Reopening granted after doubtful withdrawal declaration

d-4960-2010Tribunal administratif fédéral / 4e division23 juil. 2010Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court granted the applicant's request to reopen asylum appeal proceedings after a prior dismissal order based on an alleged withdrawal. Although the signature on the withdrawal letter likely matched the applicant's, the court found serious doubts about whether the withdrawal truly reflected her will, relying on the prior payment of the CHF 600 cost advance, the alleged use of blank signatures, and surrounding circumstances. The court therefore annulled the dismissal order of 6 July 2010, reopened the appeal, credited the cost advance to the appeal file, and ordered no costs or party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 48 Abs. 1 VwVG; Wiederaufnahme eines als gegenstandslos abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens nach angeblichem Rückzug. Ein Rückzug ist nur wirksam, wenn er dem wirklichen Willen der Partei entspricht. Bestehen aufgrund der Aktenlage überwiegende Zweifel an der Urheberschaft oder am rechtsgeschäftlichen Willensakt, ist die Annahme eines gültigen Rückzugs erschüttert; die Wiederaufnahme ist zu gewähren, wenn kein entgegenstehendes öffentliches Interesse besteht und das Gesuch unverzüglich gestellt wird (consid. betreffend Urheberschaft, Treu und Glauben, nützliche Frist). Bei Gutheissung entfallen Kostenfolgen des Abschreibungsentscheids; der Kostenvorschuss ist dem wiederaufgenommenen Verfahren gutzuschreiben.

Texte intégral

BVGer D-4960/2010

Entscheiddatum: 23.07.2010Publikationsdatum: 04.08.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4960/2010/wif

{T 0/2}

Urteil vom 23. Juli 2010

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan;

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren (...),

Äthiopien und/oder Eritrea,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,

Gesuchstellerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2010 / D-2328/2010.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 29. September 2008 ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass die Gesuchstellerin am 8. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin - nach vorgängiger Verfahrensinstruktion und anschliessend unter Abweisung ihres Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht - aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen (vgl. zum Ganzen die Akten),

dass der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- am 8. Juni 2010 fristgerecht eingezahlt wurde,

dass dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2010 eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung vom 2. Juli 2010 zuging (mit Poststempel vom 5. Juli 2010), worin ohne weitere Erklärungen - jedoch im Namen und mit Unterschrift der Gesuchstellerin - mitgeteilt wurde, die Beschwerde werde zurückgezogen und es werde um Rückgabe der eingereichten Dokumente ersuchte,

dass vor diesem Hintergrund die Beschwerde vom 8. April 2010 vom Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2010 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,

dass die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin - mit Eingabe vom 8. Juli 2010 - ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens einreichte, wobei zur Begründung zur Hauptsache vorgebracht wurde, die Rückzugserklärung stamme nicht von der Gesuchstellerin, mithin diese mit Sicherheit keine eigenhändige Rückzugserklärung eingereicht habe,

dass in diesem Zusammenhang geltend gemacht wurde, das angebliche Einreichen einer Rückzugserklärung sei völlig unlogisch, denn die Gesuchstellerin habe ihrer Rechtsvertreterin am 6. Juli 2010 zusätzliche Beweismittel beigebracht, worauf eine weitere Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht verfasst worden sei, welche bis dahin zwar noch nicht abgeschickt worden sei, die nun aber gleichzeitig mit dem Wiederaufnahmegesuch eingereicht werde, inklusive der zusätzlichen Beweismittel,

dass die Rechtsvertreterin in der Folge namentlich vorbrachte, die von der Gesuchstellerin eingereichte Beschwerde sei von einem Dritten - einem Rechtsvertreter in Z._______ - verfasst worden, bei welchem die Gesuchstellerin mehrere Blankounterschriften geleistet habe und welchem die Gesuchstellerin noch Fr. 800.- schulde,

dass sie in diesem Zusammenhang im Weiteren anführte, die von der Gesuchstellerin bei diesem Rechtsvertreter abgegebenen Akten seien ihr trotz mehrfacher Mahnung bisher nicht zugestellt worden, weshalb sie erneut um Akteneinsicht ersuche,

dass die Rechtsvertreterin schliesslich dafür hielt, jener Rechtsvertreter habe - auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Blankounterschriften - eine Rückzugserklärung eingereicht, weil die Gesuchstellerin die bei ihm noch offene Rechnung nicht bezahlt habe, wobei auch auf dem Abgangsort der Rückzugserklärung (Postaufgabe in Z._______) verwiesen wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht das von der Gesuchstellerin am 8. April 2010 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 6. Juli 2010 abgeschrieben hat, womit das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zuständig ist,

