Remand ordered for incomplete medical findings in disability pension revision

c-976-2009Tribunal administratif fédéral / 3e division28 sept. 2009Partially Granted

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Résumé

The Federal Administrative Court considered an appeal against the withdrawal of a disability pension. It held that the appeal was timely on the file and that the medical record was insufficient for a revision, because the psychiatric assessments were contradictory and the somatic situation after thrombosis and pulmonary embolism had not been adequately clarified. The court therefore annulled the IVSTA decision of 13 January 2009 and remanded the case for further multidisciplinary medical investigations and a new decision on entitlement. No court costs were imposed, the cost advance of CHF 400 was to be refunded, and CHF 2,500 in party compensation was awarded against the administration.

Regest

Art. 49 lit. b, 61 Abs. 1 VwVG; Sozialversicherungsrechtliche Rentenrevision und unvollständige Sachverhaltsfeststellung: Ist der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung einer Rentenrevision widersprüchlich oder lückenhaft, insbesondere bei divergierenden psychiatrischen Berichten und ungenügend abgeklärten somatischen Beschwerden, stellt dies eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar und rechtfertigt die Rückweisung an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung. Bei Rückweisung gilt die beschwerdeführende Partei praxisgemäss als obsiegend; deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben und notwendige Parteikosten nach Art. 64 Abs. 1 VwVG zu entschädigen (vgl. consid. zur Rechtzeitigkeit, zur Beweislage und zur Rückweisung).

Texte intégral

BVGer C-976/2009

Entscheiddatum: 28.09.2009Publikationsdatum: 07.10.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-976/2009/

{T 0/2}

Urteil vom 28. September 2009

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, Z._______ (Portugal),

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Starkl, Y._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

X._______,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 13. Januar 2009.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle W._______ mit Verfügung vom 26. März 1999 A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine ganze Invalidenrente, eine Zusatzrente für den Ehegatten und eine Kinderrente für den Sohn B._______ mit Wirkung ab 1. Juli 1997 zusprach und den Rentenbeginn für die Kinderrente mit Verfügung vom 26. Mai 1999 auf den 1. August 1997 korrigierte,

dass infolge Wegzugs der Beschwerdeführerin ins Ausland neu die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zuständig wurde und mit Verfügung vom 12. März 2004 die weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente, der Zusatzrente für den Ehegatten und die Kinderrente bestätigte,

dass die IVSTA am 7. September 2007 eine Revision von Amtes wegen der der Beschwerdeführerin gewährten Invalidenrente einleitete und mit Verfügung vom 13. Januar 2009 die Aufhebung der Rente per 1. März 2009 mitteilte,

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Februar 2009 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten,

dass sie replikweise an ihren Anträgen festhielt und den Eventualantrag stellte, es sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben,

dass die IVSTA mit Duplik vom 17. September 2009 unter Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 14. September 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),

dass die angefochtene Verfügung am 13. Januar 2009 per Einschreiben mit Rückschein an die Adresse der Beschwerdeführerin in Spanien zugestellt wurde, die Vertreterin in der Beschwerdeschrift darauf hinwies, die Verfügung sei ihrer Mandantin frühestens am 15. Januar 2009 zugestellt worden, und die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beschwerde keine Stellung bezog,

dass aufgrund der Aktenlage von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung auszugehen und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die Ärztin des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2009 darauf hinwies, dass sich die eingereichten Arztberichte der Psychiater hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin widersprächen und die Aktenlage hinsichtlich der somatischen Beschwerden (Venenthrombose und Lungenembolie im Juni 2009 mit anschliessender Antikoagulationsbehandlung) ungenügend sei, weshalb sich eine pluridisziplinäre Expertise in der Schweiz (Psychiatrie, Rheumatologie und Angiologie) als notwendig erweise,

dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2009 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 13. Januar 2009 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist,

dass die Beschwerdeführerin in der Replik sinngemäss rügte, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei und deshalb einen Eventualantrag auf polydisziplinäre Begutachtung stellte,

dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte,

dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,

dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass dabei die Eingabe vom 22. September 2009 mit zu berücksichtigen ist,

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 16. Juli 2009 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist,

dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,

dass der vertretenen Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der erst im Beschwerdeverfahren gewährten Akteneinsicht und des notwendigen Aufwandes (Beschwerde vom 16. Februar 2009, Replik vom 28. August 2009 und fünf Eingaben vom 30. April, 29. Juni, 29. Juli, 31. August und 22. September 2009) - eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 13. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 16. Juli 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Duplik und Stelllungnahme des ärztlichen Dienstes [im Doppel] zur Kenntnisnahme, Doppel der Eingabe vom 22. September 2009 inkl. Beilage, Rückerstattungsformular)

die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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