Invalid disability decision set aside for incomplete fact-finding

c-7859-2008Tribunal administratif fédéral / 3e division16 avr. 2009Granted

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Résumé

The claimant challenged an IVSTA decision denying or determining disability insurance benefits. In its response, the authority itself requested remittal because the medical file was insufficient and a multidisciplinary, including psychiatric, expert assessment in Switzerland was needed. The Federal Administrative Court agreed that the factual basis was incomplete, upheld the appeal, annulled the decision of 5 November 2008, and sent the case back for a new decision after further expert evidence. No court costs were charged, and the claimant received CHF 1,200 in party compensation.

Regest

Art. 49 lit. b, Art. 61 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 and Art. 64 VwVG; incomplete establishment of facts in disability-insurance proceedings: where the medical record is not sufficient for adjudication, the appeal authority shall admit the complaint, annul the challenged decision and remit the case for supplementation of the evidentiary basis. If the parties concordantly acknowledge the defect and further specialist, in particular psychiatric, expertise is required, remittal is appropriate. When the appeal succeeds, no procedural costs are levied; party compensation is awarded according to the file if no cost note is submitted.

Texte intégral

BVGer C-7859/2008

Entscheiddatum: 16.04.2009Publikationsdatum: 07.05.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-7859/2008/mes

{T 0/2}

Urteil vom 16. April 2009

Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),

Richter Michael Peterli,

Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.

Parteien

B._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Verfügung vom 5. November 2008.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 5. November 2008 betreffend Leistungen der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,

dass die Vorinstanz am 2. April 2009 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 29. März 2009 an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass der ärztliche Dienst (Dr. V._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht sei eine polydisziplinäre, insbesondere auch psychiatrische Begutachtung in der Schweiz angezeigt (act. 163),

dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerdeschrift die mangelnde Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz rügte und insbesondere darauf hinwies, es sei keine umfassende Begutachtung durchgeführt worden,

dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2008 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,

dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass die Parteientschädigung mangels Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,

dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE),

dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein Anwaltsaufwand von knapp 6 Std. angemessen und notwendig erscheint, der zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- zu entschädigen ist,

dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) daher auf Fr. 1'200.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung 5. November 2008 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

Dieses Urteil geht an:

die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel Vernehmlassung vom 2. April 2009 samt Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 29. März 2009 in Kopie [act. 30])

die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stefan Mesmer Ingrid Künzli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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Mots-clés

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