Internal flight alternative must also be reasonable in asylum cases

d-3427-2011Tribunal administratif fédéral / 4e division22 nov. 2012Remanded

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

An Afghan asylum seeker appealed a BFM decision denying refugee status and asylum while ordering removal but suspending enforcement through temporary admission. The Federal Administrative Court held that, under its newer case law, an internal flight alternative must be examined not only as to availability but also as to reasonableness. Because the BFM had not assessed that point, the court annulled the impugned decision insofar as it was not final and remitted the matter for reconsideration. No court costs were charged and no party compensation was granted.

Regeste Omnilex

Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; internal flight alternative in asylum law; the refugee assessment must include not only the existence but also the reasonableness of an internal protection alternative (consid. 4). Where the first-instance authority relied on an internal flight alternative without examining reasonableness, the matter is to be remitted for fresh decision on refugee status, asylum and removal. In such a case, no procedural costs are levied and no party compensation is awarded absent qualifying expense and representation conditions.

Texte intégral

BVGer D-3427/2011

Entscheiddatum: 22.11.2012Publikationsdatum: 30.11.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3427/2011

Urteil vom 22. November 2012 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...),Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und Paschtune aus B._______ in der Provinz C._______ - am 28. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 5. August 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 17. August 2010 im Wesentlichen geltend machte, er habe für die Hilfsorganisation "E._______" gearbeitet, die von den Amerikanern finanzierte Wiederaufbauprojekte ausführe,

dass er in seinem Dorf zum Vorgesetzten für die Realisierung der Wiederaufbauprojekte gewählt worden sei,

dass die Taliban, die gegen die Wiederaufbauprojekte gewesen seien, ihn etwa eine Woche vor Beendigung des letzten Projekts hätten töten wollen, er bei dem Anschlag aber unversehrt geblieben sei,

dass ihn die Taliban nach Beendigung des besagten Projekts am 20. April 2010 in seiner Abwesenheit zu Hause hätten festnehmen wollen, weshalb er nach F._______ geflüchtet und von dort aus via G._______ in die Schweiz gelangt sei,

dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2011 - eröffnet am 20. Mai 2011 - feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Nachteile seien lokal begrenzt und dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative, beispielsweise in der Provinzhauptstadt H._______, offen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2011 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 14. Juni 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) und um Gewährung des Asyls ersucht wurde,

dass in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 feststellte, dass die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme betrifft (Dispositivziffern 4-7),

dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen wurden,

dass das BFM in einer ersten Vernehmlassung vom 29. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte und vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt,

dass der Instruktionsrichter dem BFM angesichts der zwischenzeitlich ergangenen neuen Rechtsprechung zur Frage einer innerstaatlichen Schutzalternative mit Zwischenverfügung vom 12. November 2012 Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme gab,

dass das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 13. November 2012 beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2011 sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2011 grundsätzlich von einer die Flüchtlingseigenschaft ausschliessenden innerstaatlichen Fluchtalternative des Beschwerdeführers ausging, ohne sich mit der Frage der Zumutbarkeit einer solchen näher auseinanderzusetzen,

dass im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft indes auch die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative - respektive der innerstaatlichen Schutzalternative - zu prüfen ist (vgl. BVGE 2011/51),

dass dem BFM daher die Möglichkeit zu eröffnen ist, den vorliegenden Fall unter diesem Aspekt neu zu beurteilen,

dass demzufolge dem Antrag des BFM in der zweiten Vernehmlassung vom 13. November 2012 auf Rückweisung der Sache stattzugeben ist,

dass mithin die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Mai 2011 wird aufgehoben, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Anordnung der vorläufigen Aufnahme [Dispositivziffern 4-7]), und die Sache wird zur Neubeurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung an das BFM zurückgewiesen.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr

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Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the asylum refusal and expulsion order must be annulled and remitted because the internal flight alternative was not assessed for reasonableness.

Solution extraite

Yes. In light of the court's new case law, the reasonableness of the internal flight alternative must be examined when assessing refugee status and asylum.

Motifs extraits

The BFM had treated the internal flight alternative as excluding refugee status without addressing whether relocation would be reasonable. The court held that this aspect must now also be reviewed, so the case had to be reconsidered by the BFM.

Question juridique clé

Whether court costs should be levied.

Solution extraite

No. No procedural costs were charged given the result of the proceedings.

Motifs extraits

Because the appeal succeeded to the extent of a remittal, no costs were imposed under the applicable procedural rules.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to party compensation.

Solution extraite

No. No compensation was awarded because the appellant was unrepresented and had not incurred proportionately high costs.

Motifs extraits

The statutory conditions for a party indemnity were not met.

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