaten auf die von verschiedener Seite geäusserte Kritik reagiert und Änderungen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen als auch hinsichtlich der Praxis der Asylbehörden in Aussicht gestellt. So werden beispielsweise nunmehr sämtliche Dublin-Rückkehrer als Asylsuchende angesehen und ihre Asylgründe werden geprüft, sie wurden in der Regel nicht inhaftiert (ausser wenn ihr Asylgesuch bereits materiell abgewiesen wurde), und Serbien wird nicht mehr als sicherer Drittstaat bezeichnet. Diese positiven Entwicklungen haben in jüngere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefunden, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf aktuelle Berichte des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gewisse Verbesserungen vor Ort fest (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013 sind jedoch auch Gesetzesänderungen in Kraft getreten, welche einen breiten Katalog von Haftgründen für Asylsuchende vorsehen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary as of 1 July 2013, zuletzt besucht am 22. Oktober 2013), was neuerlich zur Befürchtung führt, diese Haft könnte systematisch und ohne effektiven Rechtsschutz angewendet werden.

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen berichtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn werde besondere Aufmerksamkeit zukommen müssen, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. Urteil, a.a.O., E. 8.2). Das UNHCR hat (nachdem Serbien von Ungarn nun nicht mehr als sicherer Drittstaat bezeichnet wird) keine Empfehlung an die betroffenen Staaten abgegeben, und der EGMR geht davon aus, dass die festgestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, par. 105 S. 28). Dennoch ist angesichts der neuen Gesetzesbestimmungen zur Haft von Asylsuchenden und der hohen Anzahl von Asylgesuchen in Ungarn in der ersten Hälfte des laufenden Jahres, welche zu einer Verschlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn grosse Wachsamkeit geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat.

4.4. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar noch ist ersichtlich, inwiefern bei einer Rückkehr nach Ungarn ihnen eine Administrativhaft drohen könnte oder eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten wäre. Sie machen nicht geltend, in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen zu haben, sondern konnten erwiesenermassen im April 2012 in Ungarn Asylgesuche einreichen, verliessen jedoch das Land vor der Fällung eines materiellen Entscheides. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise darauf, dass sie in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten. Demzufolge ist die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

Nachdem in Ungarn allerdings im ersten Halbjahr 2013 ein massiver Anstieg von Asylgesuchen zu verzeichnen war, hat dies entsprechend negative Auswirkungen auf die Unterbringung von Asylsuchenden. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit vier Kindern im Alter von drei bis zehn Jahren. Der Sohn der Beschwerdeführenden, D._______, ist aufgrund der Vorkommnisse in Ungarn (sexueller Übergriff) schwer traumatisiert. Auch die Beschwerdeführende 2 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und unternahm im Juli 2012 aufgrund der drohendenden Rückschaffung nach Ungarn einen Suizidversuch. Der Gesundheitszustand der beiden hat sich zwar seit einer Therapie und den stabilen Verhältnissen in der Schweiz verbessert, die gesundheitlichen Probleme stehen jedoch in einem engen Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Ungarn. Es ist deshalb unabhängig von der Frage der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden in Ungarn davon auszugehen, dass bereits die Vorbereitung des Vollzugs der angefochtenen Wegweisungsverfügung und dessen Durchführung zu einer massiven Verschlechterung des psychisch labilen Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 2 und D._______ führen würde.

Angesichts der besonderen Umstände im vorliegenden Fall und in Würdigung der Gesamtsituation kann die angefochtene Verfügung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als angemessen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG bezeichnet werden. Es ist deshalb von einem Ausnahmefall auszugehen, welcher es - bei grundsätzlich restriktiver Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - aus humanitären Überlegungen als angemessen erscheinen lässt, vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen.

4.5. Die angefochtenen Verfügung erweist sich somit (nachträglich) als unangemessen, womit ein Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Demnach ist die Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zur Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden für zuständig zu erklären und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf Kostenvorschuss wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung vom 2. Juli 2012 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, sich zur Behandlung der Asylgesuche für zuständig zu erklären und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

  1. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand:

Mots-clés

asylumDublin proceduresovereignty clausevulnerabilitymental healthnon-refoulementadministrative transferparty costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Federal Migration Office could rely on the Dublin mechanism to refuse entry and transfer the applicants to Hungary

Solution extraite

The refusal was no longer appropriate; the authority had to assume responsibility under the sovereignty clause and examine the asylum claims in Switzerland.

Motifs extraits

Although no concrete proof rebutted the presumption that Hungary generally respects its obligations, the applicants' vulnerability, trauma, and serious mental-health deterioration linked to the Hungarian stay meant that removal would be disproportionate and risk degrading treatment.

Question juridique clé

Whether the challenged decision should be annulled and the authority ordered to conduct the ordinary asylum procedure in Switzerland

Solution extraite

Yes. The decision was annulled and the authority was instructed to declare itself competent and proceed with the ordinary asylum procedure.

Motifs extraits

The case constituted an exceptional humanitarian situation justifying use of the self-entry power despite the restrictive application of the sovereignty clause.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged

Solution extraite

No court costs were imposed.

Motifs extraits

Because the appeal succeeded, no procedural costs were levied.

Question juridique clé

Whether party compensation should be awarded

Solution extraite

Yes. The appellants were awarded CHF 800 including expenses and VAT.

Motifs extraits

The appellants prevailed and were entitled to necessary legal costs; no detailed fee note was filed, so the amount was set ex officio from the record.

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