Asylum delay complaint upheld against BFM

e-316-2014Tribunal administratif fédéral / 5e division5 févr. 2014Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant challenged the BFM’s years-long inactivity in his asylum case. The Federal Administrative Court held that it had jurisdiction, found the complaint admissible, and ruled that the BFM had breached the constitutional requirement of a decision within a reasonable time. It therefore upheld the complaint, declared the delay unlawful, remitted the file with instructions to process the asylum application quickly, imposed no court costs, and awarded CHF 450 in party compensation to the applicant.

Regeste Omnilex

Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Rechtsverzögerungsbeschwerde im Asylverfahren: Das Gericht prüft einzig, ob das Verfahren innert angemessener Frist behandelt wurde. Eine rechtswidrige Verzögerung liegt auch ohne Verschulden der Behörde vor; organisatorische Gründe wie Personalmangel oder Überlastung vermögen die Untätigkeit nicht zu rechtfertigen. Bei Bejahung der Verzögerung weist das Gericht die Akten mit verbindlicher Weisung zur beförderlichen Behandlung zurück. Bei Gutheissung werden in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben, und dem vertretenen Beschwerdeführer ist eine reduzierte Parteientschädigung nach Massgabe des notwendigen Aufwands zuzusprechen.

Texte intégral

BVGer E-316/2014

Entscheiddatum: 05.02.2014Publikationsdatum: 13.02.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-316/2014

Urteil vom 5. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka,vertreten durch Hans Peter Roth,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Rechtsverzögerung) / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,

dass er am 26. Februar 2008 zur Person befragt und am 11. März 2008 zu seinen Asylgründen angehört wurde,

dass der rubrizierte Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 8. November 2013 über seine Mandatsübernahme in Kenntnis setzte und um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchte,

dass diese Eingabe vom Bundesamt nicht beantwortet wurde, worauf der Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 aufforderte, bis spätestens am 15. Januar 2014 einen Entscheid zu fällen, ansonsten er beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde,

dass auch diese Eingabe unbeantwortet blieb,

dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 20. Januar 2014 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,

dass er beantragt, das BFM sei anzuweisen, innert Frist das Asylgesuch zu behandeln, und es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass er gleichzeitig eine Kostennote seines Rechtsvertreters vom 20. Januar 2014 einreichen liess,

dass für die Begründung der Rechtsbegehren auf die Akten verwiesen wird,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1), womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, weil er einen Anspruch auf Behandlung seines am 15. Februar 2008 eingereichten Asylgesuches hat und er das zuständige BFM wiederholt erfolglos um dessen rasche Behandlung ersucht hat (vgl. a.a.O. E. 3.2),

dass sich die Beschwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Sache einzutreten ist,

dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),

dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vor beinahe sechs Jahren eingereicht hat,

dass dem Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, dass nicht jedes Asylverfahren innert der in Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG erwähnten Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann,

dass indessen ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3203/2013 vom 9. Juli 2013, m.w.H.),

dass sich aus den Akten ergibt, dass das BFM seit der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. März 2008 und der am 12. März 2008 erfolgten Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton (...) keine weiteren Verfahrenshandlungen, auch nicht nach der zweimaligen Intervention des Rechtsvertreters, vorgenommen hat, was offensichtlich als unverhältnismässig lange Untätigkeit qualifiziert werden muss,

dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt und das in Art. 29 Abs. 1 BV statuierte Beschleunigungsgebot augenscheinlich missachtet hat, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen und festzustellen ist, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert,

dass die Akten an die Vorinstanz zu retournieren sind, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen,

dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), für deren Bemessung grundsätzlich auf die Kostennote des Rechtsvertreters vom 20. Januar 2014 abzustellen ist, aber die darin ausgewiesenen Aufwendungen für das Verfahren vor dem BFM nicht zu ersetzen sind,

dass im Übrigen der Aufwand für die recht kurze Beschwerdeschrift als deutlich zu hoch erscheint, weshalb die Kostennote unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-289/2014 vom 28. Januar 2014 zu kürzen und die vom BFM für das Rechtsmittelverfahren zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.

  2. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi

Versand:

Mots-clés

asylumdelayreasonable timeinadmissible inactivityparty compensationcostsremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Federal Administrative Court had jurisdiction over the delay complaint and the complaint was admissible

Solution extraite

Yes. The court had jurisdiction over complaints against delayed asylum decisions, and the complaint met the formal requirements.

Motifs extraits

A complaint is admissible against unlawful refusal or delay of an appealable decision; the applicant was entitled to a decision on his asylum request and had unsuccessfully sought action from the BFM.

Question juridique clé

Whether the BFM violated the right to a decision within a reasonable time by delaying the asylum procedure

Solution extraite

Yes. The delay was excessive and violated the constitutional duty to decide within a reasonable time.

Motifs extraits

No further procedural steps had been taken since March 2008 despite interventions by counsel, and administrative overload or lack of staff does not excuse an undue delay.

Question juridique clé

Whether the request to waive the cost advance became moot

Solution extraite

Yes. After the decision, the request had no independent purpose.

Motifs extraits

Because the appeal was decided on the merits, the request to dispense with an advance on costs became moot.

Question juridique clé

Court costs and party compensation

Solution extraite

No court costs were imposed; the BFM had to pay party compensation of CHF 450.

Motifs extraits

Given the success of the appeal, no procedural costs were charged, and the representative's fee note was reduced as excessive for a short submission.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.