dass über das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden ist (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG),

dass die Gesuchstellerin durch den Abschreibungsentscheid vom 6. Juli 2010 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des Gesuches um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf das Gesuch einzutreten ist,

dass die Gesuchstellerin dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend macht, die Rückzugserklärung vom 2. Juli 2010 (Poststempel vom 5. Juli 2010) trage zwar ihre (echte) Unterschrift, sie gebe jedoch nicht ihren tatsächlichen Willen wieder, mithin sie nie eine Rückzugserklärung unterschrieben habe, sie jedoch vor einiger Zeit einem Rechtsvertreter in Z._______ Blankounterschriften geleistet habe, welche nun missbräuchlich verwendet worden seien,

dass die Unterschrift auf der beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Rückzugserklärung tatsächlich von der Beschwerdeführerin stammen dürfte, mithin diese sowohl mit der Unterschrift auf der Beschwerdeeingabe als auch mit der Unterschrift auf der von ihrer Rechtsvertreterin eingereichten Vollmacht übereinstimmt,

dass das Einreichen einer Rückzugserklärung jedoch in der Tat in einem deutlichen inneren Widerspruch zum vorherigen Verhalten der Gesuchstellerin in dem von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren steht, hat sie doch im Vorverfahren nach Abweisung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht - trotz mutmasslicher Bedürftigkeit - den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt, was erfahrungsgemäss als Manifest des Beschwerdewillens verstanden werden darf,

dass sodann die Ausführungen der Gesuchstellerin zur These, es habe ihr der Verfasser ihrer Beschwerdeeingabe, welchem sie die Zahlung für seinen Aufwand schuldig geblieben sei, schaden wollen, als nicht völlig realitätsfremd erscheinen lassen,

dass schliesslich tatsächlich die Rückzugserklärung nicht am Wohnort der Beschwerdeführerin oder in dessen näheren oder weiteren Umgebung abgesandt wurde, sondern - wie schon die Beschwerde - im davon relativ weit entfernten Z._______,

dass aufgrund der gesamten Aktenlage überwiegende Zweifel an der Urheberschaft der Rückzugserklärung bestehen, mithin die Annahme, die Rückzugserklärung stamme von der Beschwerdeführerin, massgeblich erschüttert ist,

dass auf der anderen Seite kein öffentliches Interesse gegen eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens spricht, mithin das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens sofort und damit - nach Treu und Glauben - innert nützlicher Frist eingereicht wurde,

dass nach vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen ist,

dass demnach der Abschreibungsentscheid vom 6. Juli 2010 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist,

dass mit der Wiederaufnahme des Verfahrens auch die Kostenliquidation gemäss Abschreibungsentscheid vom 6. Juli 2010 entfällt, womit der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wiederum dem ordentlichen Beschwerdeverfahren gutzuschreiben ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass der Gesuchstellerin keine Entschädigung für die ihr allenfalls durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten zuzusprechen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), mithin das vorliegende Verfahren - zu welchem es unter anderem wegen der Abgabe von Blankounterschriften durch die Gesuchstellerin gekommen ist - zu einem erheblichen Teil als von der gesuchstellenden Partei selbstverschuldet erkannt werden muss.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutgeheissen.

Der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2010 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.

Der im Verfahren D-2328/2010 einbezahlte Kostenvorschuss wird dem wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren gutgeschrieben.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Dieses Urteil geht an:

die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

...

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

Mots-clés

asylumwithdrawalreopeningauthorshipcost advanceprocedural costsparty compensationgood faith

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the request to reopen the appeal proceedings was admissible and timely

Solution extraite

The applicant was entitled to seek reopening, and the request was filed promptly in good faith.

Motifs extraits

She was particularly affected by the dismissal order and had a protected interest in its amendment or annulment; no public interest opposed reopening, and the request was made without delay.

Question juridique clé

Whether the withdrawal declaration of 2 July 2010 could be attributed to the applicant

Solution extraite

Overriding doubts existed as to authorship; the assumption that the withdrawal came from the applicant was decisively weakened.

Motifs extraits

Although the signature likely matched hers, the withdrawal contradicted her prior conduct, especially payment of the CHF 600 advance as a sign of continued appeal interest. The surrounding circumstances, including alleged misuse of blank signatures and the place of posting, supported doubts.

Question juridique clé

Costs and compensation in the reopening proceedings

Solution extraite

No court costs and no party compensation were awarded.

Motifs extraits

Given the outcome, no costs were imposed. No compensation was due, and the proceedings were partly self-caused by the applicant's own conduct.

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