Late asylum appeal; request to restore deadline denied

d-6780-2008Tribunal administratif fédéral / 4e division7 nov. 2008Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court dealt with an asylum appeal filed after expiry of the 30-day deadline. The appellant asked for restoration of the deadline, arguing that his former lawyer had terminated the mandate and he had not been able to find replacement counsel in time. The court held that the conditions of Art. 24 VwVG were not met because the appellant still had sufficient time to appeal after counsel withdrew. It therefore rejected the restoration request and did not enter into the late appeal. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, reduced because of the limited work involved.

Regeste Omnilex

Art. 24 Abs. 1 VwVG; Wiederherstellung der Beschwerdefrist nur bei unverschuldeter Säumnis und Vornahme der versäumten Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses. Unverschuldet ist die Fristversäumnis nur, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive, unüberwindbare Gründe die fristgerechte Vornahme verhindert haben (consid. betreffend Art. 24 VwVG). Der blosse Wegfall der anwaltlichen Vertretung begründet für sich allein kein Hindernis, wenn der Partei noch genügend Zeit zur fristgerechten Einreichung verbleibt. Wird die Wiederherstellung verweigert, ist auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten; die Kosten folgen grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens.

Texte intégral

BVGer D-6780/2008

Entscheiddatum: 07.11.2008Publikationsdatum: 19.11.2008

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-6780/2008

{T 0/2}

Urteil vom 7. November 2008

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren [...],

Äthiopien,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2008 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2008 - eröffnet am 24. September 2008 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2006 abgewiesen und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 VwVG ersucht hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 24. September 2008 eröffnet wurde,

dass somit die 30-tägige Beschwerdefrist am 24. Oktober 2008 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG) und demnach die Beschwerdeeingabe vom 27. Oktober 2008 (Poststempel) verspätet eingereicht wurde, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden,

dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung vornimmt,

dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367),

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Rechtsvertreterin habe das Mandat niedergelegt und er habe innert kurzer Zeit keinen neuen Rechtsvertreter finden können, weshalb er die Beschwerde selber habe schreiben müssen,

dass sich daraus indessen kein Hindernis ableiten lässt, die erstinstanzliche Verfügung fristgerecht anzufechten,

dass nämlich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Mandat bereits am 10. Oktober 2008 niedergelegt hat und dem Beschwerdeführer somit noch genügend Zeit geblieben wäre, um die Beschwerde fristgerecht einzureichen,

dass aufgrund dieser Nachlässigkeit das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt,

dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit - unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen ist,

dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. September 2008 nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts des geringen Aufwandes jedoch angemessen zu reduzieren sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgelehnt.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

_______

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

Mots-clés

asylumdeadline restorationlate appealinadmissibilityprocedural costslegal representation withdrawal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the 30-day appeal deadline should be restored under Art. 24 VwVG

Solution extraite

No. The appellant was not prevented without fault from acting in time, because former counsel withdrew on 10 October 2008 and enough time remained to file the appeal.

Motifs extraits

Restoration requires both an excusable, non-fault delay and filing the omitted act within 30 days after the obstacle ceases. A lack of legal representative for the remaining period did not constitute an unavoidable obstacle here; the delay resulted from the appellant's own negligence.

Question juridique clé

Whether the late appeal against the BFM asylum decision is admissible

Solution extraite

No. Because the appeal deadline had expired on 24 October 2008, the late-filed appeal could not be heard.

Motifs extraits

The decision was served on 24 September 2008, so the 30-day time limit expired on 24 October 2008. The appeal was posted on 27 October 2008 and was therefore late.

Question juridique clé

Who bears the procedural costs

Solution extraite

The appellant must bear reduced court costs of CHF 300.

Motifs extraits

Costs follow the outcome and were reduced due to the limited effort required in the case.

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