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d-8147-2008 ΓÇó Asylum non-entry and removal order upheld
d-8147-2008Tribunal administratif fédéral / 4e division23 déc. 2008Dismissed
The Federal Administrative Court dismissed, in summary single-judge procedure with the consent of a second judge, an appeal against the Federal Office for Migration's non-entry decision on an asylum application from a Nigerian applicant. The court held that the appeal merely repeated the asylum narrative and did not demonstrate any error in the BFM's reasoning. The removal order and its enforcement remained in force. The request for free legal aid was denied, and court costs of CHF 600 were charged to the appellant.
Art. 32 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 AsylG; Art. 65 Abs. 1 VwVG: Nichteintretensentscheid des BFM und Wegweisung werden in der Beschwerde nur aufgehoben, wenn die Beschwerdeschrift substantiiert aufzeigt, dass die vorinstanzliche Beurteilung bundesrechtswidrig, unvollständig oder unhaltbar ist. Bloss rudimentäre Wiederholung des Asylvorbringens genügt nicht. Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt bei Aussichtslosigkeit dahin und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Entscheiddatum: 23.12.2008Publikationsdatum: 31.12.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8147/2008
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 23. Dezember 2008
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 - eröffnet am 11. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 6. August 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. November 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzusehen,
dass zudem geltend gemacht wird, es gebe keine Garantie auf Rückkehr in Sicherheit und Würde, vielmehr befürchte er bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden,
dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM im Original)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: